Bedingungen für die Vertragserfüllung
Gemäß Auftragsbekanntmachung beginnt der Versorgungsvertrag zum 01.02.2022. Wir behalten es uns jedoch vor, den Vertrag ggf. und unter Zustimmung der anderen Vertragspartei auch schon im Laufe des Januars 2022 zu starten.
Für die Ausführung der ausgeschriebenen Leistung bedarf es
folgender Genehmigung/Erlaubnis:
- Genehmigung des Versorgungsvertrags durch die zuständige
Behörde:
Der Versorgungsvertrag bedarf nach § 14 Abs. 5 ApoG der
behördlichen Genehmigung (vergleiche auch § 15
Versorgungsvertrag).
Da sämtliche Rehabilitationskliniken in Schleswig-Holstein
liegen, ist hierfür das
Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein;
Abteilung Gesundheit und Verbraucherschutz,
Dezernat Arzneimittelüberwachung,
Gartenstr. 24, 24534 Neumünster
zuständig.
Die Landesbehörde hat uns als Auftraggeberin im Vorwege
darauf hingewiesen, dass bei [...] Entfernungen zwischen
Krankenhaus und Lieferapotheke, für deren Zurücklegen mehr
als 60 Minuten benötigt werden, für die Genehmigung des
Versorgungsvertrages die Art der Versorgung und die
Lieferzeitspanne bis zur Anwendung von ausschlaggebender
Bedeutung sind [...].
Wir weisen daraufhin, dass wir als Auftraggeberin auf die
Genehmigungsentscheidung der zuständigen Behörde, die
hierbei einen Ermessensspielraum besitzt, keinen Einfluss
haben.
- Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke/Krankenhausapotheke
Erläuterung zur Erlaubnis:
=> Bieter*innen, die ihren Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland haben:
-Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke gem. § 1 Abs. 2 ApoG
oder
-Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke
gem. § 14 Abs. 1 ApoG
und, wenn die Belieferung per Versand erfolgt (keine
Direktbelieferung)
-Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln
gem. § 11a ApoG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1
Arzneimittelgesetz (AMG)
=> Bieter*innen, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik
Deutschland haben:
-Bescheinigung/Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke/
Krankenhausapotheke und/oder zum Versand von
(apothekenpflichtigen) Arzneimitteln der für sie zuständigen
Genehmigungsbehörden