Zu II.2.7) Die Aufforderung zum Beginn innerhalb von 12 Werktagen nach §5 Abs.2 Satz 1 VOB/B geht dem Bieter im III.Quartal 2021 zu. Ab dem tatsächlichen Beginntermin gilt eine Vertragsfrist von 231 Werktagen bis Fertigstellung. Zwischenfristen siehe AVB „Analge 1 zu 214.H“.