Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht
abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der
Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb
von 15 Kalendertagen nach
Eingang vor der Vergabekammer beantragen. Nach Ablauf der
Frist ist der Antrag unzulässig. (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Der
Antrag ist auch unzulässig, soweit:
- der Antragssteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf
der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3
GWB).
Die Unwirksamkeit eines Vertrages kann nur festgestellt
werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und
Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den
Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur
Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 GWB).
GWB = Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26.6.2013 (BGBl. I S. 1750,
3245), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
12.7.2018 (BGBl. I S. 1151).