Bedingungen für die Vertragserfüllung
Bietergemeinschaften sind zulässig. Eine Erklärung über die Rechtsform, den bevollmächtigten Vertreter und die gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder ist vorzulegen. Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft sind namentlich, mit Angabe der beruflichen Qualifikation, zu benennen. Subauftragsverhältnisse sind anzugeben.
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen gem. BVB Tariftreue- und Vergabegesetzt Nordrhein-Westfalen verpflichtet. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen während der Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet,
1. dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts.
2. seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.
Mit Unterzeichnung der Bietererklärung erklärt der Bieter, dass sie die ILO-Kernarbeitsnormen (Internationale Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen) eingehalten und insbesondere keine Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit angeboten werden.
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme gem. GWB § 123 aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, gem. § 123 Abs. 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist.
Eintrag des Unternehmens im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes,der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens.
Nach § 19 Abs. 3 MiLoG müssen öffentliche Auftraggeber beim Gewerbezentralregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 oder Absatz 2 MiLoG anfordern oder von Bewerberinnen oder Bewerbern eine Erklärung verlangen, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Absatz 1 MiLoG nicht vorliegen.
Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft falls gesetzlich vorgeschrieben.