A. Zum Beleg des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen haben die Bewerber Eigenerklärungen darüber einzureichen, dass Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB, nach §§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 23 Abs. 2 und Abs. 3 AEntG, nach §§ 19 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 21 MiLoG und nach §21 Schwarz ArbG nicht vorliegen, sollten Ausschlussgründe bestehen, die in § 124 GWB genannt sind, haben Bewerber Angaben zu den Hintergründen dieser Ausschlussgründe zu machen;