Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Der / die Bieter*in /gemeinschaft hat zur Beurteilung seiner / ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit zusammen mit dem Angebot, spätestens aber 5 Werktage nach besonderer Aufforderung durch den / die AG, die nachfolgend aufgeführten Eigenerklärungen mittels der in der Anlage 5 zur Ausschreibung - "Formblätter" - enthaltenen Vordrucke beizubringen:
a) Eigenerklärung des / der Bieter*in /gemeinschaft zum Gesamtumsatz des Unternehmens sowie dem Umsatz bzgl. der besonderen Leistungsart die Gegenstand der Vergabe ist, bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre
- siehe Anlage 5, Formblatt F2 - (oder Präqualifikation oder EEE)
b) Eigenerklärung des / der Bieter*in /gemeinschaft zur Anzahl der
jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, mit gesondert
ausgewiesenem, technischen Personal, in den letzten 3
abgeschlossenen Geschäftsjahren
- siehe Anlage 5, Formblatt F3 - (oder Präqualifikation oder EEE)
c) Eigenerklärung des / der Bieter*in /gemeinschaft zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialbeiträgen
- siehe Anlage 5, Formblatt F4 - (oder Präqualifikation oder EEE oder schriftliche Anlagen zum Angebot mit entsprechenden Bescheinigungen der zuständigen Finanzbehörde und Sozialversicherungsträger)
d) Eigenerklärung des / der Bieter*in /gemeinschaft zum Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung mit Benennung des / der Versicherungsgeber*in und der maximalen Deckungssumme, die min. 2.000.000,- Euro für Personen- 1.000.000,- Euro für Sach- und min. 100.000,- Euro für Vermögensschäden betragen muss
- siehe Anlage 5, Formblatt F7 - (oder Präqualifikation oder EEE
oder schriftliche Anlagen zum Angebot mit einer Kopie der
entsprechenden Versicherungspolice bzw. Bestätigung der
Versicherung)
e) Nur auf besondere Anforderung des / der AG ist darüber hinaus
kurzfristig eine aktuelle Auskunft der Geschäftsbank des / der
Bieter*in /gemeinschaft einzureichen.
Der / die AG behält sich das Recht vor, vor der Zuschlagserteilung von dem / der potentiellen AN entsprechende Nachweise oder Bescheinigungen zu den abgegebenen Eigenerklärungen anzufordern. Kopien von den Nachweisen bzw. Bescheinigungen werden anerkannt, sofern sie keinen Anlass zu Zweifeln an der Übereinstimmung mit dem Original geben.
Die mit "(oder Präqualifikation oder EEE)" gekennzeichneten Eigenerklärungen zur Eignung können wahlweise durch das Ausfüllen der entsprechenden, in der Anlage 5 enthaltenen Formblätter F2 - F7 oder gem. § 50 Abs. (1) VgV in Form des Standardformulars für die "Einheitliche Europäische Eigenerklärung" oder gem. § 122 Abs. (3) GWB und § 50 Abs. (3) Satz 1 VgV auf dem Wege der Präqualifikation über ein für den / die AG kostenfrei zugängliches Datenbanksystem beigebracht werden. Im Fall der Präqualifikation müssen die Präqualifikationsunterlagen die entsprechenden Daten vollständig enthalten und dürfen die von der Präqualifikationsstelle festgelegte Gültigkeitsdauer nicht überschritten haben. Die Präqualifikationsstelle und die im Präqualifikationsverzeichnis eingetragene Nummer müssen in der Anlage 1 (Allgemeine Unternehmensdaten) angeben werden. Wird das Präqualifikationsverfahren oder die "EEE" für den Eignungsnachweis genutzt, müssen die entsprechenden Formblätter F2 - F7 in der Anlage 5, die durch die Präqualifikationsunterlagen oder die "EEE" ersetzt werden, nicht ausgefüllt werden.
Sofern die Netto-Auftragssumme / Netto-Angebotssumme den Wert von 30.000,- Euro erreicht, ist der / die AG nach den Bestimmungen des § 21 Abs. (4) Arbeitnehmer-Entsendegesetz verpflichtet, vor der Zuschlagserteilung, zusätzlich zu den v. g. Eignungskriterien, eine Auskunft nach § 150a Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister über den / die Bieter*in /gemeinschaft einzuholen, der / die nach Abschluss der Angebotsbewertung den Auftrag erhalten soll.
Es liegt im freien Ermessen des / der Bieter*in /gemeinschaft, ob er / sie zum Zweck der zeitlichen Optimierung des Verfahrens seinem / ihrem Angebot bereits einen aktuellen Gewerbezentralregisterauszug als Anlage beifügt. Sollte der / die Bieter*in /gemeinschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, darf der eingereichte Gewerbezentralregisterauszug zum bekannt gemachten Einreichungstermin aber nicht älter als maximal 3 Monate sein, ansonsten kann der / die AG ihn nicht akzeptieren.
Ein evtl. bereits vor dem Eingang des von dem / der AG angeforderten Gewerbezentralregisterauszugs erteilter Auftrag, wird nur unter dem Vorbehalt wirksam, dass die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister keine negativen Eintragungen beinhaltet. Sollte der Auszug negative Eintragungen zu dem beauftragten Unternehmen ausweisen, stellt dieser Umstand einen Verstoß gegen die vorgegebenen Vertragsbedingungen des Vergabeverfahrens dar, so dass ein rechtswirksames Vertragsverhältnis nicht zustande kommt und ein evtl. bereits erteilter Auftrag als von Angang an rechtsunwirksam gilt.
Bieter*innen /gemeinschaften mit Betriebsstandort oder anbietender Niederlassung in einem anderen Herkunftsland als Deutschland, haben vor der Auftragserteilung eine dem Gewerbezentralregisterauszug gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ihres Herkunfts- / Niederlassungslandes an den / die AG zu übermitteln.
Werden derartige Urkunden oder Bescheinigungen von dem Herkunfts- / Niederlassungsland des / der Bieter*in /gemeinschaft nicht ausgestellt, so können sie durch eine eidesstattliche Versicherung ersetzt werden.
Im Fall von Herkunfts- / Niederlassungsländern, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, kann die eidesstattliche Versicherung auch durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein*e Vertreter*in des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, eine*r Notar*in oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunfts- / Niederlassungslandes des / der Bieter*in /gemeinschaft abgibt.