Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
— Erklärung des / der Bieters /-in zur gewerberechtlichen Anmeldung gemäß Gewerbeordnung und die Eintragung in die Handwerksrolle, das Berufsregister oder das Register der Industrie- und Handelskammer. Für Bieter /-innen mit Firmensitz außerhalb Deutschlands gelten vergleichbare Institutionen des jeweiligen
Landes.
— Nachweis einer gültigen Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 reislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für das Lagern und Behandeln / Verwerten von biologisch abbaubaren Abfällen (AVV 200201) inkl. Anhang. Aus dem Anhang muss hervorgehen, für welche Abfallarten gemäß Abfallverzeichnisverordnung die Anlage zertifiziert ist.
Bieterinnen aus dem Ausland müssen eine vergleichbare Zertifizierung einer jeweiligen landesspezifischen Überwachungsinstitution vorlegen, soweit eine solche existiert. Falls es dort keine vergleichbare landesspezifische Zertifizierung durch eine Überwachungsinstitution gibt, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bieterin die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebsverordnung vom 10.9.1996 (EfbV) in der aktuell geltenden Fassung inhaltsgemäß erfüllt, mindestens bzgl. der nachfolgenden Erfordernisse:
— Festlegung der Verantwortungs-, Entscheidungs- u. Mitwirkungsbefugnisse (§ 3 Abs. 2 EfbV),
— Angabe der verantwortlichen Person(en) und ausreichende Personalstärke (§ 4 EfbV),
— Führung eines Betriebstagebuches (§ 5 EfbV),
— Ausreichender Versicherungsschutz (§ 6 EfbV),
— Nachweis über behördliche Entscheidungen (Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Bewilligungen) (§ 7 EfbV),
— Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (§ 8 EfbV),
— Fachkunde des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (§ 9 EfbV).
Bitte beachten Sie, dass die Vorlage des Efb-Zertifikats nicht die Vorlage der unten geforderten Genehmigung(en) zum Betrieb einer Anlage zur ordnungsgemäßen Verwertung von biologisch abbaubaren Abfällen (AVV 200201) ersetzt.
— Nachweis der Bieterin, dass sie über eine entsprechende Anlage zur ordnungsgemäßen Verwertung von biologisch abbaubaren Abfällen (AVV 200201) verfügt und eine behördliche BImSch-Genehmigung vorliegt.
(Kopie der ersten Seiten des Genehmigungsbescheides aus welchem die Genehmigungsbehörde und das Genehmigungsdatum, Standort und Betreiber der Anlage, Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität, hervorgehen sowie eine Kopie des Annahmekataloges der Anlage mit Auflistung der genehmigten Abfälle einschl. der AVV-Nummern). Für Anlagen, die gemäß der 4. BImSchV nicht genehmigungsbedürftig sind, ist eine Eigenerklärung diesbezüglich einzureichen.
Bieterinnen aus dem Ausland müssen eine Genehmigung der jeweiligen landesspezifischen Überwachungsbehörden vorlegen.
— Eigenerklärung des / der Bieters /-in anstelle eines Gewerbezentralregisterauszuges, siehe Anlage 2, Formblatt F 4 — (oder Präqualifikation oder EEE).