Gegenstand des Verfahrens ist die Beschaffung der freigestellten Beförderungsleistungen zu den Werkstätten für behinderte Menschen (nachfolgend: WfbM) und Förder- und Betreuungsbereichen (nachfolgend: FuB) im Landkreis Göppingen. Im Landkreis Göppingen bestehen außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarktes in verschiedenen Werkstätten für behinderte Menschen und Förder- und Betreuungsbereichen Arbeitsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen. Die Werkstätten für behinderte Menschen sind Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne von § 219 SGB IX. In ihnen wird denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis angeboten und ermöglicht, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wieder zugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln (§ 219 Abs. 1 SGB IX). Die Förder- und Betreuungsbereiche bieten behinderten Menschen, bei denen eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht möglich ist, eine individuelle Förderung vor allem im lebenspraktischen und sozialen Bereich, um die vorhandenen Fähigkeiten des behinderten Menschen zu erhalten und zu entwickeln und auf einen künftigen Wechsel in eine Werkstatt vorzubereiten. Im Rahmen seiner Verantwortung für die Eingliederungshilfe organisiert der AG die Beförderung der behinderten Menschen zu den jeweiligen Arbeitsstätten.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-04-06.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-03-06.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2020-03-06) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Personensonderbeförderung (Straße)
Referenznummer: Landkreis Göppingen_Personensonderbeförderung Werkstätten
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des Verfahrens ist die Beschaffung der freigestellten Beförderungsleistungen zu den Werkstätten für behinderte Menschen (nachfolgend: WfbM) und Förder- und Betreuungsbereichen (nachfolgend: FuB) im Landkreis Göppingen.
Im Landkreis Göppingen bestehen außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarktes in verschiedenen Werkstätten für behinderte Menschen und Förder- und Betreuungsbereichen Arbeitsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen. Die Werkstätten für behinderte Menschen sind Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne von § 219 SGB IX. In ihnen wird denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis angeboten und ermöglicht, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wieder zugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln (§ 219 Abs. 1 SGB IX). Die Förder- und Betreuungsbereiche bieten behinderten Menschen, bei denen eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht möglich ist, eine individuelle Förderung vor allem im lebenspraktischen und sozialen Bereich, um die vorhandenen Fähigkeiten des behinderten Menschen zu erhalten und zu entwickeln und auf einen künftigen Wechsel in eine Werkstatt vorzubereiten.
Im Rahmen seiner Verantwortung für die Eingliederungshilfe organisiert der AG die Beförderung der behinderten Menschen zu den jeweiligen Arbeitsstätten.
Gegenstand des Verfahrens ist die Beschaffung der freigestellten Beförderungsleistungen zu den Werkstätten für behinderte Menschen (nachfolgend: WfbM) und Förder- und Betreuungsbereichen (nachfolgend: FuB) im Landkreis Göppingen.
Im Landkreis Göppingen bestehen außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarktes in verschiedenen Werkstätten für behinderte Menschen und Förder- und Betreuungsbereichen Arbeitsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen. Die Werkstätten für behinderte Menschen sind Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne von § 219 SGB IX. In ihnen wird denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis angeboten und ermöglicht, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wieder zugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln (§ 219 Abs. 1 SGB IX). Die Förder- und Betreuungsbereiche bieten behinderten Menschen, bei denen eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht möglich ist, eine individuelle Förderung vor allem im lebenspraktischen und sozialen Bereich, um die vorhandenen Fähigkeiten des behinderten Menschen zu erhalten und zu entwickeln und auf einen künftigen Wechsel in eine Werkstatt vorzubereiten.
Im Rahmen seiner Verantwortung für die Eingliederungshilfe organisiert der AG die Beförderung der behinderten Menschen zu den jeweiligen Arbeitsstätten.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Personensonderbeförderung (Straße)📦
Zusätzlicher CPV-Code: Personensonderbeförderung (Straße)📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Göppingen
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Referenz Daten
Absendedatum: 2020-03-06 📅
Einreichungsfrist: 2020-04-06 📅
Veröffentlichungsdatum: 2020-03-10 📅
Datum des Beginns: 2020-10-01 📅
Datum des Endes: 2026-09-30 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2020/S 049-116446
ABl. S-Ausgabe: 49
Zusätzliche Informationen
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9PDCT7
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des Verfahrens ist die Beschaffung der freigestellten Beförderungsleistungen zu den Werkstätten für behinderte Menschen (nachfolgend: WfbM) und Förder- und Betreuungsbereichen (nachfolgend: FuB) im Landkreis Göppingen.
Im Landkreis Göppingen bestehen außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarktes in verschiedenen Werkstätten für behinderte Menschen und Förder- und Betreuungsbereichen Arbeitsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen. Die Werkstätten für behinderte Menschen sind Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne von § 219 SGB IX. In ihnen wird denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis angeboten und ermöglicht, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wieder zugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln (§ 219 Abs. 1 SGB IX). Die Förder- und Betreuungsbereiche bieten behinderten Menschen, bei denen eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht möglich ist, eine individuelle Förderung vor allem im lebenspraktischen und sozialen Bereich, um die vorhandenen Fähigkeiten des behinderten Menschen zu erhalten und zu entwickeln und auf einen künftigen Wechsel in eine Werkstatt vorzubereiten.
Im Landkreis Göppingen bestehen außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarktes in verschiedenen Werkstätten für behinderte Menschen und Förder- und Betreuungsbereichen Arbeitsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen. Die Werkstätten für behinderte Menschen sind Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne von § 219 SGB IX. In ihnen wird denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis angeboten und ermöglicht, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wieder zugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln (§ 219 Abs. 1 SGB IX). Die Förder- und Betreuungsbereiche bieten behinderten Menschen, bei denen eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht möglich ist, eine individuelle Förderung vor allem im lebenspraktischen und sozialen Bereich, um die vorhandenen Fähigkeiten des behinderten Menschen zu erhalten und zu entwickeln und auf einen künftigen Wechsel in eine Werkstatt vorzubereiten.
Im Rahmen seiner Verantwortung für die Eingliederungshilfe organisiert der AG die Beförderung der behinderten Menschen zu den jeweiligen Arbeitsstätten.
Höchstzahl der Lose pro Bieter: 3
Bezeichnung des Loses: Los 1 (Heiningen/Eschenbach)
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Los 2 (Heiningen/Eschenbach)
Losnummer: 2
Kurze Beschreibung:
Im Landkreis Göppingen bestehen außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarktes in verschiedenen Werkstätten für behinderte Menschen und Förder- und Betreuungsbereichen Arbeitsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen. Die Werkstätten für behinderte Menschen sind Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne von § 219 SGB IX. In ihnen wird denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis angeboten und ermöglicht, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln (§ 219 Abs. 1 SGB IX). Die Förder- und Betreuungsbereiche bieten behinderten Menschen, bei denen eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht möglich ist, eine individuelle Förderung vor allem im lebenspraktischen und sozialen Bereich, um die vorhandenen Fähigkeiten des behinderten Menschen zu erhalten und zu entwickeln und auf einen künftigen Wechsel in eine Werkstatt vorzubereiten.
Im Landkreis Göppingen bestehen außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarktes in verschiedenen Werkstätten für behinderte Menschen und Förder- und Betreuungsbereichen Arbeitsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen. Die Werkstätten für behinderte Menschen sind Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne von § 219 SGB IX. In ihnen wird denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis angeboten und ermöglicht, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln (§ 219 Abs. 1 SGB IX). Die Förder- und Betreuungsbereiche bieten behinderten Menschen, bei denen eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht möglich ist, eine individuelle Förderung vor allem im lebenspraktischen und sozialen Bereich, um die vorhandenen Fähigkeiten des behinderten Menschen zu erhalten und zu entwickeln und auf einen künftigen Wechsel in eine Werkstatt vorzubereiten.
Bezeichnung des Loses: Los 3 (Geislingen)
Losnummer: 3
Bezeichnung des Loses: Los 4 (Geislingen)
Losnummer: 4
Bezeichnung des Loses: Los 5 (Geislingen)
Losnummer: 5
Bezeichnung des Loses: Los 6 (Heiningen/Eschenbach)
Losnummer: 6
Bezeichnung des Loses: Los 7 (Heiningen/Eschenbach)
Losnummer: 7
Bezeichnung des Loses: Los 8 (Heiningen/Eschenbach)
Losnummer: 8
Bezeichnung des Loses: Los 9 (Heiningen/Eschenbach)
Losnummer: 9
Bezeichnung des Loses: Los 10 (Heiningen/Eschenbach)
Losnummer: 10
Bezeichnung des Loses: Los 11 (Heiningen/Eschenbach)
Losnummer: 11
Bezeichnung des Loses: Los 12 (Wangen - Rapp-Hof)
Losnummer: 12
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Mit dem Angebot sind Eigenerklärungen darüber vorzulegen, dass der Bewerber:
— dass der Bewerber in den letzten 2 Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften (z. B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG oder Vorschriften wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften), die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2 500 EUR belegt worden ist,
— dass der Bewerber in den letzten 2 Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften (z. B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG oder Vorschriften wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften), die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2 500 EUR belegt worden ist,
— dass der Bewerber nicht zahlungsunfähig ist, dass über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, er sich nicht im Verfahren der Liquidation befinden oder seine Tätigkeit eingestellt ist, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB
— dass der Bewerber nicht zahlungsunfähig ist, dass über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, er sich nicht im Verfahren der Liquidation befinden oder seine Tätigkeit eingestellt ist, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB
— dass der Bewerber im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, durch die die Integrität in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend
— dass der Bewerber im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, durch die die Integrität in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend
— dass kein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt
— dass die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfüllt,
— dass der Bewerber in die Handwerksrolle, das Berufsregister oder das Register der Industrie- und Handelskammer seines Sitzes oder Wohnsitzes oder der nach Maßgabe der Rechtsvorschriften seines Landes zuständigen Stelle eingetragen ist,
— dass der Bewerber bei der Berufsgenossenschaft bzw. dem für ihn zuständigen Versicherungsträger angemeldet ist.
Der Bewerber hat einen aktuellen Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister, das umfasst die Handwerksrolle, das Vereinsregister, das Partnerschaftsregister oder ein Mitgliedsverzeichnis der jeweiligen Berufskammer, oder bei Bietern eines anderen Herkunftslandes aus einem vergleichbaren Register des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist, soweit eine Eintragung nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist, vorgesehen ist als Nachweis vorzulegen. Der Auszug hat den aktuellen Stand wiederzugeben und darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Abgabe der Angebote gem. Ziffer IV.2.2 der Bekanntmachung nicht älter als 3 Monate sein. Eine Kopie ist ausreichend, bei fremdsprachigen Dokumenten mit deutscher Übersetzung.
Der Bewerber hat einen aktuellen Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister, das umfasst die Handwerksrolle, das Vereinsregister, das Partnerschaftsregister oder ein Mitgliedsverzeichnis der jeweiligen Berufskammer, oder bei Bietern eines anderen Herkunftslandes aus einem vergleichbaren Register des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist, soweit eine Eintragung nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist, vorgesehen ist als Nachweis vorzulegen. Der Auszug hat den aktuellen Stand wiederzugeben und darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Abgabe der Angebote gem. Ziffer IV.2.2 der Bekanntmachung nicht älter als 3 Monate sein. Eine Kopie ist ausreichend, bei fremdsprachigen Dokumenten mit deutscher Übersetzung.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
1) a) Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung des Bieters mit Deckungssummen von mindestens
— 100 000,00 EUR für Vermögensschäden (pro Schadensfall)
— 2 500 000,00 EUR für Personenschäden (pro Person pro Schadensfall)
— 1 000 000,00 EUR für Sachschäden (pro Schadensfall)
Bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen.
b) Im Falle von geringeren Deckungssummen, Bestätigung der Betriebshaftpflichtversicherung einzureichen, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall die Versicherung an die Anforderungen der vorstehend unter a) benannten Anforderungen angepasst wird. Bei Bietergemeinschaften sind ein entsprechender Nachweis und eine entsprechende Versicherungsbestätigung von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft einzureichen;
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
b) Im Falle von geringeren Deckungssummen, Bestätigung der Betriebshaftpflichtversicherung einzureichen, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall die Versicherung an die Anforderungen der vorstehend unter a) benannten Anforderungen angepasst wird. Bei Bietergemeinschaften sind ein entsprechender Nachweis und eine entsprechende Versicherungsbestätigung von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft einzureichen;
2) Eigenerklärung über den Gesamtumsatz sowie den Umsatz mit Leistungen im Tätigkeitsbereich des ausgeschriebenen Auftrags (Dienstleistungen der Beförderung behinderter Menschen), jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre (2017-2019), jeweils in EUR netto. Bei einer Bietergemeinschaft sind die jeweiligen Gesamtumsätze der Mitglieder pro Geschäftsjahr zu addieren und die Summe ist je Geschäftsjahr unter Gesamtumsatz anzugeben. Entsprechendes gilt für die jeweiligen Umsätze mit Leistungen im Tätigkeitsbereich des ausgeschriebenen Auftrags (Dienstleistungen der Behindertenbeförderung).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
2) Eigenerklärung über den Gesamtumsatz sowie den Umsatz mit Leistungen im Tätigkeitsbereich des ausgeschriebenen Auftrags (Dienstleistungen der Beförderung behinderter Menschen), jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre (2017-2019), jeweils in EUR netto. Bei einer Bietergemeinschaft sind die jeweiligen Gesamtumsätze der Mitglieder pro Geschäftsjahr zu addieren und die Summe ist je Geschäftsjahr unter Gesamtumsatz anzugeben. Entsprechendes gilt für die jeweiligen Umsätze mit Leistungen im Tätigkeitsbereich des ausgeschriebenen Auftrags (Dienstleistungen der Behindertenbeförderung).
3) Eigenerklärung über die Verfügbarkeit hinreichender wirtschaftlicher Mittel für die Durchführung des Auftrags. Nachweis durch Vorlage einer Bankerklärung.
Mindeststandards:
Nachweis (Versicherungsbestätigung oder -schein) über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung des Bieters mit Deckungssummen von mindestens
— 100 000,00 EUR für Vermögensschäden (pro Schadensfall)
— 2 500 000,00 EUR für Personenschäden (pro Person pro Schadensfall)
— 1 000 000,00 EUR für Sachschäden (pro Schadensfall)
Bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen.
b) Im Falle von geringeren Deckungssummen, ist zusätzlich eine Bestätigung der Betriebshaftpflichtversicherung einzureichen, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall die Versicherung an die Anforderungen der vorstehend unter a) benannten Anforderungen angepasst wird. Bei Bietergemeinschaften sind ein entsprechender Nachweis und eine entsprechende Versicherungsbestätigung von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft einzureichen.
b) Im Falle von geringeren Deckungssummen, ist zusätzlich eine Bestätigung der Betriebshaftpflichtversicherung einzureichen, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall die Versicherung an die Anforderungen der vorstehend unter a) benannten Anforderungen angepasst wird. Bei Bietergemeinschaften sind ein entsprechender Nachweis und eine entsprechende Versicherungsbestätigung von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft einzureichen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Eigenerklärungen (gem. nachfolgenden Anforderungen) über nachfolgend näher bezeichnete Referenzen des Bieters/ der Mitglieder der Bietergemeinschaft, jeweils mit Angabe von Name/Anschrift des Auftraggebers der Referenz und Angabe von Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners des Auftraggebers der Referenz (nicht eines externen Dritten), der die An-gaben des Bieters zu diesem bestätigen kann, sowie Angabe einer Auftragsbezeichnung und -beschreibung, Zeitraum der Leistungserbringung und Auftragswert.
Eigenerklärungen (gem. nachfolgenden Anforderungen) über nachfolgend näher bezeichnete Referenzen des Bieters/ der Mitglieder der Bietergemeinschaft, jeweils mit Angabe von Name/Anschrift des Auftraggebers der Referenz und Angabe von Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners des Auftraggebers der Referenz (nicht eines externen Dritten), der die An-gaben des Bieters zu diesem bestätigen kann, sowie Angabe einer Auftragsbezeichnung und -beschreibung, Zeitraum der Leistungserbringung und Auftragswert.
Folgende Mindestanforderungen nach Art und Inhalt der Referenzen gelten:
Mindestens 3, höchstens 5 vergleichbare Referenzprojekte (Dienstleistungen der Behindertenbeförderung) des Bieters aus dem Zeitraum 1.1.2017 bis zum Fristablauf zur Abgabe der Angebote gem. Ziffer IV.2.2) der Bekanntmachung. Die Referenzen werden dann als vergleichbar angesehen, wenn die Dienstleistungen der Behindertenbeförderung mindestens über einen zusammen-hängenden Zeitraum von 6 Monaten und mindestens einmal pro Woche erbracht wurden.
Mindestens 3, höchstens 5 vergleichbare Referenzprojekte (Dienstleistungen der Behindertenbeförderung) des Bieters aus dem Zeitraum 1.1.2017 bis zum Fristablauf zur Abgabe der Angebote gem. Ziffer IV.2.2) der Bekanntmachung. Die Referenzen werden dann als vergleichbar angesehen, wenn die Dienstleistungen der Behindertenbeförderung mindestens über einen zusammen-hängenden Zeitraum von 6 Monaten und mindestens einmal pro Woche erbracht wurden.
Bei Bietergemeinschaften muss klar erkennbar sein, welche Referenz welchem Mitglied zuzuordnen ist. Die Mindestanforderungen erfüllende Referenzen der Mitglieder werden der Bietergemeinschaft zugerechnet. Auch von einer Bietergemeinschaft dürfen insgesamt nur die vorgenannten Maximalzahlen von Referenzen benannt werden.
Bei Bietergemeinschaften muss klar erkennbar sein, welche Referenz welchem Mitglied zuzuordnen ist. Die Mindestanforderungen erfüllende Referenzen der Mitglieder werden der Bietergemeinschaft zugerechnet. Auch von einer Bietergemeinschaft dürfen insgesamt nur die vorgenannten Maximalzahlen von Referenzen benannt werden.
Mindeststandards:
Mindestens 3, höchstens 5 vergleichbare Referenzprojekte (Dienstleistungen der Behindertenbeförderung) des Bieters aus dem Zeitraum 1.1.2017 bis zum Fristablauf zur Abgabe der Angebote gem. Ziffer IV.2.2) der Bekanntmachung. Die Referenzen werden dann als vergleichbar angesehen, wenn die Dienstleistungen der Behindertenbeförderung mindestens über einen zusammen-hängenden Zeitraum von 6 Monaten und mindestens einmal pro Woche erbracht wurden.
Mindestens 3, höchstens 5 vergleichbare Referenzprojekte (Dienstleistungen der Behindertenbeförderung) des Bieters aus dem Zeitraum 1.1.2017 bis zum Fristablauf zur Abgabe der Angebote gem. Ziffer IV.2.2) der Bekanntmachung. Die Referenzen werden dann als vergleichbar angesehen, wenn die Dienstleistungen der Behindertenbeförderung mindestens über einen zusammen-hängenden Zeitraum von 6 Monaten und mindestens einmal pro Woche erbracht wurden.
Bei Bietergemeinschaften muss klar erkennbar sein, welche Referenz welchem Mitglied zuzuordnen ist. Die Mindestanforderungen erfüllende Referenzen der Mitglieder werden der Bietergemeinschaft zugerechnet. Auch von einer Bietergemeinschaft dürfen insgesamt nur die vorgenannten Maximalzahlen von Referenzen benannt werden.
Bei Bietergemeinschaften muss klar erkennbar sein, welche Referenz welchem Mitglied zuzuordnen ist. Die Mindestanforderungen erfüllende Referenzen der Mitglieder werden der Bietergemeinschaft zugerechnet. Auch von einer Bietergemeinschaft dürfen insgesamt nur die vorgenannten Maximalzahlen von Referenzen benannt werden.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 09:30
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2020-06-15 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2020-04-06 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 09:45
Referenz Zusätzliche Informationen
Voraussichtlicher Zeitpunkt weiterer Bekanntmachungen: Der Auftrag wird voraussichtlich im Frühjahr 2026 wieder ausgeschrieben.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 721926-8730📞
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de📧
Fax: +49 721926-3985 📠
Internetadresse: http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html🌏
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Regelungen des GWB:
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Regelungen des GWB:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Quelle: OJS 2020/S 049-116446 (2020-03-06)
Ergänzende Angaben (2020-03-30) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des Verfahrens ist die Beschaffung der freigestellten Beförderungsleistungen zu den Werkstätten für behinderte Menschen (nachfolgend: WfbM) und Förder- und Betreuungsbereichen (nachfolgend: FuB) im Landkreis Göppingen.
Im Landkreis Göppingen bestehen außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarktes in verschiedenen Werkstätten für behinderte Menschen und Förder- und Betreuungsbereichen Arbeitsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen. Die Werkstätten für behinderte Menschen sind Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne von § 219 SGB IX. In ihnen wird denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis angeboten und ermöglicht, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln (§ 219 Abs. 1 SGB IX). Die Förder- und Betreuungsbereiche bieten behinderten Menschen, bei denen eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht möglich ist, eine individuelle Förderung vor allem im lebenspraktischen und sozialen Bereich, um die vorhandenen Fähigkeiten des behinderten Menschen zu erhalten und zu entwickeln und auf einen künftigen Wechsel in eine Werkstatt vorzubereiten.
Im Rahmen seiner Verantwortung für die Eingliederungshilfe organisiert der AG die Beförderung der behinderten Menschen zu den jeweiligen Arbeitsstätten.
Gegenstand des Verfahrens ist die Beschaffung der freigestellten Beförderungsleistungen zu den Werkstätten für behinderte Menschen (nachfolgend: WfbM) und Förder- und Betreuungsbereichen (nachfolgend: FuB) im Landkreis Göppingen.
Im Landkreis Göppingen bestehen außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarktes in verschiedenen Werkstätten für behinderte Menschen und Förder- und Betreuungsbereichen Arbeitsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen. Die Werkstätten für behinderte Menschen sind Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne von § 219 SGB IX. In ihnen wird denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis angeboten und ermöglicht, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln (§ 219 Abs. 1 SGB IX). Die Förder- und Betreuungsbereiche bieten behinderten Menschen, bei denen eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht möglich ist, eine individuelle Förderung vor allem im lebenspraktischen und sozialen Bereich, um die vorhandenen Fähigkeiten des behinderten Menschen zu erhalten und zu entwickeln und auf einen künftigen Wechsel in eine Werkstatt vorzubereiten.
Im Rahmen seiner Verantwortung für die Eingliederungshilfe organisiert der AG die Beförderung der behinderten Menschen zu den jeweiligen Arbeitsstätten.
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2020-10-07) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Regelungen des GWB:
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Regelungen des GWB:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist,
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an,
§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union,
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.