Bedingungen für die Vertragserfüllung
Auftragsspezifischen Nachweise:
- Nachweis der Qualifikation des SiGe-Koordinators gem. RAB 30, Abschnitt 4
- Nachweis der Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem "Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99)".
- Nachweis der Qualifikation der sachkundigen Fachkraft gemäß den "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING, Ausgabe 04/2019)".
Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis verlangt. Die auftragspezifischen Nachweise sind auf Verlangen der Vergabestelle einzureichen.
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zusätzliche Unterlagen, die mit dem Angebot abzugeben sind:
- Angaben über die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind, wobei für die wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis beizufügen sind. Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, kann der Auftraggeber darauf hinweisen, daß er auch einschlägige Bauleistungen berücksichtigen werde, die mehr als fünf Jahre zurückliegen;
- Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie seinem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind, und derjenigen, über die der Unternehmer für die Errichtung des Bauwerks verfügt.
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zusätzliche Unterlagen, die auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen sind:
- Die Bieter müssen Erfahrungen mit der schweißtechnischen Instandsetzung von Stahlbrücken aus Baustahl St 52 aus den Baujahren 1955 - 1965 nachweisen. Der Nachweis kann über eine Referenzmaßnahme aus den letzten 10 Jahre erfolgen.
- Die eingesetzten Schweißer müssen über gültige und auf den Einsatzbereich abgestimmte Schweißer-Prüfungsbescheinigungen nach DIN EN ISO 9606-1:2013-12 oder noch DIN EN 287- 1:2011-11 (bis Oktober 2015) verfügen.
Mindestqualifikation für Schweißer:
Es ergeben sich also theoretisch je 11 Teilqualifikationen für Kehlnaht und Stumpfnaht, wobei höherwertige Qualifikationen niedrigere einschließen können. Dadurch reduziert sich der tatsächliche Prüfumfang. In normgerechter Kurzform ergibt sich folgende Bezeichnung:
Stumpfnähte: DIN EN 287-1_111_P_BW_1.2_B_t12_PF_ss_nb
Kehlnähte: DIN EN 287-1_111_P_FW_1.2_B_t12_PF_ml
bzw. vergleichbare Bezeichnungen nach DIN EN ISO 9606-1:2013-12 für:
Stumpfnähte: DIN EN ISO 9606-1_111_P_BW_FM1_B_t12_PF_ss_nb,
Kehlnähte: DIN EN ISO 9606-1_111_P_FW_FM1_B_t12_PF_ml
Die Bieter müssen über hohe Personalkapazitäten (Schweißer und Schlosser) verfügen.
Einsatz teilweise nachts, am Wochenende und in Mehrschichtbetrieb. Bei Notreparaturen muss kurzfristig eine erhebliche Aufstockung des Personals möglich sein. Insbesondere ist nachzuweisen, dass mindestens fünf Schweißer die o. a. Qualifikation besitzen. In untergeordneten sich immer wiederholenden Reparaturbereichen können mit Zustimmung des AG auch Schweißer mit Teilqualifikationen eingesetzt werden.
- Qualifikationsnachweise des Personals für die zerstörungsfreie Prüfung (Magnetpulver-, Ultraschall-, Farbeindring- und Durchstrahlungsprüfung).