Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Es gilt die am 18.4.2016 in Kraft getretene Neufassung des
GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auf
Folgende Punkte wird
Hingewiesen:
— § 134 Abs. 2 GWB: Informations- und Wartefrist. Demnach
Darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der
Information an die nicht berücksichtigten Bieter geschlossen
Werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per
Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die
Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information
Durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen
Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
— § 135 Abs. 2 GWB: Unwirksamkeit. Die Unwirksamkeit [des
Öffentlichen Auftrags] kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach
Der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
Öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages,
Jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend
Gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
Im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet
Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
— § 160 Abs. 3 GWB: Einleitung, Antrag. Der Antrag ist
Unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags
Erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
Gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
Gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
Sind.