Zulassungsverfahren Verträge gemäß § 140a SGB V über ganzheitliche ambulante Intensivversorgung in Berlin

AOK Nordost – Die Gesundheitskasse

Es handelt sich nicht um ein „offenes Verfahren“, sondern um ein Zulassungsverfahren („Open-house-Verfahren“) im Sinne des Erwägungsgrundes (4) der EU-Richtlinie (2014/24/EG) vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Jeder geeignete Interessent kann Vertragspartner werden. Unter Vorgabe einheitlicher Eignungsanforderungen und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (SGB V §§ 4 IV, 12, 70) wird allen interessierten und geeigneten Leistungserbringern der Abschluss eines Vertrages nach § 140a SGB V angeboten. Das Formular für das offene Verfahren wird nur deshalb verwendet, weil kein Formular für Zulassungsverfahren existiert. Verträge, die im Rahmen eines solchen Zulassungsverfahrens geschlossen werden, unterfallen mangels Auswahlentscheidung nicht dem Vergaberecht. Eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen ist mit der Verwendung dieses Formulars nicht verbunden.
Die AOK Nordost beabsichtigt den Abschluss von Verträgen nach
§ 140a SGB V über ein Versorgungsangebot zur interdisziplinären ganzheitlichen ambulanten Versorgung ihrer invasiv beatmeten und tracheotomierten Versicherten, die in der Häuslichkeit, in ambulanten Wohngruppen oder in stationären Pflegeeinrichtungen nach
§ 71 Abs. 2 SGB XI leben (Ganzheitliche ambulante Intensiv-versorgung). Vertragspartner (nachfolgend: Integrationsanbieter) können nur Weaningzentren werden (siehe III.2.), die bei der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin zertifiziert sind, über einen Versorgungsvertrag nach § 108 i. V. m.
§ 109 SGB V für die Versorgungsregion Berlin verfügen und die übrigen in dieser Bekanntmachung und den Bewerbungsunterlagen genannten Eignungsvoraussetzungen erfüllen und die geforderten Erklärungen abgeben.
Ein Vertragsschluss ist immer nur zum ersten eines Monats möglich. Jeder Vertragspartner (auch die AOK Nordost) hat das Recht, erstmalig zum 31.12.2022, den Vertrag mit Frist von 6 Wochen zum Quartalsende zu kündigen.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2021-05-31. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-12-02.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2020-12-02 Auftragsbekanntmachung
2021-02-08 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
2021-02-08 Ergänzende Angaben
Auftragsbekanntmachung (2020-12-02)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen des Gesundheitswesens
Referenznummer: ST524_04
Kurze Beschreibung:
Es handelt sich nicht um ein „offenes Verfahren“, sondern um ein Zulassungsverfahren („Open-house-Verfahren“) im Sinne des Erwägungsgrundes (4) der EU-Richtlinie (2014/24/EG) vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Jeder geeignete Interessent kann Vertragspartner werden. Unter Vorgabe einheitlicher Eignungsanforderungen und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (SGB V §§ 4 IV, 12, 70) wird allen interessierten und geeigneten Leistungserbringern der Abschluss eines Vertrages nach § 140a SGB V angeboten. Das Formular für das offene Verfahren wird nur deshalb verwendet, weil kein Formular für Zulassungsverfahren existiert. Verträge, die im Rahmen eines solchen Zulassungsverfahrens geschlossen werden, unterfallen mangels Auswahlentscheidung nicht dem Vergaberecht. Eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen ist mit der Verwendung dieses Formulars nicht verbunden. Die AOK Nordost beabsichtigt den Abschluss von Verträgen nach § 140a SGB V über ein Versorgungsangebot zur interdisziplinären ganzheitlichen ambulanten Versorgung ihrer invasiv beatmeten und tracheotomierten Versicherten, die in der Häuslichkeit, in ambulanten Wohngruppen oder in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 2 SGB XI leben (Ganzheitliche ambulante Intensiv-versorgung). Vertragspartner (nachfolgend: Integrationsanbieter) können nur Weaningzentren werden (siehe III.2.), die bei der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin zertifiziert sind, über einen Versorgungsvertrag nach § 108 i. V. m. § 109 SGB V für die Versorgungsregion Berlin verfügen und die übrigen in dieser Bekanntmachung und den Bewerbungsunterlagen genannten Eignungsvoraussetzungen erfüllen und die geforderten Erklärungen abgeben. Ein Vertragsschluss ist immer nur zum ersten eines Monats möglich. Jeder Vertragspartner (auch die AOK Nordost) hat das Recht, erstmalig zum 31.12.2022, den Vertrag mit Frist von 6 Wochen zum Quartalsende zu kündigen.
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Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen des Gesundheitswesens 📦
Zusätzlicher CPV-Code: Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens 📦
Ort der Leistung
NUTS-Region: Berlin 🏙️

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Nordost – Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Brandenburger Straße 72
Postleitzahl: 14467
Postort: Potsdam
Kontakt
Internetadresse: https://nordost.aok.de 🌏
E-Mail: vergabe_p1@nordost.aok.de 📧
URL der Dokumente: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6MDG0R/documents 🌏
URL der Teilnahme: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6MDG0R 🌏

Referenz
Daten
Absendedatum: 2020-12-02 📅
Einreichungsfrist: 2021-05-31 📅
Veröffentlichungsdatum: 2020-12-07 📅
Datum des Beginns: 2021-01-01 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2020/S 238-588412
ABl. S-Ausgabe: 238
Zusätzliche Informationen
Die Zahlung erfolgt elektronisch auf der Grundlage gemäß § 295 Abs. 1b SGB V oder § 301 SGBV (AMBO) sowie darauf basierender Richtlinien oder Vereinbarungen über Form und Inhalte des Abrechnungsverfahrens in der jeweils geltenden Fassung (Formblatt 5). Die AOK ist der Ansicht, dass der Abschluss von Verträgen ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens im Amtsblatt der EU zulässig ist, da ein vergaberechtsfreies Zulassungsverfahren (Open-House-Verfahren) durchgeführt wird. Verträge werden mit jedem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, der die hier genannten Voraussetzungen erfüllt und Interesse am Vertragsschluss hat. Es erfolgt keine Auswahl eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer. Nach Registrierung im DTVP-Vergabeportal und Freigabe durch die AOK stehen dem nach DGP zertifizierten Weaningzentrum mit Zulassung als Krankenhaus durch Versorgungsvertrag nach § 108 i. V. m. § 109 SGB V in Berlin, die erforderlichen Bewerbungsunterlagen zum Nachweis der Eignungskriterien zur Verfügung. Fragen zu Verfahren oder Unterlagen sind ausschließlich elektronisch über das DTVP-Portal zu stellen. Etwaige mündliche Auskünfte sind unverbindlich, gleich durch wen sie erteilt werden. Die ausgefüllten Teilnahmeunterlagen sind ausschließlich elektronisch über das DTVP-Vergabeportal zu übermitteln. Der im Feld IV.2.7) genannte Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem letztmalig Bewerbungsunterlagen geöffnet werden. Wie bei Zulassungsverfahren üblich, können Bewerbungsunterlagen unmittelbar nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingereicht und sofort nach Eingang von der AOK geöffnet werden. Die AOK behält sich vor, fehlende Unterlagen nachzufordern. Verträge werden nicht vor Ablauf einer Frist von mind. 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Beginn der Leistungen ist frühestens 1.1.2021. Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6MDG0R Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6MDG0R
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Es handelt sich nicht um ein „offenes Verfahren“, sondern um ein Zulassungsverfahren („Open-house-Verfahren“) im Sinne des Erwägungsgrundes (4) der EU-Richtlinie (2014/24/EG) vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Jeder geeignete Interessent kann Vertragspartner werden. Unter Vorgabe einheitlicher Eignungsanforderungen und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (SGB V §§ 4 IV, 12, 70) wird allen interessierten und geeigneten Leistungserbringern der Abschluss eines Vertrages nach § 140a SGB V angeboten. Das Formular für das offene Verfahren wird nur deshalb verwendet, weil kein Formular für Zulassungsverfahren existiert. Verträge, die im Rahmen eines solchen Zulassungsverfahrens geschlossen werden, unterfallen mangels Auswahlentscheidung nicht dem Vergaberecht. Eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen ist mit der Verwendung dieses Formulars nicht verbunden.
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Die AOK Nordost beabsichtigt den Abschluss von Verträgen nach
§ 140a SGB V über ein Versorgungsangebot zur interdisziplinären ganzheitlichen ambulanten Versorgung ihrer invasiv beatmeten und tracheotomierten Versicherten, die in der Häuslichkeit, in ambulanten Wohngruppen oder in stationären Pflegeeinrichtungen nach
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§ 71 Abs. 2 SGB XI leben (Ganzheitliche ambulante Intensiv-versorgung). Vertragspartner (nachfolgend: Integrationsanbieter) können nur Weaningzentren werden (siehe III.2.), die bei der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin zertifiziert sind, über einen Versorgungsvertrag nach § 108 i. V. m.
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§ 109 SGB V für die Versorgungsregion Berlin verfügen und die übrigen in dieser Bekanntmachung und den Bewerbungsunterlagen genannten Eignungsvoraussetzungen erfüllen und die geforderten Erklärungen abgeben.
Ein Vertragsschluss ist immer nur zum ersten eines Monats möglich. Jeder Vertragspartner (auch die AOK Nordost) hat das Recht, erstmalig zum 31.12.2022, den Vertrag mit Frist von 6 Wochen zum Quartalsende zu kündigen.
Geschätzter Gesamtwert: 1 EUR 💰
Kurze Beschreibung:
1. Das Versorgungsangebot ist darauf ausgerichtet, die Versorgungssituation von invasiv beatmeten und tracheotomierten Patienten durch die Implementierung einer ganzheitlichen Versorgungsstruktur nachhaltig zu verbessern und Potential zur Beatmungsentwöhnung und Dekanülierung des Patienten zu erkennen und zu fördern.
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2. Zur Zielgruppe gehören volljährige Versicherte der AOK Nordost, die mit einer Trachealkanüle versorgt sind oder invasiv beatmet werden, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben und bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit sofortige pflegerische/ärztliche Interventionen bei lebensbedrohlichen Situationen täglich erforderlich sind. Voraussetzung für die Teilnahme ist eine kurzfristig zu erwartende oder bereits bestehende, ärztlich angeordnete kontinuierliche spezielle Krankenbeobachtung und Intervention mit den notwendigen medizinisch-pflegerischen Maßnahmen.
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3. Dieses Versorgungsangebot wird durch die Struktur eines zertifizierten Weaningzentrums der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin unter Beteiligung weiterer ärztlicher und nichtärztlicher Kompetenz in sozialversicherungspflichtiger Anstellung oder durch Kooperationen für Versicherte der AOK Nordost in ambulanten Versorgungsformen abgesichert.
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4. Das zertifizierte Weaningzentrum hat einen Versorgungsvertrag nach § 108 i. V. m. § 109 SGB V in der Versorgungsregion Berlin mit der AOK Nordost.
5. Zur Sicherstellung des Leistungsumfangs zur ganzheitlichen Versorgung von invasiv beatmeten und tracheotomierten Versicherten, schließt die AOK Nordost mit qualifizierten Weaningzentren (Integrationsanbietern) in der Versorgungsregion Berlin Verträge nach § 140a SGB V.
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6. Der Integrationsanbieter stellt sicher, dass die ambulante ärztliche Versorgung im Sinne dieses Versorgungsangebotes in der jeweiligen Häuslichkeit des Patienten in der Verantwortung eines leitenden Facharztes für Innere Medizin und Pneumologie oder Facharzt für Intensivmedizin stattfindet. Dies umfasst neben der Regelvisite alle weiteren notwendigen Maßnahmen gemäß der Leistungsbeschreibung. Im Rahmen eines fachärztlichen Konzils werden alle weiteren Leistungserbringer bzw. Kooperationspartner vernetzt und entsprechend im Sinne der Versorgung eingebunden.
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7. Leistungserbringer, die ambulante ärztliche Leistungen nach dem Vertrag erbringen wollen, verfügen über eine vertragsärztliche Zulassung bzw. einen Zulassungsstatus gem. § 140a Abs. 3 Satz 2 SGB V.
8. Leistungserbringer, die der Integrationsanbieter mangels eigener Zulassung nach § 95 SGB V als Kooperationspartner einbindet, brauchen eine Zulassung zur ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V. Details: siehe Punkt III.1.3).
9. Der Integrationsanbieter setzt einen bei ihm angestellten Case Manager ein. Das Ärzteteam wird außerdem ergänzt durch nichtärztliches Fachpersonal, das beim Integrationsanbieter angestellt ist. Details: siehe Punkt III.1.3).

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
a) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit (FORMBLATT 1a).
b) Nachweis (Kopie) über aktuelle Eintragung im Handelsregister (nicht älter als 12 Monate), sofern der Bewerber zum Eintrag ins Handelsregister verpflichtet ist (FORMBLATT 1b).
c) Die genannten Nachweise a), b) sind auch von „sonstigen Unternehmen“, die bei der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, zu erbringen, nicht jedoch von ärztlichen Leistungserbringern/Kooperationspartnern. Details: siehe Formblätter.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Nachweis (Kopie) einer angemessenen Betriebshaftpflichtversicherung oder Berufshaftpflichtversicherung alternativ Abgabe einer Eigenerklärung, dass im Falle des Vertragsschlusses eine solche abgeschlossen sein wird. Deckungssummen: mindestens 3 Mio. EUR für Personen-/Sachschäden, mindestens 300 000 EUR für Vermögensschäden inkl. Schäden wegen Datenschutzverletzungen (Formblatt 2).
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Technische und berufliche Fähigkeiten:
1. Anforderungen und Qualifikation des Integrationsanbieters und seines Personals:
a) Angabe zum Zulassungsstatus (§ 95 SGB V) zur ambulanten ärztlichen Leistungserbringung (Formblatt 3),
b) Der Integrationsanbieter ist ein bei der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin zertifiziertes Weaningzentrum und verfügt über einen Versorgungsvertrag mit der AOK nach § 108 i. V. m. § 109 SGB V für Berlin. Ein gültiger Nachweis (Kopie) der Zertifizierung liegt vor (Formblatt 3a),
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c) Nachweis Behandlungskonzept (siehe FORMBLATT 3b),
d) Technisch/medizin-technische Grundausstattung auch für Videosprechstunden umfasst folgende Ausstattung (mobil und im Weaningzentrum): Internetverbindung mit Firewall, 1 Bildschirm, 1 Kamera, 1 Mikrofon, 1 Lautsprecher (FORMBLATT 3c),
e) Der Videodienst(-anbieter) muss nach den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung („KBV-Bestimmungen“) ein zertifizierter Softwareanbieter sein (Formblatt 3c),
f) Der ärztliche Leiter ist entweder Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie oder Facharzt für Intensivmedizin. Er verfügt zudem über eine Berufserfahrung von mindestens 6-monatiger Tätigkeit in einem Weaning-/Beatmungszentrum oder auf einer Intensivstation in den letzten 2 Jahren, die auf die Ersteinstellung und Verlaufskontrollen von invasiv und nicht-invasiv beatmeten Patienten spezialisiert sind. Er hat Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen des Überleitmanagements und in der Betreuung und Versorgung außerklinisch beatmeter Patienten (FORMBLATT 4a),
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g) Wenn der ärztliche Leiter Facharzt für Intensivmedizin ist, muss der Oberarzt im Weaningzentrum Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie sein (FORMBLATT 4a),
h) Weitere vom Integrationsanbieter zur fachärztlichen Versorgung eingesetzte eigene angestellte Ärzte im Weaningzentrum müssen folgende Qualifikation haben: Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie bzw. Fachärzte für Anästhesiologie und Neurologie, letztgenannte jedoch mit Zusatzweiterbildung für Intensivmedizin. Diese Ärzte brauchen zudem Berufserfahrung von mindestens einem Jahr innerhalb der letzten 5 Jahre in Form theoretischer und praktischer Kenntnisse im Umgang mit Beatmung (non- invasiv/invasiv), Tracheostoma, Trachealkanüle, Sekretmanagement und Dysphagie in der außerklinischen Beatmung (FORMBLATT 4b für jeden eingeplanten Arzt),
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i) Nachweis über die Beschäftigung eines Case Mangers mit qualifizierter Ausbildung z. B. nach DGCC, TÜV oder gleichwertigen Qualifizierungsabschluss mit mindestens 210 UE Weiterbildungsstunden (FORMBLATT 4c),
j) Nachweis über die Beschäftigung von mindestens einem bzw. weiteren nichtärztlichen Mitarbeitern mit folgenden Qualikationen:
1. Atmungstherapeut/-in mit pflegerischer Ausbildung bzw.,
2. Fachgesundheits- und Krankenpfleger/-in für Anästhesie- und Intensivpflege bzw.,
3. Fachgesundheits- und Krankenpfleger/-in mit Zusatzqualifikation zum „Pflegeexperten für außerklinische Beatmung“ mit einem Umfang von theoretischen und praktischen 200 Fortbildungsstunden sowie Berufserfahrung im Beatmungsbereich (insbesondere Intensivstation, Intermediate Care Station oder außerklinischen Beatmung) über mindestens 3 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre (Formblatt 4d),
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k) Technische Voraussetzungen für die Zahlung: Elektronisch auf der Grundlage gemäß § 295 Abs. 1b SGB V oder § 301 SGBV (AMBO) sowie darauf basierender Richtlinien oder Vereinbarungen über Form und Inhalte des Abrechnungsverfahrens in der jeweils geltenden Fassung (Formblatt 5),
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l) Werden wesentliche (Teil-)leistungen teilweise oder vollständig durch ein anderes Unternehmen erbracht (z. B. Abrechnungsdienstleister), sind die Unternehmen zu benennen (Formblatt 6).
2. Anforderungen bei einbezogenen Kooperationspartnern:
Wenn der Integrationsanbieter nicht selbst durch Zulassung zur vertragsgemäßen ambulanten Leistungserbringung berechtigt ist, benötigt er Kooperationspartner. Diese können sein: niedergelassene Hausärzte- und Fachärzte, medizinische Versorgungszentren, Polikliniken oder anderweitig zur ärztlichen Leistungserbringung Ermächtigte. Der jeweilige Kooperationspartner muss zur ambulanten ärztlichen Leistungserbringung gem. § 95 SGB V zugelassen sein (Formblatt 3 unten) sowie Kopie der Zulassung.
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Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Der Integrationsanbieter muss ein zertifiziertes Weaningzentrum sein, siehe Punkt III.1.3.) Unterpunkt 1.b).

Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Anzahl der in Betracht zu ziehenden Teilnehmer: 999
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Datum der Angebotseröffnung: 2021-05-31 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 12:01

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Dokumente URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6MDG0R/documents 🌏

Referenz
Zusätzliche Informationen
Die Zahlung erfolgt elektronisch auf der Grundlage gemäß § 295 Abs. 1b SGB V oder § 301 SGBV (AMBO) sowie darauf basierender Richtlinien oder Vereinbarungen über Form und Inhalte des Abrechnungsverfahrens in der jeweils geltenden Fassung (Formblatt 5).
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Die AOK ist der Ansicht, dass der Abschluss von Verträgen ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens im Amtsblatt der EU zulässig ist, da ein vergaberechtsfreies Zulassungsverfahren (Open-House-Verfahren) durchgeführt wird. Verträge werden mit jedem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, der die hier genannten Voraussetzungen erfüllt und Interesse am Vertragsschluss hat. Es erfolgt keine Auswahl eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer. Nach Registrierung im DTVP-Vergabeportal und Freigabe durch die AOK stehen dem nach DGP zertifizierten Weaningzentrum mit Zulassung als Krankenhaus durch Versorgungsvertrag nach § 108 i. V. m. § 109 SGB V in Berlin, die erforderlichen Bewerbungsunterlagen zum Nachweis der Eignungskriterien zur Verfügung.
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Fragen zu Verfahren oder Unterlagen sind ausschließlich elektronisch über das DTVP-Portal zu stellen. Etwaige mündliche Auskünfte sind unverbindlich, gleich durch wen sie erteilt werden.
Die ausgefüllten Teilnahmeunterlagen sind ausschließlich elektronisch über das DTVP-Vergabeportal zu übermitteln.
Der im Feld IV.2.7) genannte Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem letztmalig Bewerbungsunterlagen geöffnet werden. Wie bei Zulassungsverfahren üblich, können Bewerbungsunterlagen unmittelbar nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingereicht und sofort nach Eingang von der AOK geöffnet werden.
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Die AOK behält sich vor, fehlende Unterlagen nachzufordern.
Verträge werden nicht vor Ablauf einer Frist von mind. 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Beginn der Leistungen ist frühestens 1.1.2021.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6MDG0R

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 228 / 9499-0 📞
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de 📧
Fax: +49 228/9499-163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Rein vorsorglich für den Fall, dass Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende §§ des Gesetzes für Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
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§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
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2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: OJS 2020/S 238-588412 (2020-12-02)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2021-02-08)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Es handelt sich nicht um ein „offenes Verfahren“, sondern um ein Zulassungsverfahren („Open-House Verfahren“) im Sinne des Erwägungsgrundes (4) der EU-Richtlinie (2014/24/EG) vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Jeder geeignete Interessent kann Vertragspartner werden. Unter Vorgabe einheitlicher Eignungsanforderungen und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (SGB V §§ 4 IV, 12, 70) wird allen interessierten und geeigneten Leistungserbringern der Abschluss eines Vertrages nach § 140a SGB V angeboten. Das Formular für das offene Verfahren wird nur deshalb verwendet, weil kein Formular für Zulassungsverfahren existiert. Verträge, die im Rahmen eines solchen Zulassungsverfahrens geschlossen werden, unterfallen mangels Auswahlentscheidung nicht dem Vergaberecht. Eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen ist mit der Verwendung dieses Formulars nicht verbunden.
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Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Vergabekriterien
Niedrigster Preis

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Internetadresse: http://www.aok.de 🌏

Referenz
Daten
Absendedatum: 2021-02-08 📅
Veröffentlichungsdatum: 2021-02-12 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2021/S 030-074269
Verweist auf Bekanntmachung: 2020/S 238-588412
ABl. S-Ausgabe: 30
Zusätzliche Informationen
Die Zahlung erfolgt elektronisch auf der Grundlage gemäß § 295 Abs. 1b SGB V oder § 301 SGBV (AMBO) sowie darauf basierender Richtlinien oder Vereinbarungen über Form und Inhalte des Abrechnungsverfahrens in der jeweils geltenden Fassung (Formblatt 5). Die AOK ist der Ansicht, dass der Abschluss von Verträgen ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens im Amtsblatt der EU zulässig ist, da ein vergaberechtsfreies Zulassungsverfahren (Open-House-Verfahren) durchgeführt wird. Verträge werden mit jedem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, der die hier genannten Voraussetzungen erfüllt und Interesse am Vertragsschluss hat. Es erfolgt keine Auswahl eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer. Nach Registrierung im DTVP-Vergabeportal und Freigabe durch die AOK stehen dem nach DGP zertifizierten Weaningzentrum mit Zulassung als Krankenhaus durch Versorgungsvertrag nach § 108 i. V. m. § 109 SGB V in Berlin, die erforderlichen Bewerbungsunterlagen zum Nachweis der Eignungskriterien zur Verfügung. Fragen zu Verfahren oder Unterlagen sind ausschließlich elektronisch über das DTVP-Portal zu stellen. Etwaige mündliche Auskünfte sind unverbindlich, gleich durch wen sie erteilt werden. Die ausgefüllten Teilnahmeunterlagen sind ausschließlich elektronisch über das DTVP-Vergabeportal zu übermitteln. Der im Feld IV.2.7) genannte Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem letztmalig Bewerbungsunterlagen geöffnet werden. Wie bei Zulassungsverfahren üblich, können Bewerbungsunterlagen unmittelbar nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingereicht und sofort nach Eingang von der AOK geöffnet werden. Die AOK behält sich vor, fehlende Unterlagen nachzufordern. Verträge werden nicht vor Ablauf einer Frist von mind. 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Beginn der Leistungen ist frühestens 1.1.2021.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
9. Der Integrationsanbieter setzt einen bei ihm angestellten Case Manager ein. Das Ärzteteam wird außerdem ergänzt durch nichtärztliches Fachpersonal, das beim Integrationsanbieter angestellt ist.
Details: siehe Punkt III.1.3.).

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2020-12-30 📅
Name: Evangelische Lungenklinik Berlin
Postanschrift: Lindenberger Weg 27
Postort: Berlin
Postleitzahl: 13125
Land: Deutschland 🇩🇪
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Internetadresse: www.aok.de 🌏

Referenz
Zusätzliche Informationen
Die Zahlung erfolgt elektronisch auf der Grundlage gemäß § 295 Abs. 1b SGB V oder § 301 SGBV (AMBO) sowie darauf basierender Richtlinien oder Vereinbarungen über Form und Inhalte des Abrechnungsverfahrens in der jeweils geltenden Fassung (Formblatt 5). Die AOK ist der Ansicht, dass der Abschluss von Verträgen ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens im Amtsblatt der EU zulässig ist, da ein vergaberechtsfreies Zulassungsverfahren (Open-House-Verfahren) durchgeführt wird. Verträge werden mit jedem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, der die hier genannten Voraussetzungen erfüllt und Interesse am Vertragsschluss hat. Es erfolgt keine Auswahl eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer. Nach Registrierung im DTVP-Vergabeportal und Freigabe durch die AOK stehen dem nach DGP zertifizierten Weaningzentrum mit Zulassung als Krankenhaus durch Versorgungsvertrag nach § 108 i. V. m. § 109 SGB V in Berlin, die erforderlichen Bewerbungsunterlagen zum Nachweis der Eignungskriterien zur Verfügung.
Mehr anzeigen
Die AOK behält sich vor, fehlende Unterlagen nachzufordern. Verträge werden nicht vor Ablauf einer Frist von mind. 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Beginn der Leistungen ist frühestens 1.1.2021.
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Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Fax: +49 2289499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
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4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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Quelle: OJS 2021/S 030-074269 (2021-02-08)
Ergänzende Angaben (2021-02-08)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben

Referenz
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2021/S 030-074967
Quelle: OJS 2021/S 030-074967 (2021-02-08)