Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Objektive und nichtdiskriminierende Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl von Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden:
Die Zahl der geeigneten Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots
aufgefordert werden, wird gem. § 3b EU Abs. 3, Nr. 3 i.V.m. Abs. 2, Nr.
3 VOB/A begrenzt. Die Mindestzahl der einzuladenden Bewerber beträgt 3. Die Begrenzung erfolgt anhand der folgenden Punkte.
Erläuterung und Bewertung der Auswahlkriterien
1) Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (max. 18 Punkte)
a) Kriterium "Durchschnittlicher Jahresumsatz netto (Gesamtumsatz netto)" (max. 9 Punkte)
Für die Wertung ist der durchschnittliche Jahresumsatz (netto) in
den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren maßgebend.
Die Punktzahl beträgt 3 Punkte je abgeschlossenes Geschäftsjahr.
Im Einzelnen werden folgende Punkte vergeben:
Umsatz > 10 Mio. Euro = 3 Punkte
Umsatz > 5 Mio. Euro und <= 10 Mio. Euro = 2 Punkte
Umsatz >= 2,5 Mio. Euro und <= 5 Mio. Euro = 1 Punkt
(Ausschluss: Umsatz < 2,5 Mio. EUR)
Hinweis: Es erfolgt keine Interpolation bei Zwischenwerten. Bei
Bewerbung durch eine Bieter-/Bewerbergemeinschaft sind die
Umsatzzahlen zu addieren.
b) Kriterium "Durchschnittlicher Jahresumsatz netto (für entsprechende Leistungen)" (max. 9 Punkte)
Für die Wertung ist der durchschnittliche Jahresumsatz (netto) in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre maßgebend.
Die Punktzahl beträgt 3 Punkte je abgeschlossenes Geschäftsjahr. Im Einzelnen werden folgende Punkte vergeben:
Umsatz > 3 Mio. Euro = 3 Punkte
Umsatz > 1,5 Mio. Euro und <= 3 Mio. Euro = 2 Punkte
Umsatz >= 0,75 Mio. Euro und <= 1,5 Mio. Euro = 1 Punkt
(Ausschluss: Umsatz < 0,75 Mio. EUR)
Hinweis: Es erfolgt keine Interpolation bei Zwischenwerten. Bei
Bewerbung durch eine Bieter-/Bewerbergemeinschaft sind die
Umsatzzahlen zu addieren.
2) Technische und berufliche Leistungsfähigkeit (max. 40 Punkte)
a) Kriterium "Referenzen von vergleichbaren Leistungen" (max. 40 Punkte)
Als Auswahlkriterium zur Begrenzung der Anzahl der Bewerber wird
das Kriterium "Referenzen von vergleichbaren Leistungen" (jeweils
mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit, der
Auftraggeberin, eines Ansprechpartners inkl. Telefonnummer, E-
Mail-Adresse und Funktionsbezeichnung sowie sonstiger Angaben,
zur Überprüfung der Vergleichbarkeit) herangezogen.
Hinweis: Die Referenzprojekte müssen innerhalb der letzten 10
Jahre abgeschlossen worden sein. Um einen ausreichenden
Wettbewerb sicherzustellen werden auch Referenzen außerhalb
der in § 6a EU Nr. 3, lit. a) VOB/A genannten 5 Jahre berücksichtigt.
Das Kriterium "Referenzen von vergleichbaren Leistungen" wird
anhand der Unterkriterien "Bauaufgabe" (1) und "Rückbaukosten"
(2) bewertet. Die Anzahl der Referenzen, welche der Bewerber vorlegen kann, ist nicht begrenzt, jedoch werden lediglich die 5 besten Referenzen, d.h. die Referenzen, die die höchste Punktzahl erhalten,
berücksichtigt. Die maximale Punktzahl für das Kriterium "Referenzen von vergleichbaren Leistungen" beträgt 40 Punkte (je Referenz 8 Punkte).
(1) Bauaufgabe (0 - 5 Punkte)
- je 1 Punkt für folgende, auf das Referenzprojekt (Abbruch/Rückbau von Stahl-/Stahlverbundbrücken mit einer Stützweite >= 40 m über Gewässern) zusätzlich zutreffende Aspekte:
- Rückbau/Abbruch im laufenden Betrieb = 1 Punkt
Der Rückbau/Abbruch muss während des laufenden
Betriebs der sonstigen Verkehrswege erfolgt sein. D.h. das
Gewässer und die sonstigen (Umgehungs-)Straßen zu
Land wurden nicht länger als nur vorübergehend - max. 2
Tage - gesperrt, sondern standen dem öffentlichen Verkehr
z.B. mittels Behelfsbrücke oder anderweitigen
Behelfskonstruktionen weiterhin zur Verfügung.
- Erbringung von Planungs- und anschl. Bauleistungen
aufgrund funktionaler Leistungsbeschreibung = 1 Punkt
- Abbruch/Rückbau während paralleler bzw. zeitl. unmittelbar
anschließender Erneuerung der Brücke durch einen anderen AN = 1 Punkt
Der Abbruch/Rückbau muss unter den zuvor genannten
Voraussetzungen in enger Abstimmung mit dem anderen
AN der Brückenerneuerung erfolgt sein.
- Abtransport über Wasser = 1 Punkt
Der Abtransport der Materialien muss zwecks Schonung
der Straßenverkehrswege über das Wasser erfolgt sein.
- Abbruch/Rückbau eines Brückenzuges = 1 Punkt
Der Rückbau/Abbruch muss mind. zwei unmittelbar
aufeinander folgende Brücken zeitlich parallel umfasst
haben.
Die Gesamtpunktzahl (GP) für das Unterkriterium "Bauaufgabe"
ergibt sich aus der Summe der Einzelpunkte. Je Referenz sind
maximal 5 Punkte möglich. Bei einer Berücksichtigung der 5 besten
Referenzen ergibt sich somit eine Gesamtpunktzahl von (maximal)
25 Punkten.
(2) Rückbaukosten netto (1 - 3 Punkte)
- Rückbaukosten > 2 Mio. EUR = 3 Punkte
- Rückbaukosten > 1 Mio. EUR und <= 2 Mio. EUR = 2 Punkte
- Rückbaukosten > 0,5 Mio. EUR und <= 1 Mio. EUR = 1 Punkt
- Rückbaukosten <= 0,5 Mio. EUR = 0 Punkte
Es erfolgt keine Interpolation bei Zwischenwerten.
Die Gesamtpunktzahl (GP) für das Unterkriterium "Rückbaukosten"
ergibt sich aus der Höhe der Rückbaukosten des jeweiligen
Referenzprojektes gemäß vorstehender Einteilung. Je Referenz
sind maximal 3 Punkte möglich. Bei einer Berücksichtigung der 5
besten Referenzen gibt sich somit eine Gesamtpunktzahl von
(maximal) 15 Punkten.