Für die Entwicklung geeigneter politischer Maßnahmen und für zielgenaue Investitionen ist die Verkehrspolitik und -planung auf zuverlässige, aktuelle und räumlich differenzierte Informationen hinsichtlich Wahl und Nutzung der Verkehrsmittel angewiesen. Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder stellen ein breites Datenangebot zum Güterverkehr und zum Fahrzeugbestand zur Verfügung. Die Mobilität der privaten Haushalte wird durch die amtliche Statistik jedoch nicht hinreichend differenziert erfasst. Insoweit ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zur Erfüllung der Aufgaben auf ergänzende, eigene Erhebungen angewiesen. Auf der Bundesebene sind die Erkenntnisse dieser Erhebungen unerlässliche Grundlage für die Verkehrspolitik, Verkehrsprognosen und die Bundesverkehrswegeplanung. Die notwenigen Informationen zur Mobilität können nur unmittelbar bei den Haushalten und Personen selbst erfasst werden. Um Bürger, Unternehmen und den Bundeshaushalt möglichst wenig zu belasten, hat das BMVI ein Bausteinsystem sich ergänzender repräsentativer Erhebungen entwickelt (siehe auch http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/mobilitaetserhebungen-des-bmvi-im-ueberblick.html ). Ein zentraler Baustein hierin ist das Deutsche Mobilitätspanel (MOP). Im MOP werden seit 1994 jedes Jahr die Mitglieder der für die Befragung ausgewählten Haushalte gebeten, ihre Mobilität einer Woche in einem Tagebuch aufzuzeichnen; Haushalte mit Pkw in der Stichprobe führen außerdem ein Tank- bzw. Ladebuch (im Folgenden Tankbuch genannt) über acht Wochen. Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2021-12-09.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2021-11-08.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2021-11-08) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Wissenschaftliche und technische Dienstleistungen im Ingenieurwesen
Referenznummer: 2171/G13
Kurze Beschreibung:
Für die Entwicklung geeigneter politischer Maßnahmen und für zielgenaue Investitionen ist die Verkehrspolitik und -planung auf zuverlässige, aktuelle und räumlich differenzierte Informationen hinsichtlich Wahl und Nutzung der Verkehrsmittel angewiesen. Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder stellen ein breites Datenangebot zum Güterverkehr und zum Fahrzeugbestand zur Verfügung. Die Mobilität der privaten Haushalte wird durch die amtliche Statistik jedoch nicht hinreichend differenziert erfasst. Insoweit ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zur Erfüllung der Aufgaben auf ergänzende, eigene Erhebungen angewiesen. Auf der Bundesebene sind die Erkenntnisse dieser Erhebungen unerlässliche Grundlage für die Verkehrspolitik, Verkehrsprognosen und die Bundesverkehrswegeplanung.
Die notwenigen Informationen zur Mobilität können nur unmittelbar bei den Haushalten und Personen selbst erfasst werden. Um Bürger, Unternehmen und den Bundeshaushalt möglichst wenig zu belasten, hat das BMVI ein Bausteinsystem sich ergänzender repräsentativer Erhebungen entwickelt (siehe auch
http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/mobilitaetserhebungen-des-bmvi-im-ueberblick.html ).
Ein zentraler Baustein hierin ist das Deutsche Mobilitätspanel (MOP). Im MOP werden seit 1994 jedes Jahr die Mitglieder der für die Befragung ausgewählten Haushalte gebeten, ihre Mobilität einer Woche in einem Tagebuch aufzuzeichnen; Haushalte mit Pkw in der Stichprobe führen außerdem ein Tank- bzw. Ladebuch (im Folgenden Tankbuch genannt) über acht Wochen.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Für die Entwicklung geeigneter politischer Maßnahmen und für zielgenaue Investitionen ist die Verkehrspolitik und -planung auf zuverlässige, aktuelle und räumlich differenzierte Informationen hinsichtlich Wahl und Nutzung der Verkehrsmittel angewiesen. Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder stellen ein breites Datenangebot zum Güterverkehr und zum Fahrzeugbestand zur Verfügung. Die Mobilität der privaten Haushalte wird durch die amtliche Statistik jedoch nicht hinreichend differenziert erfasst. Insoweit ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zur Erfüllung der Aufgaben auf ergänzende, eigene Erhebungen angewiesen. Auf der Bundesebene sind die Erkenntnisse dieser Erhebungen unerlässliche Grundlage für die Verkehrspolitik, Verkehrsprognosen und die Bundesverkehrswegeplanung.
Die notwenigen Informationen zur Mobilität können nur unmittelbar bei den Haushalten und Personen selbst erfasst werden. Um Bürger, Unternehmen und den Bundeshaushalt möglichst wenig zu belasten, hat das BMVI ein Bausteinsystem sich ergänzender repräsentativer Erhebungen entwickelt (siehe auch
Ein zentraler Baustein hierin ist das Deutsche Mobilitätspanel (MOP). Im MOP werden seit 1994 jedes Jahr die Mitglieder der für die Befragung ausgewählten Haushalte gebeten, ihre Mobilität einer Woche in einem Tagebuch aufzuzeichnen; Haushalte mit Pkw in der Stichprobe führen außerdem ein Tank- bzw. Ladebuch (im Folgenden Tankbuch genannt) über acht Wochen.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit/ Änderung der Vergütungsobergrenze
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 9 Abs. 5 dieses Vertrages.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN schriftlich darzulegen und zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursachen werden und eine projektinterne Kompensation durch Minderaufwände bei anderen Arbeitspaketen im Rahmen der ordnungsgemäßen Leistungserbringung nicht möglich ist und diese Umstände keinem Vertragspartner zuzurechnen sind.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung und Darlegung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung getätigten Aufwände (Personal-, Reise-, Sachkosten) gemäß der vereinbarten Kalkulation und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich erforderlichen Mehrbedarfes. Sofern der AG dem ermittelten Mehraufwand zustimmt, wird die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Angebotsschreiben angebotenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt.
d) Ein Rechtsanspruch auf Vergütung von Mehraufwänden, die ohne vorherige Zustimmung des AG erbracht wurden, besteht nicht.
e) Auf die Höhe der im Angebotsschreiben mit Pauschalfestpreisen versehenen Positionen finden diese Regelungen keine Anwendung.
f) Im Übrigen gilt für die Anpassung der Vergütungsobergrenze das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. (4) dieses Vertrages.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit/ Änderung der Vergütungsobergrenze
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 9 Abs. 5 dieses Vertrages.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN schriftlich darzulegen und zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursachen werden und eine projektinterne Kompensation durch Minderaufwände bei anderen Arbeitspaketen im Rahmen der ordnungsgemäßen Leistungserbringung nicht möglich ist und diese Umstände keinem Vertragspartner zuzurechnen sind.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung und Darlegung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung getätigten Aufwände (Personal-, Reise-, Sachkosten) gemäß der vereinbarten Kalkulation und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich erforderlichen Mehrbedarfes. Sofern der AG dem ermittelten Mehraufwand zustimmt, wird die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Angebotsschreiben angebotenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt.
d) Ein Rechtsanspruch auf Vergütung von Mehraufwänden, die ohne vorherige Zustimmung des AG erbracht wurden, besteht nicht.
e) Auf die Höhe der im Angebotsschreiben mit Pauschalfestpreisen versehenen Positionen finden diese Regelungen keine Anwendung.
f) Im Übrigen gilt für die Anpassung der Vergütungsobergrenze das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. (4) dieses Vertrages.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Für die Entwicklung geeigneter politischer Maßnahmen und für zielgenaue Investitionen ist die Verkehrspolitik und -planung auf zuverlässige, aktuelle und räumlich differenzierte Informationen hinsichtlich Wahl und Nutzung der Verkehrsmittel angewiesen. Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder stellen ein breites Datenangebot zum Güterverkehr und zum Fahrzeugbestand zur Verfügung. Die Mobilität der privaten Haushalte wird durch die amtliche Statistik jedoch nicht hinreichend differenziert erfasst. Insoweit ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zur Erfüllung der Aufgaben auf ergänzende, eigene Erhebungen angewiesen. Auf der Bundesebene sind die Erkenntnisse dieser Erhebungen unerlässliche Grundlage für die Verkehrspolitik, Verkehrsprognosen und die Bundesverkehrswegeplanung.
Für die Entwicklung geeigneter politischer Maßnahmen und für zielgenaue Investitionen ist die Verkehrspolitik und -planung auf zuverlässige, aktuelle und räumlich differenzierte Informationen hinsichtlich Wahl und Nutzung der Verkehrsmittel angewiesen. Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder stellen ein breites Datenangebot zum Güterverkehr und zum Fahrzeugbestand zur Verfügung. Die Mobilität der privaten Haushalte wird durch die amtliche Statistik jedoch nicht hinreichend differenziert erfasst. Insoweit ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zur Erfüllung der Aufgaben auf ergänzende, eigene Erhebungen angewiesen. Auf der Bundesebene sind die Erkenntnisse dieser Erhebungen unerlässliche Grundlage für die Verkehrspolitik, Verkehrsprognosen und die Bundesverkehrswegeplanung.
Die notwenigen Informationen zur Mobilität können nur unmittelbar bei den Haushalten und Personen selbst erfasst werden. Um Bürger, Unternehmen und den Bundeshaushalt möglichst wenig zu belasten, hat das BMVI ein Bausteinsystem sich ergänzender repräsentativer Erhebungen entwickelt (siehe auch
Die notwenigen Informationen zur Mobilität können nur unmittelbar bei den Haushalten und Personen selbst erfasst werden. Um Bürger, Unternehmen und den Bundeshaushalt möglichst wenig zu belasten, hat das BMVI ein Bausteinsystem sich ergänzender repräsentativer Erhebungen entwickelt (siehe auch
Ein zentraler Baustein hierin ist das Deutsche Mobilitätspanel (MOP). Im MOP werden seit 1994 jedes Jahr die Mitglieder der für die Befragung ausgewählten Haushalte gebeten, ihre Mobilität einer Woche in einem Tagebuch aufzuzeichnen; Haushalte mit Pkw in der Stichprobe führen außerdem ein Tank- bzw. Ladebuch (im Folgenden Tankbuch genannt) über acht Wochen.
Ein zentraler Baustein hierin ist das Deutsche Mobilitätspanel (MOP). Im MOP werden seit 1994 jedes Jahr die Mitglieder der für die Befragung ausgewählten Haushalte gebeten, ihre Mobilität einer Woche in einem Tagebuch aufzuzeichnen; Haushalte mit Pkw in der Stichprobe führen außerdem ein Tank- bzw. Ladebuch (im Folgenden Tankbuch genannt) über acht Wochen.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Beide Projektbereiche des MOP - die MOP-Erhebung sowie die MOP-Auswertung - sind in den Grundzügen als Replikation der vorangegangenen Erhebungswellen zu konzipieren, um die Sicherstellung der Stabilität und Qualität der Zeitreihe des MOP zu gewährleisten. Gegenstand dieser Vergabe und der im Folgenden beschriebenen Aufgaben ist der Bereich 2 - die MOP-Auswertung - für die Erhebungsjahre 2021 und 2022. Ein „Erhebungsjahr“ besteht aus der Erhebung der Alltagsmobilität im Herbst eines Jahres (2021 und 2022) sowie aus der jeweils zugehörigen Erhebung der Fahrleistungen und Kraftstoffverbräuche (im Folgenden „Tankbucherhebung“ genannt) im Frühjahr des Folgejahres (2022 und 2023). Über die Replikation hinaus sind die Aufnahme weiterer Erhebungsfragen bzw. deren Modifikation und die Möglichkeiten einer Weiterentwicklung des Konzepts zu überprüfen.
Beide Projektbereiche des MOP - die MOP-Erhebung sowie die MOP-Auswertung - sind in den Grundzügen als Replikation der vorangegangenen Erhebungswellen zu konzipieren, um die Sicherstellung der Stabilität und Qualität der Zeitreihe des MOP zu gewährleisten. Gegenstand dieser Vergabe und der im Folgenden beschriebenen Aufgaben ist der Bereich 2 - die MOP-Auswertung - für die Erhebungsjahre 2021 und 2022. Ein „Erhebungsjahr“ besteht aus der Erhebung der Alltagsmobilität im Herbst eines Jahres (2021 und 2022) sowie aus der jeweils zugehörigen Erhebung der Fahrleistungen und Kraftstoffverbräuche (im Folgenden „Tankbucherhebung“ genannt) im Frühjahr des Folgejahres (2022 und 2023). Über die Replikation hinaus sind die Aufnahme weiterer Erhebungsfragen bzw. deren Modifikation und die Möglichkeiten einer Weiterentwicklung des Konzepts zu überprüfen.
Die Leistung gliedert sich inhaltlich in folgende Aspekte:
- Wissenschaftliche Beratung des Auftraggebers,
- Wissenschaftliche Beratung des Auftragnehmers der Erhebungsdurchführung,
- Datenüberprüfung und Plausibilisierung der Stichprobe,
- Berechnung und Bereitstellung von Gewichtungs- und Hochrechnungsfaktoren,
- Aufstellen und Auswerten von Zeitreihentabellen zur…
… Alltagsmobilität,
… Fahrleistung und zum Kraftstoffverbrauch,
- Durchführung von thematischen Sonderauswertungen,
- Dokumentation von Methodik und Ergebnissen in Jahresberichten,
- Übergabe der für die Nutzung Dritter aufbereiteten Daten,
- Wissenschaftliche / fachliche Beratung von Datennutzern, Bereitstellung von Informationen über das Internet, sowie
Die o.a. Leistungen sind durchzuführen und anzuwenden auf jeweils zwei Erhebungswellen bestehend aus der Erhebung zur Alltagsmobilität im Herbst (2021 und 2022) und der Tankbucherhebung im Frühjahr (2022 und 2023). Darüber hinaus sind als Leistung zu erbringen:
Die o.a. Leistungen sind durchzuführen und anzuwenden auf jeweils zwei Erhebungswellen bestehend aus der Erhebung zur Alltagsmobilität im Herbst (2021 und 2022) und der Tankbucherhebung im Frühjahr (2022 und 2023). Darüber hinaus sind als Leistung zu erbringen:
o Aktualisierung / Pflege von Broschüren zum Deutschen Mobilitätspanel (MOP),
o Erarbeitung von Empfehlungen für die Weiterentwicklung des MOP.
Beschreibung der Optionen:
Die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Bedarfspositionen werden im Einzelfall gesondert schriftlich beauftragt. Ein Rechtsanspruch zur Beauftragung besteht nicht.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Zusätzliche Informationen:
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit/ Änderung der Vergütungsobergrenze
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 9 Abs. 5 dieses Vertrages.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN schriftlich darzulegen und zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursachen werden und eine projektinterne Kompensation durch Minderaufwände bei anderen Arbeitspaketen im Rahmen der ordnungsgemäßen Leistungserbringung nicht möglich ist und diese Umstände keinem Vertragspartner zuzurechnen sind.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN schriftlich darzulegen und zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursachen werden und eine projektinterne Kompensation durch Minderaufwände bei anderen Arbeitspaketen im Rahmen der ordnungsgemäßen Leistungserbringung nicht möglich ist und diese Umstände keinem Vertragspartner zuzurechnen sind.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung und Darlegung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung getätigten Aufwände (Personal-, Reise-, Sachkosten) gemäß der vereinbarten Kalkulation und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich erforderlichen Mehrbedarfes. Sofern der AG dem ermittelten Mehraufwand zustimmt, wird die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Angebotsschreiben angebotenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung und Darlegung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung getätigten Aufwände (Personal-, Reise-, Sachkosten) gemäß der vereinbarten Kalkulation und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich erforderlichen Mehrbedarfes. Sofern der AG dem ermittelten Mehraufwand zustimmt, wird die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Angebotsschreiben angebotenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt.
d) Ein Rechtsanspruch auf Vergütung von Mehraufwänden, die ohne vorherige Zustimmung des AG erbracht wurden, besteht nicht.
e) Auf die Höhe der im Angebotsschreiben mit Pauschalfestpreisen versehenen Positionen finden diese Regelungen keine Anwendung.
f) Im Übrigen gilt für die Anpassung der Vergütungsobergrenze das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. (4) dieses Vertrages.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Bonn bzw. Sitz des AN
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen, Nachweise) vorzulegen:
b) Ist beabsichtigt, die Leistung gemeinschaftlich in Form einer Bieter-/Arbeitsgemeinschaft zu erbringen, so hat jedes Mitglied die vorgenannten Unterlagen vorzulegen; darüber hinaus sind im Formblatt F-BS auch Angaben zur Bieterstruktur zu machen.
c) Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer, so hat auch jeder benannte Unterauftragnehmer die unter a) genannten Unterlagen sowie eine entsprechende Verpflichtungserklärung (Eigenerklärung) vorzulegen. Die Unterauftragnehmer sind namentlich mit ihren zu leistenden Aufgaben im Formblatt F-UA „Verzeichnis der benannten Unternehmen/Unterauftragnehmer" anzuführen.
c) Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer, so hat auch jeder benannte Unterauftragnehmer die unter a) genannten Unterlagen sowie eine entsprechende Verpflichtungserklärung (Eigenerklärung) vorzulegen. Die Unterauftragnehmer sind namentlich mit ihren zu leistenden Aufgaben im Formblatt F-UA „Verzeichnis der benannten Unternehmen/Unterauftragnehmer" anzuführen.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Nachweis einer Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung durch Abgabe einer Eigenerklärung des /Bieters (im Falle der Eignungsleihe des hierfür benannten anderen Unternehmens), dass eine entsprechende Versicherung besteht/ abgeschlossen und diese während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten wird. (Formblatt F2).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Nachweis einer Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung durch Abgabe einer Eigenerklärung des /Bieters (im Falle der Eignungsleihe des hierfür benannten anderen Unternehmens), dass eine entsprechende Versicherung besteht/ abgeschlossen und diese während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten wird. (Formblatt F2).
Sofern zur Erfüllung der Eignungsanforderungen auf ein anderes Unternehmen zurückgegriffen wird (Eignungsleihe gem. § 47 VgV), sind auch die geforderten Nachweise des anderen Unternehmens mit dem Angebot vorzulegen. In diesem Fall hat das andere Unternehmen darüber hinaus auch eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorzulegen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Sofern zur Erfüllung der Eignungsanforderungen auf ein anderes Unternehmen zurückgegriffen wird (Eignungsleihe gem. § 47 VgV), sind auch die geforderten Nachweise des anderen Unternehmens mit dem Angebot vorzulegen. In diesem Fall hat das andere Unternehmen darüber hinaus auch eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorzulegen.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Mindeststandards:
Die Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung hat mindestens die nachstehenden Schäden mit folgenden Mindestversicherungssummen, jeweils 2-fach maximiert, abzudecken
- Für Personen- und Sachschäden mindestens 3.000.000 € pauschal je Schadensfall,
- Für Vermögensschäden mindestens 100.000 € je Schadensfall,
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Sofern zur Erfüllung der Eignungsanforderungen auf ein anderes Unternehmens zurückgegriffen wird, sind auch die geforderten Nachweise des benannten Unternehmens mit dem Angebot vorzulegen. Das benannte Unternehmen hat darüber hinaus, eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorzulegen. (Eignungsleihe gem. § 47 VgV)
Sofern zur Erfüllung der Eignungsanforderungen auf ein anderes Unternehmens zurückgegriffen wird, sind auch die geforderten Nachweise des benannten Unternehmens mit dem Angebot vorzulegen. Das benannte Unternehmen hat darüber hinaus, eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorzulegen. (Eignungsleihe gem. § 47 VgV)
Zu EK 3:
Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen, die mit Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen, Aufschluss über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters geben.
Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen, die mit Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen, Aufschluss über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters geben.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen
Mindeststandards:
Zu EK 3:
Gefordert werden vergleichbare Referenzen, d.h. Leistungen, die dem Auftragsgegenstand nahekommen oder ähneln und in Umfang, Komplexität (Vielschichtigkeit) und Schwierigkeitsgrad den ausgeschriebenen Leistungen entsprechen.
Dabei gelten zusätzlich folgende Mindestanforderungen an die anzugebenden Referenzen: Mit den Referenzen sind:
- Erfahrungen mit wissenschaftlicher Aufbereitung und Auswertung von Haushaltsbefragungen zum Mobilitätsverhalten privater Haushalte in einer vergleichbaren Größe und Tiefe wie der Ausschreibungsgegenstand
und
- Erfahrungen mit der wissenschaftlichen Aufbereitung, Erstellung und Dokumentation von Mikrodatensätzen
- Erfahrungen mit der Gewichtung, Hochrechnung und Auswertung von Erhebungen mit Dual-Frame-Stichprobe (Festnetzstichproben und Mobilfunkstichproben)
nachzuweisen
Alle Erfahrungen müssen mind. einmal nachgewiesen werden. Sie können auch mit/in verschiedenen Referenzen nachgewiesen werden.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Gemäß § 43 Abs. 3 VgV wird die Rechtsform einer Bietergemeinschaft wie folgt festgelegt: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigter Vertretung,
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 10:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Datum der Angebotseröffnung: 2021-12-09 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 10:00
1) Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die E-Vergabe-Plattform des BMI (s. unter www.evergabe-online.de;) durchgeführt. Die Bereitstellung von Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation zwischen Bewerbern/Bietern und der Vergabestelle erfolgen grundsätzlich über die E-Vergabe-Plattform. Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter: www.evergabe-online.info .
1) Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die E-Vergabe-Plattform des BMI (s. unter www.evergabe-online.de;) durchgeführt. Die Bereitstellung von Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation zwischen Bewerbern/Bietern und der Vergabestelle erfolgen grundsätzlich über die E-Vergabe-Plattform. Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter: www.evergabe-online.info .
2) Folgende Möglichkeit steht Ihnen für die Fragestellung zur Verfügung: über die E-Vergabe-Plattform 02.12.2021 14:00 Uhr: (als registrierter Nutzer der eVergabe). Die Antworten werden zeitnah erarbeitet und über die E-Vergabe-Plattform allen Bewerbern zur frei Verfügung gestellt.
2) Folgende Möglichkeit steht Ihnen für die Fragestellung zur Verfügung: über die E-Vergabe-Plattform 02.12.2021 14:00 Uhr: (als registrierter Nutzer der eVergabe). Die Antworten werden zeitnah erarbeitet und über die E-Vergabe-Plattform allen Bewerbern zur frei Verfügung gestellt.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt - Vergabekammer des Bundes
Postort: Bonn
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
Quelle: OJS 2021/S 220-578509 (2021-11-08)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2021-12-21) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 329727.36 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-12-16 📅
Name: Karlsruher Institut für Technologie, Institut für Verkehrswesen
Postort: Karlsruhe
Land: Deutschland 🇩🇪 Karlsruhe
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 329727.36 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Quelle: OJS 2021/S 250-663437 (2021-12-21)