Zu den Angaben des Gesamtwerts der Beschaffung unter Abschnitt II.1.7) dieser Bekanntmachung sowie des Gesamtauftragswerts und der Einzelauftragswerte für die Lose unter Abschnitt V.2.4) dieser Bekanntmachung weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass es sich lediglich um fiktive Werte handelt, die angesichts der Tatsache, dass es sich bei diesen Feldern um Pflichtfelder handelt, eingetragen wurden. Die tatsächlichen Werte können zum Schutz der berechtigten geschäftlichen Interessen der Zuschlagsempfänger und des Wettbewerbs (§ 39 Abs. 6 VgV) nicht veröffentlicht werden.