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Der Bieter weist seine technische und berufliche Leistungsfähigkeit durch die Vorlage folgender Nachweise und / oder Eigenerklärung nach:
Eigenerklärung zu Betriebsstätten, Fuhrpark und dem Verwahrgelände mit Angaben zu:
— Betriebsstätten,
— Anzahl Bergungsfahrzeuge (LKW zur Fahrzeugförderung) mit mindestens 2,5 t Nutzlast,
— Anzahl Bergungsfahrzeuge (Lkw zur Fahrzeugbeförderung) mit mindestens 2 t Nutzlast,
— Anzahl Abschleppfahrzeuge Kranwagen/Unterfahrlift) mit einer verfahrbaren Mindesthakenlast/Hublast von 1,5 t,
— Zulassung im Sinne des § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO,
— Ausstattung: Ölbindemittel und Behälter zur Aufnahme von ölhaltigem Bindemittel, Fahrzeugteilen, Glassplittern, etc., sowie Schaufel und Besen und die in der BGI 800 aufgeführte Zusatzausrüstung zur Absicherung von Abschlepp- und Bergungsarbeiten,
— Straßenzulassung der Nutzfahrzeuge,
— Angaben zu Verwahrflächen,
— Angaben zur Einsatzbereitschaft/Reaktionszeit.
Hierzu ist das Formular VII zu verwenden.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
— Anzahl Abschleppfahrzeuge Kranwagen/Unterfahrlift) mit einer verfahrbaren Mindesthakenlast/Hublast von 1,5 t,
— Zulassung im Sinne des § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO,
— Ausstattung: Ölbindemittel und Behälter zur Aufnahme von ölhaltigem Bindemittel, Fahrzeugteilen, Glassplittern, etc., sowie Schaufel und Besen und die in der BGI 800 aufgeführte Zusatzausrüstung zur Absicherung von Abschlepp- und Bergungsarbeiten,
— Straßenzulassung der Nutzfahrzeuge,
— Angaben zu Verwahrflächen,
— Angaben zur Einsatzbereitschaft/Reaktionszeit.
Hierzu ist das Formular VII zu verwenden.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards: 2 (4000 Zeichen)
— Der Bieter muss mindestens ein Bergungsfahrzeug (LKW zur Fahrzeugbeförderung) mit einer Nutzlast von mindestens 2,5 t zur Fahrzeugbeförderung vorhalten. Das Fahrzeug muss mit einem drehbaren Ladekran ausgerüstet sein, der bei einer Ausladung von 8 m eine Mindesthakenlast von 1 t aufweist.
— Der Bieter muss mindestens ein weiteres Bergungsfahrzeug (LKW zur Fahrzeugbeförderung) mit mindestens 2 t Nutzlast.
Oder
— mindestens einen Abschleppwagen (Kranwagen/Unterfahrlift) mit einer verfahrbaren Mindesthakenlast/Hublast von 1,5 t. vorhalten.
— Eines der beiden mindestens vorzuhaltenden Nutzfahrzeuge muss zudem eine Nutzlast von 3,49 t aufweisen.
— Die Nutzfahrzeuge müssen über eine Zulassung i.S.d. § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO (Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind) verfügen.
— Die Nutzfahrzeuge, das notwendige Werkzeug bzw. Pannenhilfswerkzeug, die notwendigen Geräte sowie die in der Berufgenossenschaftsvorschrift (BGV) vorgeschriebene Ausrüstung (Warnweste, Feuerlöscher, Handlampen usw.) des Auftragnehmers müssen den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
— Erforderlich sind darüber hinaus Ölbindemittel und Behälter zur Aufnahme von ölhaltigem Bindemittel, Fahrzeugteilen, Glassplittern, etc., sowie Schaufel und Besen und die in der BGI 800 aufgeführte Zusatzausrüstung zur Absicherung von Abschlepp- und Bergungsarbeiten.
— Alle Fahrzeuge müssen auf die/den Bieter/in zugelassen und für diese/n jederzeit frei verfügbar und nutzbar sein. Alle Fahrzeuge müssen zugelassen und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen versichert sein.
— Es muss eine 24-stündige Einsatzbereitschaft sichergestellt sein. Die Abschleppaufträge müssen zu jeder Tages- und Nachtzeit unverzüglich ausgeführt werden.
— Zwischen Anforderung und Erscheinen am Einsatzort dürfen im Regelfall längstens 30 Minuten ab eingehender Anforderung liegen.
— Auf dem Verwahrungsgelände ist ein Mindestbestand von 20 Stellplätzen für Pkw vorhanden. Jeder Stellplatz hat eine Länge von 5,00 m und eine Breite von 2,50 m aufzuweisen.
— In der Verwahrungshalle ist ein Mindestbestand von fünf Stellplätzen für Pkw vorhanden. Jeder Stellplatz in der Halle hat eine Länge von 5,00 m und eine Breite von 2,50 m aufzuweisen.
— Die verwahrten Kraftfahrzeuge müssen von allen Seiten für kriminaltechnische Untersuchungen frei zugänglich sein.
— Die Halle muss zusätzlich verschließbar sein und sich entweder auf dem Betriebsgelände oder in dessen unmittelbarer Nähe befinden. Nicht akzeptiert werden Werkstätten, Waschhallen o. ä., in denen gearbeitet wird.
— Das Verwahrungssgelände muss übersichtlich und durch einen Zaun oder eine Mauer abgetrennt und mit einer Zugangskontrolle gesichert sein. Die Halle der verwahrten Fahrzeuge muss ferner vor dem Zutritt Unbefugter gesichert sein.
— Die Verwahrflächen müssen den gültigen Umwelt- und Gewässerschutzbestimmungen entsprechen.