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Die Bewertung der Teilnahmeanträge erfolgt zweistufig.
1. Die Teilnahmeanträge, die form- und fristgerecht eingegangen sind, werden auf die Erfüllung der bekannt gegebenen Eignungs- und Mindestanforderungen geprüft.
Der AG prüft mithin die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Eignung, die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber/Bewerbergemeinschaften sowie ggf. eignungsverleihender Unternehmen, auf deren Kapazitäten sich der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft beruft.
2. Anhand der im Rahmen der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit getätigten Angaben der geeigneten Bewerber, wird die darin zum Ausdruck kommende Erfahrung bei der Errichtung und dem Betrieb von Ladepunkten (LP) gemäß folgender Wertungskriterien bewertet.
Wertungskriterium 1: Öffentlich zugängliche Ladepunkte (LP) - Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb öffentlich zugänglicher Ladepunkte (AC und DC)
- Errichtung und Betrieb von mind. 1.000 öffentlich zugänglichen LP: 4 Punkte
- Errichtung und Betrieb von mind. 500 öffentlich zugänglichen LP: 3 Punkte
- Errichtung und Betrieb von mind. 250 öffentlich zugänglichen LP: 2 Punkte
- Errichtung und Betrieb von mind. 100 öffentlich zugänglichen LP: 1 Punkt
Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben A“ und „Referenzangaben B“ gemachten Eintragungen.
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Wertungskriterium 2: Hohe Ladeleistung - Bewertet wird die Errichtung und der Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit hohen Ladeleistungen.
- Errichtung und Betrieb von mind. 60 DC-LP mit mind. 150 kW: 4 Punkte
- Errichtung und Betrieb von mind. 40 DC-LP mit mind. 150 kW: 3 Punkte
- Errichtung und Betrieb von mind. 20 DC-LP mit mind. 150 kW oder mind. 80 DC-LP mit mind. 50 kW: 2 Punkte
- Errichtung und Betrieb von mind. 10 DC-LP mit mind. 150 kW oder mind. 40 DC-LP mit mind. 50 kW: 1 Punkt
Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben A“ und „Referenzangaben B“ gemachten Eintragungen.
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Wertungskriterium 3: Schnellladehubs - Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb von Schnellladehubs; ein Ladehub besteht aus mind. vier Ladepunkten die sich typischerweise auf einem Grundstück befinden und aus Nutzersicht eine Anlage darstellen, von denen mind. vier Ladepunkte eine Ladeleistung von mind. 50 kW aufweisen oder mind. zwei Ladepunke eine Ladeleistung von mind. 150 kW aufweisen.
- Errichtung und Betrieb von mind. 20 Schnellladehubs: 4 Punkte
- Errichtung und Betrieb von mind. 10 Schnellladehubs: 3 Punkte
- Errichtung und Betrieb von mind. 5 Schnellladehubs: 2 Punkte
- Errichtung und Betrieb von mind. 2 Schnellladehubs: 1 Punkt
Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben C“ gemachten Eintragungen.
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Hinsichtlich der abgefragten Referenzen gilt:
- Die Errichtung umfasst die bauliche Herstellung bis zur Inbetriebnahme der Ladepunkte.
- Betreiber ist, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt (vgl. § 2 Nr. 12 LSV).
- Der Zeitpunkt der Errichtung ist unerheblich; der Betrieb muss hingegen innerhalb der letzten 3 Jahre und für mindestens 6 Monate geführt worden sein.
- Die Errichtung und der Betrieb müssen sich nicht auf dieselben Ladepunkte beziehen, d.h. es können auch Ladepunkte genannt werden, die lediglich errichtet, aber nicht betrieben oder nicht errichtet, aber betrieben wurden. Beispiel: Bewerber A hat 10 Ladepunkte errichtet, davon hat er in den letzten drei Jahren lediglich 5 Ladepunkte länger als 6 Monate betrieben. Zudem hat Bewerber A den Betrieb von 3 Ladepunkten, die er selbst nicht errichtet hat, übernommen. Diese Ladepunkte betreibt er seit einem Jahr. Im Ergebnis werden für Bewerber A die Referenzen „Errichtung und Betrieb“ für 8 Ladepunkte anerkannt.
- Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er in den Anwendungsbereich der Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung - LSV) fällt (vgl. §§ 1, 2 Nr. 9 LSV) und deren Anforderungen (insb. § 4 LSV) erfüllt.
Die LSV basiert in wesentlichen Teilen auf der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU. Sofern Ladepunkte angegeben werden, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern im europäischen Ausland befinden, müssen diese - um gewertet werden zu können - den jeweiligen nationalen Umsetzungsakten der o.g. Richtlinie entsprechen.
Ladepunkte in Ländern außerhalb der EU müssen ebenfalls öffentlich zugänglich sein und ein punktuelles Laden (Ad-hoc-Laden) im Sinne der Richtlinie 2014/94/EU ermöglichen. Gibt ein Bewerber Ladepunkte an, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik befinden, bedarf es eines Nachweises dafür, dass die genannten Anforderungen eingehalten werden.
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Die Punkte der drei genannten Wertungskriterien werden für jeden/jede Bewer-ber/Bewerbergemeinschaft ohne weitere Gewichtung addiert. Die sich daraus ergebende Reihung der Bewerber/Bewerbergemeinschaften ist maßgeblich für die Aufnahme der zehn am besten geeigneten Bewerber/Bewerbergemeinschaften je Los in das weitere Verfahren. Soweit mehrere Bewerber die gleiche Punktzahl aufweisen, entscheidet über die Rangfolge die höhere Anzahl an öffentlich zugänglichen Ladepunkten gemäß Wertungskriterium 1.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen (vgl. insbes. Ziff. 5.4 des Informationsmemorandums) zu entnehmen..