Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Wirtschaftsteilnehmer (Bewerber; Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft; eignungsverleihende Unternehmen; vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VgV; § 36 Abs. 1 Satz 3 VgV) haben das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäߧ 123 bis § 125 GWB zu erklären. Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung muss der Bewerber, das jeweilige Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie das eignungsverleihende Unternehmen eine Eigenerklärung mit dem Teilnahmeantrag des Bewerber/der Bewerbergemeinschaft einreichen.
1) Soweit eine Eintragung nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Bewerber niedergelassen ist, vorgesehen ist, hat der Bewerber einen Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregisters oder bei Bewerbern von außerhalb Deutschlands aus einem vergleichbaren Register des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist, einzureichen. Bei Bewerbergemeinschaften ist ein entsprechender Nachweis von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorzulegen;
2) Erklärung, dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, z. B. Rechtskräftige Verurteilung oder Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gegen eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer Straftat nach:
— § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs(Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
— § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
— § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
— § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
— § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
— § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
— § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
— den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
— Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder,
— den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
Folgende Angaben und Erklärungen sind auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers abzugeben bzw. Unterlagen als Nachweis vorzulegen:
1.7.1.1. Handelsregisterauszug Nachweis der Eintragung im Handelsregister des Staates, in dem der Bieter bzw. der Dritte niedergelassen ist, der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist nicht älter als 3 Monate sein darf.
1.7.1.2. Alternativer Nachweis Sofern der Bewerber, das Mitglied einer Bewerbergemeinschaft oder Dritte nicht im Handelsregister verzeichnet ist, genügt der Nachweis der erlaubten Berufsausübung auf andere Weise. Auf§ 44 Abs. 1 VgV wird hingewiesen.