Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer leitet
ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach §
160 GWB;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag
oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz
6 durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,
dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden
ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen
des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer
Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt
unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrags
nach § 135 Absatz1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und
dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und
Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch
nicht
später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber
die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die
Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3)
Die Unwirksamkeit
nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne
vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
zulässig
ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen
Unionveröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag
abzuschließen,
und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen,
gerechnet
ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen
wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der
Entscheidung
des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung
im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten
des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen