Die Klinikum Vest GmbH beabsichtigt an ihrem Standort Paracelsus-Klinik Marl folgende Baumaßnahme durchzuführen:
Sanierung der Stationsseiten 1B, 2A und 2B. Die Umsetzung soll in den Jahren 2022 (2B, Fachdisziplin Pneumologie), 2023 (2A, Fachdisziplin Pneumologie) und 2024 (1B, Fachdisziplin Innere Medizin) mit der Sanierung/Umbau jeweils einer Stationsseite erfolgen.
Die hierzu notwendigen Planungsleistungen der Technischen Gebäudeausrüstung, LPH 1-8, § 55 HOAI, sind Gegenstand dieser Ausschreibung.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2021-10-04.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2021-09-01.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2021-09-01) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen
Referenznummer: 2021 KV/MRL 05 Klinikum Vest GmbH
Kurze Beschreibung:
“Die Klinikum Vest GmbH beabsichtigt an ihrem Standort Paracelsus-Klinik Marl folgende Baumaßnahme durchzuführen:” Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Recklinghausen🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2022-01-20) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
“Der unter den Abschnitten II.1.7) und V.2.4) ausgewiesene Betrag ist ein fiktiver Wert. Eine Veröffentlichung der tatsächlichen Beträge würde gem. § 39 Abs....”
Der unter den Abschnitten II.1.7) und V.2.4) ausgewiesene Betrag ist ein fiktiver Wert. Eine Veröffentlichung der tatsächlichen Beträge würde gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden.
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Quelle: OJS 2022/S 017-041633 (2022-01-20)