Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 25.3.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 060-143173) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren erweitert und gibt dies, entsprechend ihrer Ankündigung unter Abschnitt II.2.4) der Erstbekanntmachung und Abschnitt A.I.4 der Teilnahmebedingungen hiermit bekannt. Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.6.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.5.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2022-03-18.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2021-01-21.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2021-01-21) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Arzneimittel
Referenznummer: OHV 2020-1
Kurze Beschreibung:
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 25.3.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 060-143173) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren erweitert und gibt dies, entsprechend ihrer Ankündigung unter Abschnitt II.2.4) der Erstbekanntmachung und Abschnitt A.I.4 der Teilnahmebedingungen hiermit bekannt.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am
1.6.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.5.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 25.3.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 060-143173) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren erweitert und gibt dies, entsprechend ihrer Ankündigung unter Abschnitt II.2.4) der Erstbekanntmachung und Abschnitt A.I.4 der Teilnahmebedingungen hiermit bekannt.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am
1.6.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.5.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Arzneimittel📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Baden-Württemberg
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Baden-Württemberg
Postanschrift: Presselstraße 19
Postleitzahl: 70191
Postort: Stuttgart
Kontakt
Internetadresse: http://www.aok.de/bw🌏
E-Mail: ohv@bw.aok.de📧
URL der Dokumente: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0D026/documents🌏
Referenz Daten
Absendedatum: 2021-01-21 📅
Einreichungsfrist: 2022-03-18 📅
Veröffentlichungsdatum: 2021-01-26 📅
Datum des Beginns: 2021-04-01 📅
Datum des Endes: 2022-05-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2021/S 017-038273
Verweist auf Bekanntmachung: 2020/S 060-143173
ABl. S-Ausgabe: 17
Zusätzliche Informationen
Gemäß Abschnitt II.2.14) der Erstbekanntmachung u. Abschnitt A.III.9 d. Teilnahmebedingungen ergibt sich für die hier vorliegende Erweiterung d. Beschaffungsbedarfs folgende Warte- u. Stillhaltefrist: Vor dem 19.2.2021 werden keine Rabattverträge zu Arzneimitteln mit den Wirkstoffen der lfd. Nr. 4-8 der Wirkstoffliste geschlossen. Zur Laufzeit dieser Verträge siehe Abschnitt II.2.4) u. II.2.7).
Gemäß Abschnitt II.2.14) der Erstbekanntmachung u. Abschnitt A.III.9 d. Teilnahmebedingungen ergibt sich für die hier vorliegende Erweiterung d. Beschaffungsbedarfs folgende Warte- u. Stillhaltefrist: Vor dem 19.2.2021 werden keine Rabattverträge zu Arzneimitteln mit den Wirkstoffen der lfd. Nr. 4-8 der Wirkstoffliste geschlossen. Zur Laufzeit dieser Verträge siehe Abschnitt II.2.4) u. II.2.7).
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 25.3.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 060-143173) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren erweitert und gibt dies, entsprechend ihrer Ankündigung unter Abschnitt II.2.4) der Erstbekanntmachung und Abschnitt A.I.4 der Teilnahmebedingungen hiermit bekannt.
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 25.3.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 060-143173) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren erweitert und gibt dies, entsprechend ihrer Ankündigung unter Abschnitt II.2.4) der Erstbekanntmachung und Abschnitt A.I.4 der Teilnahmebedingungen hiermit bekannt.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am
1.6.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.5.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Zum Beschaffungsbedarf zählen sämtliche Arzneimittel mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen benannten Wirkstoffen. Die AOK hat den Beschaffungsbedarf des ursprünglich durch die Bekanntmachung ABI. EU 2020/S 060-143173 bekannt gemachten Open-House-Verfahrens dahingehend erweitert, dass auch für Arzneimittel mit den folgenden Wirkstoffen im Rahmen dieses Verfahrens Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V geschlossen werden sollen:
Zum Beschaffungsbedarf zählen sämtliche Arzneimittel mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen benannten Wirkstoffen. Die AOK hat den Beschaffungsbedarf des ursprünglich durch die Bekanntmachung ABI. EU 2020/S 060-143173 bekannt gemachten Open-House-Verfahrens dahingehend erweitert, dass auch für Arzneimittel mit den folgenden Wirkstoffen im Rahmen dieses Verfahrens Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V geschlossen werden sollen:
1. Triptorelin embonat – Pamorelin* (Lfd.-Nr. 4 der Wirkstoffliste),
2. Raltegravir (Lfd.-Nr. 5 der Wirkstoffliste),
3. Lanreotid (Lfd.-Nr. 6 der Wirkstoffliste),
4. Lipegfilgrastim (Lfd.-Nr. 7 der Wirkstoffliste),
5. Ustekinumab (Lfd.-Nr. 8 der Wirkstoffliste).
*Vom Beschaffungsbedarf umfasst sind insoweit nur Arzneimittel mit dem Wirkstoff Triptorelin embonat und einer Zulassung für onkologische Indikationen.
Die Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen wurde entsprechend ergänzt und steht den interessierten Unternehmen nach kostenloser Registrierung – zusammen mit den sonstigen Verfahrensunterlagen – auf der Vergabeplattform (siehe dazu Ziffer I.3) dieser Bekanntmachung) zur Verfügung. Die AOK behält sich vor, den
Die Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen wurde entsprechend ergänzt und steht den interessierten Unternehmen nach kostenloser Registrierung – zusammen mit den sonstigen Verfahrensunterlagen – auf der Vergabeplattform (siehe dazu Ziffer I.3) dieser Bekanntmachung) zur Verfügung. Die AOK behält sich vor, den
Beschaffungsbedarf dieses Open-House-Verfahrens im Laufe des weiteren Verfahrens um weitere Wirkstoffe zu erweitern. Nähere Informationen zu einer möglichen Erweiterung des Beschaffungsbedarfs enthalten die Teilnahmebedingungen (Abschnitt A.I.4.).
Verträge zu Arzneimitteln mit den oben genannten Wirkstoffen werden frühestens mit Wirkung zum 1.4.2021 geschlossen. Alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens geschlossenen Rabattverträge enden einheitlich am 31.05.2022. Für einen frühestmöglichen Vertragsstart am 1.4.2021 müssen interessierte Unternehmen spätestens am 18.2.2021 ein nach Maßgabe der Teilnahmeunterlagen vollständiges Angebot in Papierform und zusätzlich elektronisch über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einreichen. Vor dem 19.2.2021 werden keine Verträge zu den o. g. Wirkstoffen geschlossen (Warte- und Stillhaltefrist). Der Abschluss eines Rabattvertrags zu Arzneimitteln mit den o. g. Wirkstoffen zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1.4.2021 ist jeweils zu einem Monatsersten möglich. Die Angebote sind dazu spätestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Vertragsstart vollständig einzureichen. Für alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens abzuschließenden Verträge ist der letztmögliche Vertragsstart der 1.5.2022. Angebote für diesen Vertragsstart müssen spätestens am 18.3.2022 eingehen.
Verträge zu Arzneimitteln mit den oben genannten Wirkstoffen werden frühestens mit Wirkung zum 1.4.2021 geschlossen. Alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens geschlossenen Rabattverträge enden einheitlich am 31.05.2022. Für einen frühestmöglichen Vertragsstart am 1.4.2021 müssen interessierte Unternehmen spätestens am 18.2.2021 ein nach Maßgabe der Teilnahmeunterlagen vollständiges Angebot in Papierform und zusätzlich elektronisch über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einreichen. Vor dem 19.2.2021 werden keine Verträge zu den o. g. Wirkstoffen geschlossen (Warte- und Stillhaltefrist). Der Abschluss eines Rabattvertrags zu Arzneimitteln mit den o. g. Wirkstoffen zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1.4.2021 ist jeweils zu einem Monatsersten möglich. Die Angebote sind dazu spätestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Vertragsstart vollständig einzureichen. Für alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens abzuschließenden Verträge ist der letztmögliche Vertragsstart der 1.5.2022. Angebote für diesen Vertragsstart müssen spätestens am 18.3.2022 eingehen.
Die AOK gibt den Inhalt des Rabattvertrags für alle potentiellen Vertragspartner verbindlich vor. Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt. Die AOK sichert den Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Im Fall eines Vertragsschlusses gewährt der pharmazeutische Unternehmer der AOK einen Rabatt auf die vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die nach näherer Maßgabe der Teilnahmebedingungen und des Rabattvertrags zu Lasten der AOK abgerechnet werden. Dabei gilt je Wirkstoff, der Gegenstand des Beschaffungsbedarfs ist, ein prozentualer Rabattsatz auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) exklusive Umsatzsteuer.
Die AOK gibt den Inhalt des Rabattvertrags für alle potentiellen Vertragspartner verbindlich vor. Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt. Die AOK sichert den Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Im Fall eines Vertragsschlusses gewährt der pharmazeutische Unternehmer der AOK einen Rabatt auf die vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die nach näherer Maßgabe der Teilnahmebedingungen und des Rabattvertrags zu Lasten der AOK abgerechnet werden. Dabei gilt je Wirkstoff, der Gegenstand des Beschaffungsbedarfs ist, ein prozentualer Rabattsatz auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) exklusive Umsatzsteuer.
Zusätzliche Informationen:
Gemäß Abschnitt II.2.14) der Erstbekanntmachung u. Abschnitt A.III.9 d. Teilnahmebedingungen ergibt sich für die hier vorliegende Erweiterung d. Beschaffungsbedarfs folgende Warte- u. Stillhaltefrist: Vor dem 19.2.2021 werden keine Rabattverträge zu Arzneimitteln mit den Wirkstoffen der lfd. Nr. 4-8 der Wirkstoffliste geschlossen. Zur Laufzeit dieser Verträge siehe Abschnitt II.2.4) u. II.2.7).
Gemäß Abschnitt II.2.14) der Erstbekanntmachung u. Abschnitt A.III.9 d. Teilnahmebedingungen ergibt sich für die hier vorliegende Erweiterung d. Beschaffungsbedarfs folgende Warte- u. Stillhaltefrist: Vor dem 19.2.2021 werden keine Rabattverträge zu Arzneimitteln mit den Wirkstoffen der lfd. Nr. 4-8 der Wirkstoffliste geschlossen. Zur Laufzeit dieser Verträge siehe Abschnitt II.2.4) u. II.2.7).
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Gemäß § 130a Abs. 8 SGB V kommen als Vertragspartner der Auftraggeberin nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG, jeweils bezogen auf die angebotsgegenständlichen Arzneimittel, in Betracht. Weitere Anforderungen:
Gemäß § 130a Abs. 8 SGB V kommen als Vertragspartner der Auftraggeberin nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG, jeweils bezogen auf die angebotsgegenständlichen Arzneimittel, in Betracht. Weitere Anforderungen:
— Eigenerklärung zum Inverkehrbringen und zur Zuverlässigkeit,
— Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (bei Versendung nicht älter als 6 Monate); ausländische pharmazeutische Unternehmen haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- und Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschrift des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen,
— Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (bei Versendung nicht älter als 6 Monate); ausländische pharmazeutische Unternehmen haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- und Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschrift des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen,
— Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) für die Arzneimittel, für die der pharmazeutische Unternehmer Rabatte anbietet. Zu den Informationen, die sich aus den Auszügen ergeben müssen und ggf. dem Erfordernis der Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise siehe Abschnitt B.3 der Teilnahmebedingungen.
— Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, dem Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) für die Arzneimittel, für die der pharmazeutische Unternehmer Rabatte anbietet. Zu den Informationen, die sich aus den Auszügen ergeben müssen und ggf. dem Erfordernis der Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise siehe Abschnitt B.3 der Teilnahmebedingungen.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Die Bedingungen ergeben sich aus den Abschnitten II.1.4), II.2.4), II.2.14) und III.1.1) dieser Auftragsbekanntmachung sowie den Auftragsunterlagen.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 23:59
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2022-05-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2022-03-18 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 23:59
Zusätzliche Informationen:
Die Angebotsunterlagen werden unmittelbar nach ihrem Eingang innerhalb der Geschäftszeiten der Auftraggeberin geöffnet. Zu den Fristen zur Einreichung der Angebotsunterlagen und zum Vertragsbeginn siehe Abschnitt II.2.4) und II.2.7) dieser Auftragsbekanntmachung sowie Abschnitt A.III.3 und Anlage 3 der Teilnahmebedingungen.
Die Angebotsunterlagen werden unmittelbar nach ihrem Eingang innerhalb der Geschäftszeiten der Auftraggeberin geöffnet. Zu den Fristen zur Einreichung der Angebotsunterlagen und zum Vertragsbeginn siehe Abschnitt II.2.4) und II.2.7) dieser Auftragsbekanntmachung sowie Abschnitt A.III.3 und Anlage 3 der Teilnahmebedingungen.
Angebote sind auf elektronischem Weg sowie in Papierform auf dem Postweg bzw. per Boten einzureichen.
Vergleiche hierzu ausführlich Abschnitt A.III.4 sowie Anlage 6 der Teilnahmebedingungen.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 2289499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie
2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen – gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen – gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der
Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz – nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialgericht am Sitz der Klagepartei. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG. Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Für die Einlegung von Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahren ist die unter VI.4.1) genannte Stelle zuständig (zur Warte- und Stillhaltefrist siehe die Abschnitte II.2.4) und II.2.14) dieser Bekanntmachung). Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz – nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialgericht am Sitz der Klagepartei. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG. Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Für die Einlegung von Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahren ist die unter VI.4.1) genannte Stelle zuständig (zur Warte- und Stillhaltefrist siehe die Abschnitte II.2.4) und II.2.14) dieser Bekanntmachung). Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.
Quelle: OJS 2021/S 017-038273 (2021-01-21)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2021-04-14) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 25.3.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 060-143173) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren sodann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.1.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl. 2021/S 017-038273) erweitert.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130 a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.1.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.6.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.5.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 25.3.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 060-143173) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren sodann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.1.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl. 2021/S 017-038273) erweitert.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130 a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.1.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.6.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.5.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Vor dem 21.4.2020 sind keine Verträge zu Arzneimitteln mit den Startwirkstoffen (lfd.-Nr. 1 bis 3 der Wirkstoffliste) und vor dem 19.2.2021 keine Verträge zu Arzneimitteln mit den zuletzt bekanntgemachten Wirkstoffen (lfd.-Nr. 4 bis 8 der Wirkstoffliste) geschlossen worden (Warte- und Stillhaltefristen).
Vor dem 21.4.2020 sind keine Verträge zu Arzneimitteln mit den Startwirkstoffen (lfd.-Nr. 1 bis 3 der Wirkstoffliste) und vor dem 19.2.2021 keine Verträge zu Arzneimitteln mit den zuletzt bekanntgemachten Wirkstoffen (lfd.-Nr. 4 bis 8 der Wirkstoffliste) geschlossen worden (Warte- und Stillhaltefristen).
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 25.3.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 060-143173) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren sodann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.1.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl. 2021/S 017-038273) erweitert.
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 25.3.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 060-143173) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren sodann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.1.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl. 2021/S 017-038273) erweitert.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130 a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.1.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.6.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.5.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130 a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.1.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.6.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.5.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Zum Beschaffungsbedarf zählen sämtliche Arzneimittel mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen mit Stand vom 26.1.2021 (sog. Wirkstoffliste) benannten und im folgenden aufgezählten Wirkstoffen:
1. Dornase alfa (Lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste),
2. Somatropin (Lfd.-Nr. 2 der Wirkstoffliste),
3. Aripiprazol* (Lfd.-Nr. 3 der Wirkstoffliste),
4. Triptorelin embonat – Pamorelin (Lfd.-Nr. 4 der Wirkstoffliste),
5. Raltegravir (Lfd.-Nr. 5 der Wirkstoffliste),
6. Lanreotid (Lfd.-Nr. 6 der Wirkstoffliste),
7. Lipegfilgrastim (Lfd.-Nr. 7 der Wirkstoffliste),
8. Ustekinumab (Lfd.-Nr. 8 der Wirkstoffliste).
Bei Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Aripiprazol gehören ausschließlich nur Arzneimittel mit diesem Wirkstoff in den retardierten (Depot) Darreichungsformen mit dem ATC-Code N05AX12 zum Beschaffungsbedarf.
Vom Beschaffungsbedarf umfasst sind insoweit nur Arzneimittel mit dem Wirkstoff Triptorelin embonat und einer Zulassung für onkologische Indikationen.
Die AOK startete das Open-House-Verfahren mit den erstbekanntgemachten Wirkstoffen der lfd.-Nr. 1 bis 3 der Wirkstoffliste (sog. Startwirkstoffe) und erweiterte den Beschaffungsbedarf mit der Folgebekanntmachung um die Wirkstoffe der lfd.-Nr. 4 bis 8 der Wirkstoffliste. Die AOK behält sich weiterhin vor, den Beschaffungsbedarf dieses Open-House-Verfahrens im Laufe des Verfahrens zu erweitern, d. h. die Wirkstoffliste um weitere Wirkstoffe zu ergänzen. Nähere Informationen zu einer möglichen Erweiterung des Beschaffungsbedarfs enthalten die Teilnahmebedingungen (Abschnitt A.I.4).
Die AOK startete das Open-House-Verfahren mit den erstbekanntgemachten Wirkstoffen der lfd.-Nr. 1 bis 3 der Wirkstoffliste (sog. Startwirkstoffe) und erweiterte den Beschaffungsbedarf mit der Folgebekanntmachung um die Wirkstoffe der lfd.-Nr. 4 bis 8 der Wirkstoffliste. Die AOK behält sich weiterhin vor, den Beschaffungsbedarf dieses Open-House-Verfahrens im Laufe des Verfahrens zu erweitern, d. h. die Wirkstoffliste um weitere Wirkstoffe zu ergänzen. Nähere Informationen zu einer möglichen Erweiterung des Beschaffungsbedarfs enthalten die Teilnahmebedingungen (Abschnitt A.I.4).
Verträge zu Arzneimitteln mit den Startwirkstoffen (lfd.-Nr. 1 bis 3 der Wirkstoffliste) konnten bereits mit Wirkung zum 1.6.2020 geschlossen werden (sog. frühestmöglicher Vertragsstart). Verträge zu Arzneimitteln mit den lfd.-Nr. 4 bis 8 der Wirkstoffliste werden frühestens mit Wirkung zum 1.4.2021 geschlossen. Alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens geschlossenen Rabattverträge enden einheitlich am 31.5.2022 (sog. Vertragsende).
Verträge zu Arzneimitteln mit den Startwirkstoffen (lfd.-Nr. 1 bis 3 der Wirkstoffliste) konnten bereits mit Wirkung zum 1.6.2020 geschlossen werden (sog. frühestmöglicher Vertragsstart). Verträge zu Arzneimitteln mit den lfd.-Nr. 4 bis 8 der Wirkstoffliste werden frühestens mit Wirkung zum 1.4.2021 geschlossen. Alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens geschlossenen Rabattverträge enden einheitlich am 31.5.2022 (sog. Vertragsende).
Der Abschluss eines Rabattvertrags zu Arzneimitteln mit den o. g. Wirkstoffen zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1.6.2020 und dem 1.4.2021 ist jeweils zu einem Monatsersten möglich. Die Angebote sind dazu spätestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Vertragsstart vollständig in Papierform und zusätzlich elektronisch über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einzureichen. Vor dem 21.4.2020 sind keine Verträge zu Arzneimitteln mit den Startwirkstoffen (lfd.-Nr. 1 bis 3 der Wirkstoffliste) und vor dem 19.2.2021 keine Verträge zu Arzneimitteln mit den zuletzt bekanntgemachten Wirkstoffen (lfd.-Nr. 4 bis 8 der Wirkstoffliste) geschlossen worden (Warte- und Stillhaltefristen). Für alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens abzuschließenden Verträge ist der letztmögliche Vertragsstart der 1.5.2022. Angebote für diesen Vertragsstart müssen spätestens am 18.3.2022 eingehen.
Der Abschluss eines Rabattvertrags zu Arzneimitteln mit den o. g. Wirkstoffen zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1.6.2020 und dem 1.4.2021 ist jeweils zu einem Monatsersten möglich. Die Angebote sind dazu spätestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Vertragsstart vollständig in Papierform und zusätzlich elektronisch über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einzureichen. Vor dem 21.4.2020 sind keine Verträge zu Arzneimitteln mit den Startwirkstoffen (lfd.-Nr. 1 bis 3 der Wirkstoffliste) und vor dem 19.2.2021 keine Verträge zu Arzneimitteln mit den zuletzt bekanntgemachten Wirkstoffen (lfd.-Nr. 4 bis 8 der Wirkstoffliste) geschlossen worden (Warte- und Stillhaltefristen). Für alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens abzuschließenden Verträge ist der letztmögliche Vertragsstart der 1.5.2022. Angebote für diesen Vertragsstart müssen spätestens am 18.3.2022 eingehen.
Die AOK gibt den Inhalt des Rabattvertrags für alle potentiellen Vertragspartner verbindlich vor. Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt. Die AOK sichert den Vertragspartnern keine Exklusivität zu.
Im Fall eines Vertragsschlusses gewährt der pharmazeutische Unternehmer der AOK einen Rabatt auf die vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die nach näherer Maßgabe der Teilnahmebedingungen und des Rabattvertrags zu Lasten der AOK abgerechnet werden.
Im Fall eines Vertragsschlusses gewährt der pharmazeutische Unternehmer der AOK einen Rabatt auf die vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die nach näherer Maßgabe der Teilnahmebedingungen und des Rabattvertrags zu Lasten der AOK abgerechnet werden.
Zusätzliche Informationen:
Vor dem 21.4.2020 sind keine Verträge zu Arzneimitteln mit den Startwirkstoffen (lfd.-Nr. 1 bis 3 der Wirkstoffliste) und vor dem 19.2.2021 keine Verträge zu Arzneimitteln mit den zuletzt bekanntgemachten Wirkstoffen (lfd.-Nr. 4 bis 8 der Wirkstoffliste) geschlossen worden (Warte- und Stillhaltefristen).
Vor dem 21.4.2020 sind keine Verträge zu Arzneimitteln mit den Startwirkstoffen (lfd.-Nr. 1 bis 3 der Wirkstoffliste) und vor dem 19.2.2021 keine Verträge zu Arzneimitteln mit den zuletzt bekanntgemachten Wirkstoffen (lfd.-Nr. 4 bis 8 der Wirkstoffliste) geschlossen worden (Warte- und Stillhaltefristen).
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-03-18 📅
Name: Inopha GmbH
Postanschrift: Genshagener Str. 37 a
Postort: Ludwigsfelde
Postleitzahl: 14974
Land: Deutschland 🇩🇪 Brandenburg
🏙️ Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Referenz Zusätzliche Informationen
Angebote sind auf elektronischem Weg sowie in Papierform auf dem Postweg bzw. per Boten einzureichen. Vergleiche hierzu ausführlich Abschnitt A.III.4 sowie Anlage 6 zu den Teilnahmebedingungen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YH0D026.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen - gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz - nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialgericht am Sitz der Klagepartei. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG. Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs.2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Für die Einlegung von Rechtsbehelfs- / Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahren ist die unter VI.4.1) genannte Stelle zuständig (zur Warte-und Stillhaltefrist siehe die Abschnitte II.2.4) und II.2.14) dieser Bekanntmachung); auf § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB wird hingewiesen. Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen - gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz - nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialgericht am Sitz der Klagepartei. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG. Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs.2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Für die Einlegung von Rechtsbehelfs- / Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahren ist die unter VI.4.1) genannte Stelle zuständig (zur Warte-und Stillhaltefrist siehe die Abschnitte II.2.4) und II.2.14) dieser Bekanntmachung); auf § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB wird hingewiesen. Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.
Quelle: OJS 2021/S 075-191572 (2021-04-14)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2021-05-04) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 25.3.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 060-143173) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren sodann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.1.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl. 2021/S 017-038273) erweitert.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.1.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.6.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.5.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 25.3.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 060-143173) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren sodann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.1.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl. 2021/S 017-038273) erweitert.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.1.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.6.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.5.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.1.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.6.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.5.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.1.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.6.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.5.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
4. Triptorelin embonat – Pamorelin** (Lfd.-Nr. 4 der Wirkstoffliste),
*Bei Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Aripiprazol gehören ausschließlich nur Arzneimittel mit diesem Wirkstoff in den retardierten (Depot) Darreichungsformen mit dem ATC-Code N05AX12 zum Beschaffungsbedarf.
**Vom Beschaffungsbedarf umfasst sind insoweit nur Arzneimittel mit dem Wirkstoff Triptorelin embonat und einer Zulassung für onkologische Indikationen.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-04-14 📅
Name: IPSEN Pharma GmbH
Postanschrift: Einsteinstr. 174
Postort: München
Postleitzahl: 81677
Land: Oberbayern
🏙️
Name: Janssen-Cilag GmbH
Postanschrift: Johnson&Johnson Platz 1
Postort: Neuss
Postleitzahl: 41470
Land: Nordrhein-Westfalen
🏙️
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen – gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz – nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialgericht am Sitz der Klagepartei. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG. Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Für die Einlegung von Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahren ist die unter VI.4.1) genannte Stelle zuständig (zur Warte-und Stillhaltefrist siehe die Abschnitte II.2.4) und II.2.14) dieser Bekanntmachung); auf § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB wird hingewiesen. Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen – gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz – nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialgericht am Sitz der Klagepartei. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG. Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Für die Einlegung von Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahren ist die unter VI.4.1) genannte Stelle zuständig (zur Warte-und Stillhaltefrist siehe die Abschnitte II.2.4) und II.2.14) dieser Bekanntmachung); auf § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB wird hingewiesen. Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.
Quelle: OJS 2021/S 089-228672 (2021-05-04)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2021-08-19) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 25.3.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 060-143173) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren sodann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.01.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl. 2021/S 017-038273) erweitert.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.01.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.6.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.5.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 25.3.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 060-143173) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren sodann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.01.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl. 2021/S 017-038273) erweitert.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.01.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.6.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.5.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 25.3.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 060-143173) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren sodann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.01.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl. 2021/S 017-038273) erweitert.
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 25.3.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 060-143173) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren sodann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.01.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl. 2021/S 017-038273) erweitert.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.01.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.6.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.5.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.01.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.6.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.5.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Zum Beschaffungsbedarf zählen sämtliche Arzneimittel mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen mit Stand vom 26.01.2021 (sog. Wirkstoffliste) benannten und im folgenden aufgezählten Wirkstoffen:
1. Dornase alfa (Lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste)
2. Somatropin (Lfd.-Nr. 2 der Wirkstoffliste)
3. Aripiprazol* (Lfd.-Nr. 3 der Wirkstoffliste)
Verträge zu Arzneimitteln mit den Startwirkstoffen (lfd.-Nr. 1 bis 3 der Wirkstoffliste) konnten bereits mit Wirkung zum 01.06.2020 geschlossen werden (sog. frühestmöglicher Vertragsstart). Verträge zu Arzneimitteln mit den lfd.-Nr. 4 bis 8 der Wirkstoffliste werden frühestens mit Wirkung zum 1.4.2021 geschlossen. Alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens geschlossenen Rabattverträge enden einheitlich am 31.05.2022 (sog. Vertragsende).
Verträge zu Arzneimitteln mit den Startwirkstoffen (lfd.-Nr. 1 bis 3 der Wirkstoffliste) konnten bereits mit Wirkung zum 01.06.2020 geschlossen werden (sog. frühestmöglicher Vertragsstart). Verträge zu Arzneimitteln mit den lfd.-Nr. 4 bis 8 der Wirkstoffliste werden frühestens mit Wirkung zum 1.4.2021 geschlossen. Alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens geschlossenen Rabattverträge enden einheitlich am 31.05.2022 (sog. Vertragsende).
Der Abschluss eines Rabattvertrags zu Arzneimitteln mit den o. g. Wirkstoffen zu einem späteren Zeitpunkt als dem 01.06.2020 und dem 1.4.2021 ist jeweils zu einem Monatsersten möglich. Die Angebote sind dazu spätestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Vertragsstart vollständig in Papierform und zusätzlich elektronisch über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einzureichen. Vor dem 21.4.2020 sind keine Verträge zu Arzneimitteln mit den Startwirkstoffen (lfd.-Nr. 1 bis 3 der Wirkstoffliste) und vor dem 19.2.2021 keine Verträge zu Arzneimitteln mit den zuletzt bekanntgemachten Wirkstoffen (lfd.-Nr. 4 bis 8 der Wirkstoffliste) geschlossen worden (Warte- und Stillhaltefristen). Für alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens abzuschließenden Verträge ist der letztmögliche Vertragsstart der 1.5.2022. Angebote für diesen Vertragsstart müssen spätestens am 18.3.2022 eingehen.
Der Abschluss eines Rabattvertrags zu Arzneimitteln mit den o. g. Wirkstoffen zu einem späteren Zeitpunkt als dem 01.06.2020 und dem 1.4.2021 ist jeweils zu einem Monatsersten möglich. Die Angebote sind dazu spätestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Vertragsstart vollständig in Papierform und zusätzlich elektronisch über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einzureichen. Vor dem 21.4.2020 sind keine Verträge zu Arzneimitteln mit den Startwirkstoffen (lfd.-Nr. 1 bis 3 der Wirkstoffliste) und vor dem 19.2.2021 keine Verträge zu Arzneimitteln mit den zuletzt bekanntgemachten Wirkstoffen (lfd.-Nr. 4 bis 8 der Wirkstoffliste) geschlossen worden (Warte- und Stillhaltefristen). Für alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens abzuschließenden Verträge ist der letztmögliche Vertragsstart der 1.5.2022. Angebote für diesen Vertragsstart müssen spätestens am 18.3.2022 eingehen.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-07-20 📅
Name: Haemato Pharm GmbH
Postanschrift: Lilienthalstr. 5c
Postort: Schönefeld
Postleitzahl: 12529
Land: Brandenburg
🏙️
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie ("Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates") bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen - gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz - nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialgericht am Sitz der Klagepartei. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG. Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs.2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Für die Einlegung von Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahren ist die unter VI.4.1) genannte Stelle zuständig (zur Warte-und Stillhaltefrist siehe die Abschnitte II.2.4) und II.2.14) dieser Bekanntmachung); auf § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB wird hingewiesen. Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie ("Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates") bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen - gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz - nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialgericht am Sitz der Klagepartei. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG. Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs.2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Für die Einlegung von Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahren ist die unter VI.4.1) genannte Stelle zuständig (zur Warte-und Stillhaltefrist siehe die Abschnitte II.2.4) und II.2.14) dieser Bekanntmachung); auf § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB wird hingewiesen. Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-09-15 📅
Name: Advanz Pharma Germany GmbH
Postanschrift: Herforder Straße 69
Postort: Bielefeld
Postleitzahl: 33602 Bielefeld
Land: Detmold
🏙️
Quelle: OJS 2021/S 196-508681 (2021-10-04)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2021-10-26) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 214 000 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit
Verfahren Vergabekriterien
Entfällt
Referenz Daten
Absendedatum: 2021-10-26 📅
Veröffentlichungsdatum: 2021-10-29 📅
Datum des Beginns: 2020-06-01 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2021/S 211-553328
Verweist auf Bekanntmachung: 2021/S 089-228672
ABl. S-Ausgabe: 211
Zusätzliche Informationen
Soweit in dieser Änderungsbekanntmachung unter V.2.1) Angaben zum Tag des Abschlusses des Vertrags zu machen sind, wird stattdessen das Datum des frühestmöglichen Vertragsstarts in Rahmen dieses Open-House-Verfahrens, der 1.6.2020 genannt.
Soweit in dieser Änderungsbekanntmachung unter V.2.4) sowie unter VII.1.6) und VII.2.3) Angaben zum Auftragswert / zur Preiserhöhung zu machen sind, wird rein fiktiv und allein aufgrund der Tatsache, dass es sich bei diesen Feldern um Pflichtfelder handelt, der Wert 214 000.00 EUR angegeben.
Soweit in dieser Änderungsbekanntmachung unter V.2.1) Angaben zum Tag des Abschlusses des Vertrags zu machen sind, wird stattdessen das Datum des frühestmöglichen Vertragsstarts in Rahmen dieses Open-House-Verfahrens, der 1.6.2020 genannt.
Soweit in dieser Änderungsbekanntmachung unter V.2.4) sowie unter VII.1.6) und VII.2.3) Angaben zum Auftragswert / zur Preiserhöhung zu machen sind, wird rein fiktiv und allein aufgrund der Tatsache, dass es sich bei diesen Feldern um Pflichtfelder handelt, der Wert 214 000.00 EUR angegeben.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das vorliegende Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht. Es handelt sich um ein Open-House-Verfahren. Im Interesse der Transparenz und einer möglichst breit angelegten Information der interessierten pharmazeutischen Unternehmer erfolgt diese Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Soweit im Rahmen dieser Bekanntmachung Formulierungen verwendet werden, welche auf die Vergabe eines öffentlichen Auftrags hindeuten, ist dies allein den Vorgaben dieses Bekanntmachungsformulars geschuldet. Hiermit sowie mit der Nutzung des Mediums "TED" ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen verbunden, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht verpflichtend vorgegeben ist.
Das vorliegende Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht. Es handelt sich um ein Open-House-Verfahren. Im Interesse der Transparenz und einer möglichst breit angelegten Information der interessierten pharmazeutischen Unternehmer erfolgt diese Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Soweit im Rahmen dieser Bekanntmachung Formulierungen verwendet werden, welche auf die Vergabe eines öffentlichen Auftrags hindeuten, ist dies allein den Vorgaben dieses Bekanntmachungsformulars geschuldet. Hiermit sowie mit der Nutzung des Mediums "TED" ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen verbunden, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht verpflichtend vorgegeben ist.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen sowie unter Abschnitt II.2. der Auftragsbekanntmachung benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.6.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.5.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb des Zeitraums vom 1.6.2020 bis 31.5.2022 jederzeit zu einem Monatsersten möglich. Die AOK behält sich vor, den Beschaffungsbedarf des Open-House-Verfahrens im Laufe des weiteren Verfahrens zu erweitern, d.h. die Wirkstoffliste um weitere Wirkstoffe zu ergänzen. Von dieser Möglichkeit hat die AOK Baden-Württemberg Gebrauch gemacht (vgl. die Bekanntmachung ABl./EU 2021 S 017-038273).
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen sowie unter Abschnitt II.2. der Auftragsbekanntmachung benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.6.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.5.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb des Zeitraums vom 1.6.2020 bis 31.5.2022 jederzeit zu einem Monatsersten möglich. Die AOK behält sich vor, den Beschaffungsbedarf des Open-House-Verfahrens im Laufe des weiteren Verfahrens zu erweitern, d.h. die Wirkstoffliste um weitere Wirkstoffe zu ergänzen. Von dieser Möglichkeit hat die AOK Baden-Württemberg Gebrauch gemacht (vgl. die Bekanntmachung ABl./EU 2021 S 017-038273).
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2020-06-01 📅
Name: Vertragspartner nicht exklusiver Rabattverträge gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Lanreotid
Postort: Stuttgart
Land: Baden-Württemberg
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 214 000 EUR 💰
Referenz Zusätzliche Informationen
Soweit in dieser Änderungsbekanntmachung unter…
… V.2.1) Angaben zum Tag des Abschlusses des Vertrags zu machen sind, wird stattdessen das Datum des frühestmöglichen Vertragsstarts in Rahmen dieses Open-House-Verfahrens, der 1.6.2020 genannt.
… V.2.4) sowie unter VII.1.6) und VII.2.3) Angaben zum Auftragswert / zur Preiserhöhung zu machen sind, wird rein fiktiv und allein aufgrund der Tatsache, dass es sich bei diesen Feldern um Pflichtfelder handelt, der Wert 214 000.00 EUR angegeben.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Fax: +49 2289499-163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen - gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz - nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialgericht am Sitz der Klagepartei. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG. Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i. S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Für die Einlegung von Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahren ist die unter VI.4.1) genannte Stelle zuständig. Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen - gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz - nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialgericht am Sitz der Klagepartei. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG. Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i. S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Für die Einlegung von Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahren ist die unter VI.4.1) genannte Stelle zuständig. Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.