Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb
einer Frist von 10 Kalendertagen beim Deutschen Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung
(DeZIM) e.V., Mauerstrasse 76, 10117 Berlin gerügt werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 2 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Deutschen Zentrum
für Integrations- und Migrationsforschung (DeZIM) e.V., Mauerstrasse 76, 10117 Berlin gerügt
werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 3 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Deutschen Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung
(DeZIM) e.V., Mauerstrasse 76, 10117 Berlin gerügt werden.
Hilft das Deutschen Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung (DeZIM) e.V., Mauerstrasse
76, 10117 Berlin der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung beim Bundeskartellamt
unter der o.g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung
Deutschen Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung (DeZIM) e.V., Mauerstrasse
76, 10117 Berlin, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages in einem
Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage nach der Information
der betroffenen Bieter*innen und Bewerber*innen durch die öffentliche Auftraggeberin über
den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Im Falle
der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union endet die Frist 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung.