Beschreibung der Beschaffung
Für die gesamte Bauzeit der beiden Bauabschnitte ist eine baulogistische Maßnahme erforderlich. Diese umfasst zum einen eine Verkehrssicherungsmaßnahme, um eine adäquate Bestückung und einen fortwährenden Bauablauf weiter gewährleisten, trotz der beengten Platz- und Straßenverhältnisse im öffentlichen Raum. Für die Fußgänger werden im Kreuzungsbereich eine Baustellensignalanlage erforderlich, sowie die Ausweisung der angrenzenden Straße als Halteverbotszone.
Für die Baustelleneinrichtung sind neben Baustellenzufahrt und Bauzaunstellung, ebenfalls Bauwasser, Baustrom und Baubeleuchtung einzurichten, sowie die notwendigen Baustellencontainer inkl. Sanitärmöglichkeit zu stellen und vorzuhalten. Die Maßnahme erfolgt sowohl im 1. BA sowie im 2. BA.
Es sind eine Bauwasser – u. Baustromversorgung zu installieren, zu unterhalten und zu prüfen und nach Fertigstellung der eigenen Leistungen für die Folgegewerke zu übergeben. Die Baustellenbeleuchtung dient der notwendigen Allgemeinbeleuchtung auf Baustellen, sowie der Flucht- und Rettungswege. Die Versorgung erfolgt aus der Baustromverteilung.
Die Baustellencontaineranlage ist zu stellen, vorzuhalten und anschließend wieder zu demontieren. Die Container umfassen neben dem Besprechungsraum und des Bauleitungsbüros, ebenfalls Sanitäreinheiten sowie Lager- und Magazincontainer. Für die Dauer der Bauzeit ist der Bauzaun entlang der Grundstücksgrenze um das Baufeld zu stellen und vorzuhalten. Im Zuge des 2. BA ist die Baustelleneinrichtung anzupassen, ebenso wie die Stellung des Bauzauns.
Für die Wintermonate ist die Baustellenbeheizung mittels Dieselheizgerät vorzusehen und zu unterhalten.
Die zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistungen der AN geltenden, allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließlich der für die Bauleistungen gem. VOB/C, DIN-Normen und technische Vorschriften neusten Fassung. Dieses beinhaltet auch die mitgeltenden bzw. auf die in den DIN-Normen verwiesenen weiterführenden und/oder ergänzenden DIN-Normen.
Auf Grundlage von § 51 (2) LBO Nr. 3. „Gebäude mit mehr als 1 600 m Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung“ Nr. 7a. „Versammlungsstätten a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen“ und Nr. 12. „Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen“, handelt es sich bei dem Gebäude um einen Sonderbau und wird aufgrund seiner Eckdaten in die Gebäudeklasse 5 eingestuft.
Der Unterrichtsbetrieb der Grundschule wird im derzeitigen Hauptgebäude im südlichen Grundstücksbereich über die gesamte Bauzeit aller Bauabschnitte weiter erfolgen. Erforderlichenfalls kann es im Einzelfall zu Abstimmungen für die Ausführung während des Schulbetriebs kommen. Auf den Schulbetrieb ist Rücksicht zu nehmen. Erforderlichenfalls müssen insbesondere lärm-, staub- und geruchsintensive Tätigkeiten außerhalb der Schulzeiten erfolgen.
Der Leitfaden für nachhaltiges Bauen des Bundes ist zu beachten.