Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Sinne des § 21 VgV über die Zustellung von Briefsendungen der AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (Auftraggeberin) bis 1 000 Gramm (lizenzpflichtige Postdienstleistungen i. S. d. § 5 Abs. 1 PostG). Vorgelagerte Postdienstleistungen, wie der Briefdruck, das Kuvertieren, das Freimachen und das Vorsortieren der Sendungen, sind - mit Ausnahme der Frankierung - nicht Leistungsgegenstand des vorliegenden Beschaffungsvorhabens. Die Ausschreibung umfasst insgesamt 8 Lose; 6 Lose für eine Zustellung in den jeweiligen Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie 2 Lose für eine deutschlandweite Zustellung. Die Zustellgebiete werden durch Leitbereichsangaben (PLZ) definiert. Die Abholung erfolgt an insgesamt 7 Abholorten. Im Freistaat Sachsen in Dresden, Leipzig und Chemnitz an jeweils einem Ort; im Freistaat Thüringen an jeweils zwei Orten in Erfurt und Suhl. Weiteres entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-07-20.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-06-19.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2020-06-19) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Postdienste
Referenznummer: 10/2020
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Sinne des § 21 VgV über die Zustellung von Briefsendungen der AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (Auftraggeberin) bis 1 000 Gramm (lizenzpflichtige Postdienstleistungen i. S. d. § 5 Abs. 1 PostG). Vorgelagerte Postdienstleistungen, wie der Briefdruck, das Kuvertieren, das Freimachen und das Vorsortieren der Sendungen, sind - mit Ausnahme der Frankierung - nicht Leistungsgegenstand des vorliegenden Beschaffungsvorhabens.
Die Ausschreibung umfasst insgesamt 8 Lose; 6 Lose für eine Zustellung in den jeweiligen Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie 2 Lose für eine deutschlandweite Zustellung. Die Zustellgebiete werden durch Leitbereichsangaben (PLZ) definiert. Die Abholung erfolgt an insgesamt 7 Abholorten. Im Freistaat Sachsen in Dresden, Leipzig und Chemnitz an jeweils einem Ort; im Freistaat Thüringen an jeweils zwei Orten in Erfurt und Suhl.
Weiteres entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen.
Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Sinne des § 21 VgV über die Zustellung von Briefsendungen der AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (Auftraggeberin) bis 1 000 Gramm (lizenzpflichtige Postdienstleistungen i. S. d. § 5 Abs. 1 PostG). Vorgelagerte Postdienstleistungen, wie der Briefdruck, das Kuvertieren, das Freimachen und das Vorsortieren der Sendungen, sind - mit Ausnahme der Frankierung - nicht Leistungsgegenstand des vorliegenden Beschaffungsvorhabens.
Die Ausschreibung umfasst insgesamt 8 Lose; 6 Lose für eine Zustellung in den jeweiligen Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie 2 Lose für eine deutschlandweite Zustellung. Die Zustellgebiete werden durch Leitbereichsangaben (PLZ) definiert. Die Abholung erfolgt an insgesamt 7 Abholorten. Im Freistaat Sachsen in Dresden, Leipzig und Chemnitz an jeweils einem Ort; im Freistaat Thüringen an jeweils zwei Orten in Erfurt und Suhl.
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Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Postdienste📦
Zusätzlicher CPV-Code: Postdienste📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Sachsen
🏙️ Thüringen
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Referenz Daten
Absendedatum: 2020-06-19 📅
Einreichungsfrist: 2020-07-20 📅
Veröffentlichungsdatum: 2020-06-24 📅
Datum des Beginns: 2021-02-01 📅
Datum des Endes: 2025-01-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2020/S 120-292238
ABl. S-Ausgabe: 120
Zusätzliche Informationen
Bieter sind zum Öffnungsverfahren nicht zugelassen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Sinne des § 21 VgV über die Zustellung von Briefsendungen der AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (Auftraggeberin) bis 1 000 Gramm (lizenzpflichtige Postdienstleistungen i. S. d. § 5 Abs. 1 PostG). Vorgelagerte Postdienstleistungen, wie der Briefdruck, das Kuvertieren, das Freimachen und das Vorsortieren der Sendungen, sind - mit Ausnahme der Frankierung - nicht Leistungsgegenstand des vorliegenden Beschaffungsvorhabens.
Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Sinne des § 21 VgV über die Zustellung von Briefsendungen der AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (Auftraggeberin) bis 1 000 Gramm (lizenzpflichtige Postdienstleistungen i. S. d. § 5 Abs. 1 PostG). Vorgelagerte Postdienstleistungen, wie der Briefdruck, das Kuvertieren, das Freimachen und das Vorsortieren der Sendungen, sind - mit Ausnahme der Frankierung - nicht Leistungsgegenstand des vorliegenden Beschaffungsvorhabens.
Die Ausschreibung umfasst insgesamt 8 Lose; 6 Lose für eine Zustellung in den jeweiligen Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie 2 Lose für eine deutschlandweite Zustellung. Die Zustellgebiete werden durch Leitbereichsangaben (PLZ) definiert. Die Abholung erfolgt an insgesamt 7 Abholorten. Im Freistaat Sachsen in Dresden, Leipzig und Chemnitz an jeweils einem Ort; im Freistaat Thüringen an jeweils zwei Orten in Erfurt und Suhl.
Die Ausschreibung umfasst insgesamt 8 Lose; 6 Lose für eine Zustellung in den jeweiligen Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie 2 Lose für eine deutschlandweite Zustellung. Die Zustellgebiete werden durch Leitbereichsangaben (PLZ) definiert. Die Abholung erfolgt an insgesamt 7 Abholorten. Im Freistaat Sachsen in Dresden, Leipzig und Chemnitz an jeweils einem Ort; im Freistaat Thüringen an jeweils zwei Orten in Erfurt und Suhl.
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Bezeichnung des Loses: PLZ-Bereich 01/02 – Dresden/Ostsachsen
Losnummer: 01
Kurze Beschreibung: Vgl. unter II.1.4).
Bezeichnung des Loses: PLZ-Bereich 04 – Leipzig
Losnummer: 02
Bezeichnung des Loses: PLZ-Bereich 08/09 – Chemnitz/Westsachsen
Losnummer: 03
Bezeichnung des Loses: PLZ-Bereich 07 – Ostsachsen
Losnummer: 04
Bezeichnung des Loses: PLZ-Bereich 98/teils 96 und 36 – Südthüringen
Losnummer: 05
Bezeichnung des Loses: PLZ-Bereich 99/teils 37 und 06 – Nordthüringen
Losnummer: 06
Bezeichnung des Loses: Überregional Sachsen nach Thüringen/Thüringen nach Sachsen und bundesweit
Losnummer: 07
Bezeichnung des Loses: Infosendung regional, überregional und bundesweit
Losnummer: 08
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
— Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Anlage 8-1 der Vergabeunterlagen),
— Vorlage einer gültigen (Gewerbe-) Erlaubnis (Lizenz) nach § 5 Abs. 1 PostG (in Kopie).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
— Eigenerklärung zum Jahresumsatz (Anlage 8-2 der Vergabeunterlagen),
— Eigenerklärung Betriebshaftpflichtversicherung (Anlage 8-3 der Vergabeunterlagen).
Mindeststandards:
— Die Auftraggeberin betrachtet lediglich solche Bieter als geeignet, welche in den vergangenen drei abgeschlossenen Geschäftsjahren im Durchschnitt folgende Mindestumsätze vorweisen können:
—— Los 1: 2,8 Mio. EUR,
—— Los 2: 1,8 Mio. EUR,
—— Los 3: 2,4 Mio. EUR,
—— Los 4: 0,5 Mio. EUR,
—— Los 5: 0,7 Mio. EUR,
—— Los 6: 1,7 Mio. EUR,
—— Los 7: 3,4 Mio. EUR,
—— Los 8: 0,25 Mio. EUR.
Soweit sich ein Bieter auf mehrere Lose bewirbt, ist der addierte Jahresumsatz der betroffenen Lose maßgeblich.
— Die Auftraggeberin betrachtet lediglich solche Bieter als geeignet, die eine Betriebshaftpflichtversicherung i. S. v. Ziffer 2.4 der Leistungsbeschreibung nachweisen können oder aber sich verpflichten, im Falle der Zuschlagserteilung eine solche abzuschließen.
— Die Auftraggeberin betrachtet lediglich solche Bieter als geeignet, die eine Betriebshaftpflichtversicherung i. S. v. Ziffer 2.4 der Leistungsbeschreibung nachweisen können oder aber sich verpflichten, im Falle der Zuschlagserteilung eine solche abzuschließen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
— Benennung von zwei Referenzprojekten vergleichbarer Art und Größe unter Verwendung der Anlage 8-4 der Vergabeunterlagen,
— Zertifizierung der postalischen Dienstleistungen gem. DIN EN 13850 (oder gleichwertig); das Zertifikat ist mit dem Angebot in Kopie vorzulegen.
Mindeststandards:
Die Auftraggeberin betrachtet lediglich solche Bieter als geeignet, welche (wenigstens) 2 Referenzen jeweils mit einer Vertragslaufzeit von mindestens einem Jahr vorweisen können, die mit dem verfahrensgegenständlichen Auftrag hinsichtlich Art und Umfang vergleichbar sind; die Referenzprojekte dürfen nicht mehr als drei Jahre zurückliegen.
Die Auftraggeberin betrachtet lediglich solche Bieter als geeignet, welche (wenigstens) 2 Referenzen jeweils mit einer Vertragslaufzeit von mindestens einem Jahr vorweisen können, die mit dem verfahrensgegenständlichen Auftrag hinsichtlich Art und Umfang vergleichbar sind; die Referenzprojekte dürfen nicht mehr als drei Jahre zurückliegen.
Eine Vergleichbarkeit im Hinblick auf die Art der hier ausgeschriebenen Leistungen ist insbesondere bei Übergabeeinschreiben, Einwurfeinschreiben sowie Dialogpost gegeben. Keine Vergleichbarkeit ist bei nicht adressierten Werbesendungen gegeben.
Eine Vergleichbarkeit im Hinblick auf den Umfang der hier ausgeschriebenen Leistungen ist nur gegeben, wenn bei diesen jährlich im Durchschnitt aller 2 Referenzprojekte wenigstens 40 % des losspezifischen Sendungsvolumens befördert wurde, auf welches sich der Bieter hier bewirbt. Das losspezifische (Mindest-) Sendungsvolumen berechnet sich auf Grundlage der in Anlage 2 angegebenen (geschätzten) Jahresmengen wie folgt:
Eine Vergleichbarkeit im Hinblick auf den Umfang der hier ausgeschriebenen Leistungen ist nur gegeben, wenn bei diesen jährlich im Durchschnitt aller 2 Referenzprojekte wenigstens 40 % des losspezifischen Sendungsvolumens befördert wurde, auf welches sich der Bieter hier bewirbt. Das losspezifische (Mindest-) Sendungsvolumen berechnet sich auf Grundlage der in Anlage 2 angegebenen (geschätzten) Jahresmengen wie folgt:
— Los 01: 1 059 148,40,
— Los 02: 734 838,40,
— Los 03: 962 066,40,
— Los 04: 293 018,80,
— Los 05: 216 881,20,
— Los 06: 503 229,20,
— Los 07: 2 176 688,00,
— Los 08: 160 864,80.
Ein Referenzprojekt wird dann nicht mehr gewertet, wenn es ein geringeres Beförderungsvolumen als 450 000 Sendungen aufweist.
Bewirbt sich ein Bieter nur auf die Lose 4, 5 und/oder 8, wird ein Referenzprojekt dann nicht mehr gewertet, wenn es ein geringeres Beförderungsvolumen als 150 000 Sendungen aufweist.
Fiktives Beispiel: Beförderungsvolumen Los 1: 3 Mio. Sendungen, Los 2: 2 Mio. Sendungen, Los 3: 1 Mio. Sendungen. Bieter bewirbt sich auf drei Lose, der Bieter muss somit mit seinen insgesamt zwei Referenzen ein durchschnittliches Beförderungsvolumen von 2,4 Mio. Sendungen nachweisen.
Fiktives Beispiel: Beförderungsvolumen Los 1: 3 Mio. Sendungen, Los 2: 2 Mio. Sendungen, Los 3: 1 Mio. Sendungen. Bieter bewirbt sich auf drei Lose, der Bieter muss somit mit seinen insgesamt zwei Referenzen ein durchschnittliches Beförderungsvolumen von 2,4 Mio. Sendungen nachweisen.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 10:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2020-09-15 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2020-07-20 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 10:00
Zusätzliche Informationen: Bieter sind zum Öffnungsverfahren nicht zugelassen.
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Unternehmensbereich Corporate Governance, Geschäftsbereich Zentrale Vergabestelle, Herrn Justitiar Moritz Weirauch
Dokumente URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YRYDNYM/documents🌏
Referenz Zusätzliche Informationen
1) Die Kommunikation zwischen der Auftraggeberin und den Bewerbern bzw. Bietern ist ausschließlich über den Projektraum des Vergabeverfahrens auf der Vergabeplattform des Deutschen Vergabeportals (https://www.dtvp.de) möglich. Fragen und Hinweise zu den Vergabeunterlagen sind über den Projektraum des Verfahrens auf der o. g. Vergabeplattform an die Vergabestelle zu richten. Die Antworten werden ausschließlich und einheitlich auf der o. g. Vergabeplattform für alle Bewerber bzw. Bieter auch ohne Registrierung sichtbareingestellt und sind regelmäßig selbst einzuholen.
1) Die Kommunikation zwischen der Auftraggeberin und den Bewerbern bzw. Bietern ist ausschließlich über den Projektraum des Vergabeverfahrens auf der Vergabeplattform des Deutschen Vergabeportals (https://www.dtvp.de) möglich. Fragen und Hinweise zu den Vergabeunterlagen sind über den Projektraum des Verfahrens auf der o. g. Vergabeplattform an die Vergabestelle zu richten. Die Antworten werden ausschließlich und einheitlich auf der o. g. Vergabeplattform für alle Bewerber bzw. Bieter auch ohne Registrierung sichtbareingestellt und sind regelmäßig selbst einzuholen.
2) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird: Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung. Im Falle einer Bietergemeinschaft ist mit dem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung (Anlage 8-1 der Vergabeunterlagen) abzugeben. Darin haben alle Mitglieder zu erklären, dass sie gesamtschuldnerisch haften und einen Bevollmächtigten zu benennen, welcher alle Mitglieder der Bietergemeinschaft gegenüber der Auftraggeberin vertritt. Die in Punkt III.1.1) und Punkt III.1.2) dieser Bekanntmachung aufgeführten Nachweise über die Geeignetheit des Unternehmens und das Nichtvorliegen von Aus-schlussgründen sind bei Bildung einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied vorzulegen. Die unter Punkt III.1.3) dieser Bekanntmachung genannten Referenzprojekte sowie die Darstellung der Mitarbeiterzahl sind für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft gemeinschaftlich zu erbringen.
2) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird: Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung. Im Falle einer Bietergemeinschaft ist mit dem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung (Anlage 8-1 der Vergabeunterlagen) abzugeben. Darin haben alle Mitglieder zu erklären, dass sie gesamtschuldnerisch haften und einen Bevollmächtigten zu benennen, welcher alle Mitglieder der Bietergemeinschaft gegenüber der Auftraggeberin vertritt. Die in Punkt III.1.1) und Punkt III.1.2) dieser Bekanntmachung aufgeführten Nachweise über die Geeignetheit des Unternehmens und das Nichtvorliegen von Aus-schlussgründen sind bei Bildung einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied vorzulegen. Die unter Punkt III.1.3) dieser Bekanntmachung genannten Referenzprojekte sowie die Darstellung der Mitarbeiterzahl sind für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft gemeinschaftlich zu erbringen.
3) Die Auftraggeberin kann nach § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, an den gleichen Auftragnehmer im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben. Vorliegend gilt dies bis zu einem Auftragsvolumen von jährlich maximal 10 000 000 EUR (netto). Als gleichartig gelten sämtliche Postdienstleitungen i. S. d. § 4 Nr. 1 PostG, einschließlich Kurierdienstleistungen i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG. Sofern die Auftraggeberin von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, erfolgt die Vergabe des Auftrages gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie in entsprechender Anwendung der in diesen Vergabeunterlagen (einschließlich Anlagen) genannten Bewerbungs- und Vertragsbedingungen.
3) Die Auftraggeberin kann nach § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, an den gleichen Auftragnehmer im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben. Vorliegend gilt dies bis zu einem Auftragsvolumen von jährlich maximal 10 000 000 EUR (netto). Als gleichartig gelten sämtliche Postdienstleitungen i. S. d. § 4 Nr. 1 PostG, einschließlich Kurierdienstleistungen i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG. Sofern die Auftraggeberin von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, erfolgt die Vergabe des Auftrages gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie in entsprechender Anwendung der in diesen Vergabeunterlagen (einschließlich Anlagen) genannten Bewerbungs- und Vertragsbedingungen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YRYDNYM
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§ 134 Informations- und Wartepflicht.
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist...
§ 135 Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 verstoßen hat...
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt),
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt),
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind...
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken;
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...“.
Quelle: OJS 2020/S 120-292238 (2020-06-19)
Ergänzende Angaben (2020-06-25) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Sinne des § 21 VgV über die Zustellung von Briefsendungen der AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (Auftraggeberin) bis 1 000 Gramm (lizenzpflichtige Postdienstleistungen i. S. d. § 5 Abs. 1 PostG). Vorgelagerte Postdienstleistungen, wie der Briefdruck, das Kuvertieren, das Freimachen und das Vorsortieren der Sendungen, sind – mit Ausnahme der Frankierung – nicht Leistungsgegenstand des vorliegenden Beschaffungsvorhabens.
Die Ausschreibung umfasst insgesamt 8 Lose; 6 Lose für eine Zustellung in den jeweiligen Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie 2 Lose für eine deutschlandweite Zustellung. Die Zustellgebiete werden durch Leitbereichsangaben (PLZ) definiert. Die Abholung erfolgt an insgesamt 7 Abholorten. Im Freistaat Sachsen in Dresden, Leipzig und Chemnitz an jeweils einem Ort; im Freistaat Thüringen an jeweils 2 Orten in Erfurt und Suhl.
Weiteres entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen.
Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Sinne des § 21 VgV über die Zustellung von Briefsendungen der AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (Auftraggeberin) bis 1 000 Gramm (lizenzpflichtige Postdienstleistungen i. S. d. § 5 Abs. 1 PostG). Vorgelagerte Postdienstleistungen, wie der Briefdruck, das Kuvertieren, das Freimachen und das Vorsortieren der Sendungen, sind – mit Ausnahme der Frankierung – nicht Leistungsgegenstand des vorliegenden Beschaffungsvorhabens.
Die Ausschreibung umfasst insgesamt 8 Lose; 6 Lose für eine Zustellung in den jeweiligen Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie 2 Lose für eine deutschlandweite Zustellung. Die Zustellgebiete werden durch Leitbereichsangaben (PLZ) definiert. Die Abholung erfolgt an insgesamt 7 Abholorten. Im Freistaat Sachsen in Dresden, Leipzig und Chemnitz an jeweils einem Ort; im Freistaat Thüringen an jeweils 2 Orten in Erfurt und Suhl.
Weiteres entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen.
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Sinne des § 21 VgV über die Zustellung von Briefsendungen der AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (Auftraggeberin) bis 1 000 Gramm (lizenzpflichtige Postdienstleistungen i. S. d. § 5 Abs. 1 PostG). Vorgelagerte Postdienstleistungen, wie der Briefdruck, das Kuvertieren, das Freimachen und das Vorsortieren der Sendungen, sind – mit Ausnahme der Frankierung – nicht Leistungsgegenstand des vorliegenden Beschaffungsvorhabens.
Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Sinne des § 21 VgV über die Zustellung von Briefsendungen der AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (Auftraggeberin) bis 1 000 Gramm (lizenzpflichtige Postdienstleistungen i. S. d. § 5 Abs. 1 PostG). Vorgelagerte Postdienstleistungen, wie der Briefdruck, das Kuvertieren, das Freimachen und das Vorsortieren der Sendungen, sind – mit Ausnahme der Frankierung – nicht Leistungsgegenstand des vorliegenden Beschaffungsvorhabens.
Die Ausschreibung umfasst insgesamt 8 Lose; 6 Lose für eine Zustellung in den jeweiligen Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie 2 Lose für eine deutschlandweite Zustellung. Die Zustellgebiete werden durch Leitbereichsangaben (PLZ) definiert. Die Abholung erfolgt an insgesamt 7 Abholorten. Im Freistaat Sachsen in Dresden, Leipzig und Chemnitz an jeweils einem Ort; im Freistaat Thüringen an jeweils 2 Orten in Erfurt und Suhl.
Die Ausschreibung umfasst insgesamt 8 Lose; 6 Lose für eine Zustellung in den jeweiligen Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie 2 Lose für eine deutschlandweite Zustellung. Die Zustellgebiete werden durch Leitbereichsangaben (PLZ) definiert. Die Abholung erfolgt an insgesamt 7 Abholorten. Im Freistaat Sachsen in Dresden, Leipzig und Chemnitz an jeweils einem Ort; im Freistaat Thüringen an jeweils 2 Orten in Erfurt und Suhl.
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2020-09-01) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens war der Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Sinne des § 21 VgV über die Zustellung von Briefsendungen der AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (Auftraggeberin) bis 1 000 Gramm (lizenzpflichtige Postdienstleistungen i. S. d. § 5 Abs. 1 PostG).
Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens war der Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Sinne des § 21 VgV über die Zustellung von Briefsendungen der AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (Auftraggeberin) bis 1 000 Gramm (lizenzpflichtige Postdienstleistungen i. S. d. § 5 Abs. 1 PostG).
Gesamtwert des Auftrags: 0.10 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2020-08-31 📅
Name: Media Logistik GmbH
Postanschrift: Meinholdstraße 2
Postort: Dresden
Postleitzahl: 01129
Land: Deutschland 🇩🇪 Dresden, Kreisfreie Stadt
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Name: LVZ Post GmbH
Postanschrift: Druckereistraße 1
Postort: Leipzig
Postleitzahl: 04159
Land: Leipzig, Kreisfreie Stadt
🏙️
Name: City-Post Service GmbH & Co. KG
Postanschrift: Am Erlenwald 2
Postort: Chemnitz
Postleitzahl: 09128
Land: Chemnitz, Kreisfreie Stadt
🏙️
Name: FUNKE Post GmbH
Postanschrift: Jakob-Funke-Platz 1
Postort: Essen
Postleitzahl: 45127
Land: Essen, Kreisfreie Stadt
🏙️ Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
2
Quelle: OJS 2020/S 172-415883 (2020-09-01)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2024-11-29) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Rahmenvereinbarungen "Zustellung von Briefsendungen bis 1.000 Gramm" Region Leipzig
Referenznummer: 181/2024
Kurze Beschreibung:
Die Auftraggeberin unterhält aktuell eine Rahmenvereinbarung über die Zustellung von Briefsendungen der AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (Auftraggeberin) bis 1.000 Gramm in der Region Leipzig. Diese Rahmenvereinbarung endet am 31.01.2025. Eine entsprechende Neuausschreibung wurde bereits am 01.10.2024 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (589260-2024) publiziert. Aufgrund der bevorstehenden Entgelterhöhungen der Deutschen Post AG ab 01.01.2025 musste im Rahmen dieser
Neuausschreibung die Angebotsfrist zunächst bis zum 13.12.2024 verlängert werden, um allen Bietern, welche die Deutsche Post AG in die Leistungserbringung einbeziehen, eine Kalkulation ihrer Angebotspreise unter Berücksichtigung der derzeit noch unbekannten und genehmigungsbedürftigen Entgelte der Deutschen Post AG zu ermöglichen. Abhängig davon, wann die ab 01.01.2025 geltenden Entgelte endgültig von der Bundesnetzagentur genehmigt und bekanntgegeben werden, kann ggf. auch eine weitere Verlängerung der Angebotsfrist notwendig werden. Mit einem Abschluss des Vergabeverfahrens ist daher frühestens im Januar 2025 zu rechnen. Ein Vertragsbeginn der neu ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung zum 01.02.2025 lässt sich damit insbesondere unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht mehr realisieren. Daher wurde die Laufzeit der bestehenden Rahmenvereinbarung um 3 Monate verlängert. Die Rahmenvereinbarung endet nunmehr am 30.04.2025.
Die Auftraggeberin unterhält aktuell eine Rahmenvereinbarung über die Zustellung von Briefsendungen der AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (Auftraggeberin) bis 1.000 Gramm in der Region Leipzig. Diese Rahmenvereinbarung endet am 31.01.2025. Eine entsprechende Neuausschreibung wurde bereits am 01.10.2024 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (589260-2024) publiziert. Aufgrund der bevorstehenden Entgelterhöhungen der Deutschen Post AG ab 01.01.2025 musste im Rahmen dieser
Neuausschreibung die Angebotsfrist zunächst bis zum 13.12.2024 verlängert werden, um allen Bietern, welche die Deutsche Post AG in die Leistungserbringung einbeziehen, eine Kalkulation ihrer Angebotspreise unter Berücksichtigung der derzeit noch unbekannten und genehmigungsbedürftigen Entgelte der Deutschen Post AG zu ermöglichen. Abhängig davon, wann die ab 01.01.2025 geltenden Entgelte endgültig von der Bundesnetzagentur genehmigt und bekanntgegeben werden, kann ggf. auch eine weitere Verlängerung der Angebotsfrist notwendig werden. Mit einem Abschluss des Vergabeverfahrens ist daher frühestens im Januar 2025 zu rechnen. Ein Vertragsbeginn der neu ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung zum 01.02.2025 lässt sich damit insbesondere unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht mehr realisieren. Daher wurde die Laufzeit der bestehenden Rahmenvereinbarung um 3 Monate verlängert. Die Rahmenvereinbarung endet nunmehr am 30.04.2025.
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Postzustellung📦 Beschreibung
Interne Kennung: 181/2024
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Briefpostdienste📦
Hauptstandort oder Erfüllungsort: PLZ-Bereich 04 (Leipzig)
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Leipzig
🏙️ Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0000 Umfang der Beschaffung
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen:
Verfahren Art des Verfahrens
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Der Vertrag enthält Bedingungen zur Vertragsausführung ✅
Auftragsvergabe
Los-Identifikationsnummer: LOT-0000
Vertragsnummer: 181/2024
Datum des Vertragsabschlusses: 2024-11-28 📅
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 0.01 EUR 💰
Kennung des Angebots: 1
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0000 Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: LVZ Post GmbH
Nationale Registrierungsnummer: DE 141 515 733
Postleitzahl: 04159
Postort: Leipzig
Region: Leipzig, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: info@lvz-post.de📧
Telefon: 000📞
Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
Nationale Registrierungsnummer: DE256878834
Postleitzahl: 99084
Postort: Erfurt
Region: Erfurt, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Geschäftsbereich Personal und Services, Zentrale Vergabestelle
E-Mail: vergabestelle@plus.aok.de📧
Telefon: 000📞
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Die Vergabekammern des Bundes
Nationale Registrierungsnummer: keine Angabe
Postleitzahl: 53113
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt
🏙️
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren: Es wird auf die Regelungen des § 135 GWB verwiesen.
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2024-11-29+01:00 📅
Änderungen Andere zusätzliche Informationen
Bei der Verlängerung der Laufzeit der bestehenden Rahmenvereinbarung um 3 Monate handelt es sich um eine nach § 132 Abs. 3 GWB ohne weiteres zulässige Auftragsänderung. Der Auftragswert für den Verlängerungszeitraum beträgt weniger als 20 % des Auftragswertes des ursprünglichen Vertrages und liegt unter dem für besondere Dienstleistungen gemäß Anhang IX der Richtlinie 2014/24/EG maßgeblichen Schwellenwert. Ungeachtet dessen ist die Vertragsverlängerung auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB zulässig: Die Verlängerung der Laufzeit der bestehenden Rahmenvereinbarung ist notwendig geworden, weil aufgrund der bevorstehenden Entgelterhöhung der Deutschen Post AG die Angebotspreise für den bereits ausgeschriebenen Anschlussvertrag derzeit nicht kalkulierbar sind und damit ein fairer Wettbewerb nicht sichergestellt werden kann. Da die Angebotsfrist für die Ausschreibung des Anschlussvertrages frühestens dann enden kann, nachdem die Entgelte der Deutschen Post AG endgültig durch die Bundesnetzagentur genehmigt und bekannt gegeben wurden und alle Bieter auf dieser Grundlage kalkulieren konnten, lässt sich die Zuschlagserteilung im Rahmen der Neuausschreibung mit einem Vertragsbeginn zum 01.02.2025 insbesondere unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht mehr realisieren. Die bevorstehende Entgelterhöhung der Deutschen Post AG zum 01.01.2025 war bei Anwendung aller Sorgfalt für die Auftraggeberin zum Zeitpunkt der Ausschreibung des bestehenden Vertrages im Jahre 2020 nicht vorhersehbar. Zum einen war nicht absehbar, ob und wann Entgelterhöhungen überhaupt geltend gemacht werden, ob die Bundesnetzagentur etwaigen Entgelterhöhungsverlangen der Deutschen Post AG zustimmt und für welchen Zeitraum Entgeltgenehmigungen erteilt werden. Das Postgesetz sieht insoweit lediglich vor, dass Genehmigungen der Bundesnetzagentur zu befristen sind, ohne einen bestimmten Zeitraum festzulegen. Zum anderen war zum Zeitpunkt der damaligen Ausschreibung nicht absehbar, dass durch Inkrafttreten des Postrechtsmodernisierungsgesetz im Juli 2024 die Entgeltgenehmigungspflicht der Deutschen Post AG erheblich ausgeweitet wird. Während bisher nur das Porto für die Einlieferung von bis zu 49 Briefsendungen der vorherigen Entgeltgenehmigungspflicht durch die Genehmigungsbehörde unterlag, bedarf nach der Novelle ab 2025 das gesamte Porto für die Erbringung von Briefdienstleistungen bis 2.000 g pro Briefsendung einer Vorabgenehmigung. Diese Verpflichtung besteht zukünftig mit Blick auf den gesamten Universaldienstbereich und damit also für die gesamten Briefdienstleistungen. Zudem unterliegen ab 2025 auch die Entgelte für die o.g. Teil- oder Konsolidierungsleistungen der Genehmigungspflicht. Aus diesen Gründen musste die bestehende Rahmenvereinbarung um 3 Monate verlängert werden und endet nunmehr am 30.04.2025. Die Bekanntmachung der Vertragsverlängerung erfolgt höchstvorsorglich und im Sinne einer größtmöglichen Transparenz.
Bei der Verlängerung der Laufzeit der bestehenden Rahmenvereinbarung um 3 Monate handelt es sich um eine nach § 132 Abs. 3 GWB ohne weiteres zulässige Auftragsänderung. Der Auftragswert für den Verlängerungszeitraum beträgt weniger als 20 % des Auftragswertes des ursprünglichen Vertrages und liegt unter dem für besondere Dienstleistungen gemäß Anhang IX der Richtlinie 2014/24/EG maßgeblichen Schwellenwert. Ungeachtet dessen ist die Vertragsverlängerung auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB zulässig: Die Verlängerung der Laufzeit der bestehenden Rahmenvereinbarung ist notwendig geworden, weil aufgrund der bevorstehenden Entgelterhöhung der Deutschen Post AG die Angebotspreise für den bereits ausgeschriebenen Anschlussvertrag derzeit nicht kalkulierbar sind und damit ein fairer Wettbewerb nicht sichergestellt werden kann. Da die Angebotsfrist für die Ausschreibung des Anschlussvertrages frühestens dann enden kann, nachdem die Entgelte der Deutschen Post AG endgültig durch die Bundesnetzagentur genehmigt und bekannt gegeben wurden und alle Bieter auf dieser Grundlage kalkulieren konnten, lässt sich die Zuschlagserteilung im Rahmen der Neuausschreibung mit einem Vertragsbeginn zum 01.02.2025 insbesondere unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht mehr realisieren. Die bevorstehende Entgelterhöhung der Deutschen Post AG zum 01.01.2025 war bei Anwendung aller Sorgfalt für die Auftraggeberin zum Zeitpunkt der Ausschreibung des bestehenden Vertrages im Jahre 2020 nicht vorhersehbar. Zum einen war nicht absehbar, ob und wann Entgelterhöhungen überhaupt geltend gemacht werden, ob die Bundesnetzagentur etwaigen Entgelterhöhungsverlangen der Deutschen Post AG zustimmt und für welchen Zeitraum Entgeltgenehmigungen erteilt werden. Das Postgesetz sieht insoweit lediglich vor, dass Genehmigungen der Bundesnetzagentur zu befristen sind, ohne einen bestimmten Zeitraum festzulegen. Zum anderen war zum Zeitpunkt der damaligen Ausschreibung nicht absehbar, dass durch Inkrafttreten des Postrechtsmodernisierungsgesetz im Juli 2024 die Entgeltgenehmigungspflicht der Deutschen Post AG erheblich ausgeweitet wird. Während bisher nur das Porto für die Einlieferung von bis zu 49 Briefsendungen der vorherigen Entgeltgenehmigungspflicht durch die Genehmigungsbehörde unterlag, bedarf nach der Novelle ab 2025 das gesamte Porto für die Erbringung von Briefdienstleistungen bis 2.000 g pro Briefsendung einer Vorabgenehmigung. Diese Verpflichtung besteht zukünftig mit Blick auf den gesamten Universaldienstbereich und damit also für die gesamten Briefdienstleistungen. Zudem unterliegen ab 2025 auch die Entgelte für die o.g. Teil- oder Konsolidierungsleistungen der Genehmigungspflicht. Aus diesen Gründen musste die bestehende Rahmenvereinbarung um 3 Monate verlängert werden und endet nunmehr am 30.04.2025. Die Bekanntmachung der Vertragsverlängerung erfolgt höchstvorsorglich und im Sinne einer größtmöglichen Transparenz.
Hauptgrund für die Änderung: Änderungen unterhalb eines bestimmten Mindestwertes.
Neuer Wert
Text: Verlängerung der Vertragslaufzeit um 3 Monate.
Quelle: OJS 2024/S 235-736296 (2024-11-29)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2024-11-29) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Rahmenvereinbarungen "Zustellung von Briefsendungen bis 1.000 Gramm" überregional/bundesweit
Kurze Beschreibung:
Die Auftraggeberin unterhält aktuell eine Rahmenvereinbarung über die bundesweite/überregionale Zustellung von Briefsendungen der AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (Auftraggeberin) bis 1.000 Gramm. Diese Rahmenvereinbarung endet am 31.01.2025. Eine entsprechende Neuausschreibung wurde bereits am 01.10.2024 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (589260-2024) publiziert. Aufgrund der bevorstehenden Entgelterhöhungen der Deutschen Post AG ab 01.01.2025 musste im Rahmen dieser Neuausschreibung die Angebotsfrist zunächst bis zum 13.12.2024 verlängert werden, um allen Bietern, welche die Deutsche Post AG in die Leistungserbringung einbeziehen, eine Kalkulation ihrer Angebotspreise unter Berücksichtigung der derzeit noch unbekannten und genehmigungsbedürftigen Entgelte der Deutschen Post AG zu ermöglichen. Abhängig davon, wann die ab 01.01.2025 geltenden Entgelte endgültig von der Bundesnetzagentur genehmigt und bekanntgegeben werden, kann ggf. auch eine weitere Verlängerung der Angebotsfrist notwendig werden. Mit einem Abschluss des Vergabeverfahrens ist daher frühestens im Januar 2025 zu rechnen. Ein Vertragsbeginn der neu ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung zum 01.02.2025 lässt sich damit insbesondere unter Gleichbehandlungsgründen nicht mehr realisieren. Daher wurde die Laufzeit der bestehenden Rahmenvereinbarung um 3 Monate verlängert. Die Rahmenvereinbarung endet nunmehr am 30.04.2025.
Die Auftraggeberin unterhält aktuell eine Rahmenvereinbarung über die bundesweite/überregionale Zustellung von Briefsendungen der AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (Auftraggeberin) bis 1.000 Gramm. Diese Rahmenvereinbarung endet am 31.01.2025. Eine entsprechende Neuausschreibung wurde bereits am 01.10.2024 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (589260-2024) publiziert. Aufgrund der bevorstehenden Entgelterhöhungen der Deutschen Post AG ab 01.01.2025 musste im Rahmen dieser Neuausschreibung die Angebotsfrist zunächst bis zum 13.12.2024 verlängert werden, um allen Bietern, welche die Deutsche Post AG in die Leistungserbringung einbeziehen, eine Kalkulation ihrer Angebotspreise unter Berücksichtigung der derzeit noch unbekannten und genehmigungsbedürftigen Entgelte der Deutschen Post AG zu ermöglichen. Abhängig davon, wann die ab 01.01.2025 geltenden Entgelte endgültig von der Bundesnetzagentur genehmigt und bekanntgegeben werden, kann ggf. auch eine weitere Verlängerung der Angebotsfrist notwendig werden. Mit einem Abschluss des Vergabeverfahrens ist daher frühestens im Januar 2025 zu rechnen. Ein Vertragsbeginn der neu ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung zum 01.02.2025 lässt sich damit insbesondere unter Gleichbehandlungsgründen nicht mehr realisieren. Daher wurde die Laufzeit der bestehenden Rahmenvereinbarung um 3 Monate verlängert. Die Rahmenvereinbarung endet nunmehr am 30.04.2025.
Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
Die Auftraggeberin unterhält aktuell eine Rahmenvereinbarung über die bundesweite/überregionale Zustellung von Briefsendungen der AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (Auftraggeberin) bis 1.000 Gramm. Diese Rahmenvereinbarung endet am 31.01.2025. Eine entsprechende Neuausschreibung wurde bereits am 01.10.2024 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (589260-2024) publiziert. Aufgrund der bevorstehenden Entgelterhöhungen der Deutschen Post AG ab 01.01.2025 musste im Rahmen dieser Neuausschreibung die Angebotsfrist zunächst bis zum 13.12.2024 verlängert werden, um allen Bietern, welche die Deutsche Post AG in die Leistungserbringung einbeziehen, eine Kalkulation ihrer Angebotspreise unter Berücksichtigung der derzeit noch unbekannten und genehmigungsbedürftigen Entgelte der Deutschen Post AG zu ermöglichen. Abhängig davon, wann die ab 01.01.2025 geltenden Entgelte endgültig von der Bundesnetzagentur genehmigt und bekanntgegeben werden, kann ggf. auch eine weitere Verlängerung der Angebotsfrist notwendig werden. Mit einem Abschluss des Vergabeverfahrens ist daher frühestens im Januar 2025 zu rechnen. Ein Vertragsbeginn der neu ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung zum 01.02.2025 lässt sich damit insbesondere unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht mehr realisieren. Daher wurde die Laufzeit der bestehenden Rahmenvereinbarung um 3 Monate verlängert. Die Rahmenvereinbarung endet nunmehr am 30.04.2025.
Die Auftraggeberin unterhält aktuell eine Rahmenvereinbarung über die bundesweite/überregionale Zustellung von Briefsendungen der AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (Auftraggeberin) bis 1.000 Gramm. Diese Rahmenvereinbarung endet am 31.01.2025. Eine entsprechende Neuausschreibung wurde bereits am 01.10.2024 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (589260-2024) publiziert. Aufgrund der bevorstehenden Entgelterhöhungen der Deutschen Post AG ab 01.01.2025 musste im Rahmen dieser Neuausschreibung die Angebotsfrist zunächst bis zum 13.12.2024 verlängert werden, um allen Bietern, welche die Deutsche Post AG in die Leistungserbringung einbeziehen, eine Kalkulation ihrer Angebotspreise unter Berücksichtigung der derzeit noch unbekannten und genehmigungsbedürftigen Entgelte der Deutschen Post AG zu ermöglichen. Abhängig davon, wann die ab 01.01.2025 geltenden Entgelte endgültig von der Bundesnetzagentur genehmigt und bekanntgegeben werden, kann ggf. auch eine weitere Verlängerung der Angebotsfrist notwendig werden. Mit einem Abschluss des Vergabeverfahrens ist daher frühestens im Januar 2025 zu rechnen. Ein Vertragsbeginn der neu ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung zum 01.02.2025 lässt sich damit insbesondere unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht mehr realisieren. Daher wurde die Laufzeit der bestehenden Rahmenvereinbarung um 3 Monate verlängert. Die Rahmenvereinbarung endet nunmehr am 30.04.2025.
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen
Ort der Leistung: Dresden, Kreisfreie Stadt
🏙️
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2024-11-14 📅
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 0.01 EUR 💰
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Deutsche Post InHaus Services GmbH
Nationale Registrierungsnummer: DE 813183488
Postleitzahl: 53113
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt
🏙️
E-Mail: dpihs.ausschreibung.management@deutschepost.de📧
Bei der Verlängerung der Laufzeit der bestehenden Rahmenvereinbarung um 3 Monate handelt es sich um eine nach § 132 Abs. 3 GWB ohne weiteres zulässige Auftragsänderung. Der Auftragswert für den Verlängerungszeitraum beträgt weniger als 10 % des Auftragswertes des ursprünglichen Vertrages und liegt unter dem Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen sowie unter dem Schwellenwert für besondere Dienstleistungen gemäß Anhang IX der Richtlinie 2014/24/EG. Ungeachtet dessen ist die Vertragsverlängerung auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB zulässig: Die Verlängerung der Laufzeit der bestehenden Rahmenvereinbarung ist notwendig geworden, weil aufgrund der bevorstehenden Entgelterhöhung der Deutschen Post AG die Angebotspreise für den bereits ausgeschriebenen Anschlussvertrag derzeit nicht kalkulierbar sind und damit ein fairer Wettbewerb nicht sichergestellt werden kann. Da die Angebotsfrist für die Ausschreibung des Anschlussvertrages frühestens dann enden kann, nachdem die Entgelte der Deutschen Post AG endgültig durch die Bundesnetzagentur genehmigt und bekannt gegeben wurden und alle Bieter auf dieser Grundlage kalkulieren konnten, lässt sich die Zuschlagserteilung im Rahmen der Neuausschreibung mit einem Vertragsbeginn zum 01.02.2025 insbesondere unter Gleichbehandlungsgründen nicht mehr realisieren. Die bevorstehende Entgelterhöhung der Deutschen Post AG zum 01.01.2025 war bei Anwendung aller Sorgfalt für die Auftraggeberin zum Zeitpunkt der Ausschreibung des bestehenden Vertrages im Jahre 2020 nicht vorhersehbar. Zum einen war nicht absehbar, ob und wann Entgelterhöhungen überhaupt geltend gemacht werden, ob die Bundesnetzagentur etwaigen Entgelterhöhungsverlangen der Deutschen Post AG zustimmt und für welchen Zeitraum Entgeltgenehmigungen erteilt werden. Das Postgesetz sieht insoweit lediglich vor, dass Genehmigungen der Bundesnetzagentur zu befristen sind, ohne einen bestimmten Zeitraum festzulegen. Zum anderen war zum Zeitpunkt der damaligen Ausschreibung nicht absehbar, dass durch Inkrafttreten des Postrechtsmodernisierungsgesetz im Juli 2024 die Entgeltgenehmigungspflicht der Deutschen Post AG erheblich ausgeweitet wird. Während bisher nur das Porto für die Einlieferung von bis zu 49 Briefsendungen der vorherigen Entgeltgenehmigungspflicht durch die Genehmigungsbehörde unterlag, bedarf nach der Novelle ab 2025 das gesamte Porto für die Erbringung von Briefdienstleistungen bis 2.000 g pro Briefsendung einer Vorabgenehmigung. Diese Verpflichtung besteht zukünftig mit Blick auf den gesamten Universaldienstbereich und damit also für die gesamten Briefdienstleistungen. Zudem unterliegen ab 2025 auch die Entgelte für die o.g. Teil- oder Konsolidierungsleistungen der Genehmigungspflicht. Aus diesen Gründen musste die bestehende Rahmenvereinbarung um 3 Monate verlängert werden und endet nunmehr am 30.04.2025. Die Bekanntmachung der Vertragsverlängerung erfolgt höchstvorsorglich und im Sinne einer größtmöglichen Transparenz.
Bei der Verlängerung der Laufzeit der bestehenden Rahmenvereinbarung um 3 Monate handelt es sich um eine nach § 132 Abs. 3 GWB ohne weiteres zulässige Auftragsänderung. Der Auftragswert für den Verlängerungszeitraum beträgt weniger als 10 % des Auftragswertes des ursprünglichen Vertrages und liegt unter dem Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen sowie unter dem Schwellenwert für besondere Dienstleistungen gemäß Anhang IX der Richtlinie 2014/24/EG. Ungeachtet dessen ist die Vertragsverlängerung auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB zulässig: Die Verlängerung der Laufzeit der bestehenden Rahmenvereinbarung ist notwendig geworden, weil aufgrund der bevorstehenden Entgelterhöhung der Deutschen Post AG die Angebotspreise für den bereits ausgeschriebenen Anschlussvertrag derzeit nicht kalkulierbar sind und damit ein fairer Wettbewerb nicht sichergestellt werden kann. Da die Angebotsfrist für die Ausschreibung des Anschlussvertrages frühestens dann enden kann, nachdem die Entgelte der Deutschen Post AG endgültig durch die Bundesnetzagentur genehmigt und bekannt gegeben wurden und alle Bieter auf dieser Grundlage kalkulieren konnten, lässt sich die Zuschlagserteilung im Rahmen der Neuausschreibung mit einem Vertragsbeginn zum 01.02.2025 insbesondere unter Gleichbehandlungsgründen nicht mehr realisieren. Die bevorstehende Entgelterhöhung der Deutschen Post AG zum 01.01.2025 war bei Anwendung aller Sorgfalt für die Auftraggeberin zum Zeitpunkt der Ausschreibung des bestehenden Vertrages im Jahre 2020 nicht vorhersehbar. Zum einen war nicht absehbar, ob und wann Entgelterhöhungen überhaupt geltend gemacht werden, ob die Bundesnetzagentur etwaigen Entgelterhöhungsverlangen der Deutschen Post AG zustimmt und für welchen Zeitraum Entgeltgenehmigungen erteilt werden. Das Postgesetz sieht insoweit lediglich vor, dass Genehmigungen der Bundesnetzagentur zu befristen sind, ohne einen bestimmten Zeitraum festzulegen. Zum anderen war zum Zeitpunkt der damaligen Ausschreibung nicht absehbar, dass durch Inkrafttreten des Postrechtsmodernisierungsgesetz im Juli 2024 die Entgeltgenehmigungspflicht der Deutschen Post AG erheblich ausgeweitet wird. Während bisher nur das Porto für die Einlieferung von bis zu 49 Briefsendungen der vorherigen Entgeltgenehmigungspflicht durch die Genehmigungsbehörde unterlag, bedarf nach der Novelle ab 2025 das gesamte Porto für die Erbringung von Briefdienstleistungen bis 2.000 g pro Briefsendung einer Vorabgenehmigung. Diese Verpflichtung besteht zukünftig mit Blick auf den gesamten Universaldienstbereich und damit also für die gesamten Briefdienstleistungen. Zudem unterliegen ab 2025 auch die Entgelte für die o.g. Teil- oder Konsolidierungsleistungen der Genehmigungspflicht. Aus diesen Gründen musste die bestehende Rahmenvereinbarung um 3 Monate verlängert werden und endet nunmehr am 30.04.2025. Die Bekanntmachung der Vertragsverlängerung erfolgt höchstvorsorglich und im Sinne einer größtmöglichen Transparenz.
Hauptgrund für die Änderung: Änderungen unterhalb eines bestimmten Mindestwertes.
Neuer Wert
Text: Verlängerung der Vertragslaufzeit um 3 Monate.
Quelle: OJS 2024/S 235-736865 (2024-11-29)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2024-11-29) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Rahmenvereinbarungen "Zustellung von Briefsendungen bis 1.000 Gramm" in der Region Dresden/Ostsachsen
Kurze Beschreibung:
Die Auftraggeberin unterhält aktuell eine Rahmenvereinbarung über die Zustellung von Briefsendungen der AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (Auftraggeberin) bis 1.000 Gramm in der Region Dresden/Ostsachsen. Diese Rahmenvereinbarung endet am 31.01.2025. Eine entsprechende Neuausschreibung wurde bereits am 01.10.2024 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (589260-2024) publiziert. Aufgrund der bevorstehenden Entgelterhöhungen der Deutschen Post AG ab 01.01.2025 musste im Rahmen dieser Neuausschreibung die Angebotsfrist zunächst bis zum 13.12.2024 verlängert werden, um allen Bietern, welche die Deutsche Post AG in die Leistungserbringung einbeziehen, eine Kalkulation ihrer Angebotspreise unter Berücksichtigung der derzeit noch unbekannten und genehmigungsbedürftigen Entgelte der Deutschen Post AG zu ermöglichen. Abhängig davon, wann die ab 01.01.2025 geltenden Entgelte endgültig von der Bundesnetzagentur genehmigt und bekanntgegeben werden, kann ggf. auch eine weitere Verlängerung der Angebotsfrist notwendig werden. Mit einem Abschluss des Vergabeverfahrens ist daher frühestens im Januar 2025 zu rechnen. Ein Vertragsbeginn der neu ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung zum 01.02.2025 lässt sich damit insbesondere unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht mehr realisieren. Daher wurde die Laufzeit der bestehenden Rahmenvereinbarung um 3 Monate verlängert. Die Rahmenvereinbarung endet nunmehr am 30.04.2025.
Die Auftraggeberin unterhält aktuell eine Rahmenvereinbarung über die Zustellung von Briefsendungen der AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (Auftraggeberin) bis 1.000 Gramm in der Region Dresden/Ostsachsen. Diese Rahmenvereinbarung endet am 31.01.2025. Eine entsprechende Neuausschreibung wurde bereits am 01.10.2024 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (589260-2024) publiziert. Aufgrund der bevorstehenden Entgelterhöhungen der Deutschen Post AG ab 01.01.2025 musste im Rahmen dieser Neuausschreibung die Angebotsfrist zunächst bis zum 13.12.2024 verlängert werden, um allen Bietern, welche die Deutsche Post AG in die Leistungserbringung einbeziehen, eine Kalkulation ihrer Angebotspreise unter Berücksichtigung der derzeit noch unbekannten und genehmigungsbedürftigen Entgelte der Deutschen Post AG zu ermöglichen. Abhängig davon, wann die ab 01.01.2025 geltenden Entgelte endgültig von der Bundesnetzagentur genehmigt und bekanntgegeben werden, kann ggf. auch eine weitere Verlängerung der Angebotsfrist notwendig werden. Mit einem Abschluss des Vergabeverfahrens ist daher frühestens im Januar 2025 zu rechnen. Ein Vertragsbeginn der neu ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung zum 01.02.2025 lässt sich damit insbesondere unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht mehr realisieren. Daher wurde die Laufzeit der bestehenden Rahmenvereinbarung um 3 Monate verlängert. Die Rahmenvereinbarung endet nunmehr am 30.04.2025.
Beschreibung
Titel: Rahmenvereinbarungen "Zustellung von Briefsendungen bis 1.000 Gramm"
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen:
Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 0.01 EUR 💰
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Media Logistik GmbH
Nationale Registrierungsnummer: DE140296345
Postleitzahl: 01129
Postort: Dresden
Region: Dresden, Kreisfreie Stadt
🏙️
E-Mail: info@media-logistik.de📧
Telefon: 0800 9966331📞
Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
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Bei der Verlängerung der Laufzeit der bestehenden Rahmenvereinbarung um 3 Monate handelt es sich um eine nach § 132 Abs. 3 GWB ohne weiteres zulässige Auftragsänderung. Der Auftragswert für den Verlängerungszeitraum beträgt weniger als 20 % des Auftragswertes des ursprünglichen Vertrages und liegt unter dem für besondere Dienstleistungen gemäß Anhang IX der Richtlinie 2014/24/EG maßgeblichen Schwellenwert. Ungeachtet dessen ist die Vertragsverlängerung auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB zulässig: Die Verlängerung der Laufzeit der bestehenden Rahmenvereinbarung ist notwendig geworden, weil aufgrund der bevorstehenden Entgelterhöhung der Deutschen Post AG die Angebotspreise für den bereits ausgeschriebenen Anschlussvertrag derzeit nicht kalkulierbar sind und damit ein fairer Wettbewerb nicht sichergestellt werden kann. Da die Angebotsfrist für die Ausschreibung des Anschlussvertrages frühestens dann enden kann, nachdem die Entgelte der Deutschen Post AG endgültig durch die Bundesnetzagentur genehmigt und bekannt gegeben wurden und alle Bieter auf dieser Grundlage kalkulieren konnten, lässt sich die Zuschlagserteilung im Rahmen der Neuausschreibung mit einem Vertragsbeginn zum 01.02.2025 insbesondere unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht mehr realisieren. Die bevorstehende Entgelterhöhung der Deutschen Post AG zum 01.01.2025 war bei Anwendung aller Sorgfalt für die Auftraggeberin zum Zeitpunkt der Ausschreibung des bestehenden Vertrages im Jahre 2020 nicht vorhersehbar. Zum einen war nicht absehbar, ob und wann Entgelterhöhungen überhaupt geltend gemacht werden, ob die Bundesnetzagentur etwaigen Entgelterhöhungsverlangen der Deutschen Post AG zustimmt und für welchen Zeitraum Entgeltgenehmigungen erteilt werden. Das Postgesetz sieht insoweit lediglich vor, dass Genehmigungen der Bundesnetzagentur zu befristen sind, ohne einen bestimmten Zeitraum festzulegen. Zum anderen war zum Zeitpunkt der damaligen Ausschreibung nicht absehbar, dass durch Inkrafttreten des Postrechtsmodernisierungsgesetz im Juli 2024 die Entgeltgenehmigungspflicht der Deutschen Post AG erheblich ausgeweitet wird. Während bisher nur das Porto für die Einlieferung von bis zu 49 Briefsendungen der vorherigen Entgeltgenehmigungspflicht durch die Genehmigungsbehörde unterlag, bedarf nach der Novelle ab 2025 das gesamte Porto für die Erbringung von Briefdienstleistungen bis 2.000 g pro Briefsendung einer Vorabgenehmigung. Diese Verpflichtung besteht zukünftig mit Blick auf den gesamten Universaldienstbereich und damit also für die gesamten Briefdienstleistungen. Zudem unterliegen ab 2025 auch die Entgelte für die o.g. Teil- oder Konsolidierungsleistungen der Genehmigungspflicht. Aus diesen Gründen musste die bestehende Rahmenvereinbarung um 3 Monate verlängert werden und endet nunmehr am 30.04.2025. Die Bekanntmachung der Vertragsverlängerung erfolgt höchstvorsorglich und im Sinne einer größtmöglichen Transparenz.
Bei der Verlängerung der Laufzeit der bestehenden Rahmenvereinbarung um 3 Monate handelt es sich um eine nach § 132 Abs. 3 GWB ohne weiteres zulässige Auftragsänderung. Der Auftragswert für den Verlängerungszeitraum beträgt weniger als 20 % des Auftragswertes des ursprünglichen Vertrages und liegt unter dem für besondere Dienstleistungen gemäß Anhang IX der Richtlinie 2014/24/EG maßgeblichen Schwellenwert. Ungeachtet dessen ist die Vertragsverlängerung auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB zulässig: Die Verlängerung der Laufzeit der bestehenden Rahmenvereinbarung ist notwendig geworden, weil aufgrund der bevorstehenden Entgelterhöhung der Deutschen Post AG die Angebotspreise für den bereits ausgeschriebenen Anschlussvertrag derzeit nicht kalkulierbar sind und damit ein fairer Wettbewerb nicht sichergestellt werden kann. Da die Angebotsfrist für die Ausschreibung des Anschlussvertrages frühestens dann enden kann, nachdem die Entgelte der Deutschen Post AG endgültig durch die Bundesnetzagentur genehmigt und bekannt gegeben wurden und alle Bieter auf dieser Grundlage kalkulieren konnten, lässt sich die Zuschlagserteilung im Rahmen der Neuausschreibung mit einem Vertragsbeginn zum 01.02.2025 insbesondere unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht mehr realisieren. Die bevorstehende Entgelterhöhung der Deutschen Post AG zum 01.01.2025 war bei Anwendung aller Sorgfalt für die Auftraggeberin zum Zeitpunkt der Ausschreibung des bestehenden Vertrages im Jahre 2020 nicht vorhersehbar. Zum einen war nicht absehbar, ob und wann Entgelterhöhungen überhaupt geltend gemacht werden, ob die Bundesnetzagentur etwaigen Entgelterhöhungsverlangen der Deutschen Post AG zustimmt und für welchen Zeitraum Entgeltgenehmigungen erteilt werden. Das Postgesetz sieht insoweit lediglich vor, dass Genehmigungen der Bundesnetzagentur zu befristen sind, ohne einen bestimmten Zeitraum festzulegen. Zum anderen war zum Zeitpunkt der damaligen Ausschreibung nicht absehbar, dass durch Inkrafttreten des Postrechtsmodernisierungsgesetz im Juli 2024 die Entgeltgenehmigungspflicht der Deutschen Post AG erheblich ausgeweitet wird. Während bisher nur das Porto für die Einlieferung von bis zu 49 Briefsendungen der vorherigen Entgeltgenehmigungspflicht durch die Genehmigungsbehörde unterlag, bedarf nach der Novelle ab 2025 das gesamte Porto für die Erbringung von Briefdienstleistungen bis 2.000 g pro Briefsendung einer Vorabgenehmigung. Diese Verpflichtung besteht zukünftig mit Blick auf den gesamten Universaldienstbereich und damit also für die gesamten Briefdienstleistungen. Zudem unterliegen ab 2025 auch die Entgelte für die o.g. Teil- oder Konsolidierungsleistungen der Genehmigungspflicht. Aus diesen Gründen musste die bestehende Rahmenvereinbarung um 3 Monate verlängert werden und endet nunmehr am 30.04.2025. Die Bekanntmachung der Vertragsverlängerung erfolgt höchstvorsorglich und im Sinne einer größtmöglichen Transparenz.
Hauptgrund für die Änderung: Änderungen unterhalb eines bestimmten Mindestwertes.
Neuer Wert
Text: Verlängerung der Vertragslaufzeit um 3 Monate.
Quelle: OJS 2024/S 235-738136 (2024-11-29)