Im Rahmen der Leistungserbringung hat der Auftragnehmer eine mechatronische Schließanlage zu liefern und zu implementieren. Die dazu notwendige Software für die Programmierung und Berechtigungsvergabe ist auf der beim Auftraggeber vorhandenen IT-Infrastruktur einzurichten. Im Rahmen der Werkplanung ist für das projektbezogene Berechtigungsmanagement (Unterteilung nach Mandanten, zeitlich befristete Berechtigungen usw.) ein Pflichtenheft zu erstellen und dieses mit dem Auftraggeber abzustimmen. Zusätzlich werden für die Integration der Profilzylinder in die Verteilerschränke und Türen Nebenarbeiten (Schlosser) teilweise notwendig.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2021-12-13.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2021-11-11.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2021-11-11) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Installation von elektrischen und mechanischen Einrichtungen
Kurze Beschreibung:
Im Rahmen der Leistungserbringung hat der Auftragnehmer eine mechatronische Schließanlage zu liefern und zu implementieren. Die dazu notwendige Software für die Programmierung und Berechtigungsvergabe ist auf der beim Auftraggeber vorhandenen IT-Infrastruktur einzurichten. Im Rahmen der Werkplanung ist für das projektbezogene Berechtigungsmanagement (Unterteilung nach Mandanten, zeitlich befristete Berechtigungen usw.) ein Pflichtenheft zu erstellen und dieses mit dem Auftraggeber abzustimmen. Zusätzlich werden für die Integration der Profilzylinder in die Verteilerschränke und Türen Nebenarbeiten (Schlosser) teilweise notwendig.
Im Rahmen der Leistungserbringung hat der Auftragnehmer eine mechatronische Schließanlage zu liefern und zu implementieren. Die dazu notwendige Software für die Programmierung und Berechtigungsvergabe ist auf der beim Auftraggeber vorhandenen IT-Infrastruktur einzurichten. Im Rahmen der Werkplanung ist für das projektbezogene Berechtigungsmanagement (Unterteilung nach Mandanten, zeitlich befristete Berechtigungen usw.) ein Pflichtenheft zu erstellen und dieses mit dem Auftraggeber abzustimmen. Zusätzlich werden für die Integration der Profilzylinder in die Verteilerschränke und Türen Nebenarbeiten (Schlosser) teilweise notwendig.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Installation von elektrischen und mechanischen Einrichtungen📦
Zusätzlicher CPV-Code: Schlösser📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Steinfurt
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Versorgungsunternehmen
Name des öffentlichen Auftraggebers: SWTE Netz GmbH & Co. KG
Postanschrift: Zechenstr. 10
Postleitzahl: 49477
Postort: Ibbenbüren
Kontakt
Internetadresse: http://www.swte-netz.de🌏
E-Mail: florian.vondenbenken@swte-netz.de📧
URL der Dokumente: https://www.subreport.de/E23914941🌏
Die SWTE netz GmbH behält sich vor, den Auftrag auf der Grundlage der indikativen Angebote (Erstangebote) zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten.
Objekt Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert: 2 200 000 EUR 💰
Kurze Beschreibung:
Der Auftragnehmer liefert eine funktionierende Gesamtlösung einer elektronischen Schließanlage (ca. 8.000 Schließungen). Die Lieferleistungen umfassen u.a. eine Softwareapplikationen „Schließanlagenverwaltung“, deren mögliche Schnittstellenanbindungen an Bestandssysteme, die Schließplanerstellung, die Lieferung und Montage der schließbaren elektronische Schließzylinder, den Umbau einzelner Schlösser, die Bereitstellung und Erstprogrammierung der Schließmedien sowie die Erbringung notwendiger Service-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten am Standort des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer liefert eine funktionierende Gesamtlösung einer elektronischen Schließanlage (ca. 8.000 Schließungen). Die Lieferleistungen umfassen u.a. eine Softwareapplikationen „Schließanlagenverwaltung“, deren mögliche Schnittstellenanbindungen an Bestandssysteme, die Schließplanerstellung, die Lieferung und Montage der schließbaren elektronische Schließzylinder, den Umbau einzelner Schlösser, die Bereitstellung und Erstprogrammierung der Schließmedien sowie die Erbringung notwendiger Service-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten am Standort des Auftraggebers.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung: s. Vergabeunterlagen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien: s. Vergabeunterlagen
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0025
Mindestzahl der Bewerber: 3
Höchstzahl der Bewerber: 5
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern: gemäß Auftragsunterlagen
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 11:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie aufdie Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößengegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB lautet: Der Antrag (aufNachprüfung) ist unzulässig, soweit:
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie aufdie Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößengegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB lautet: Der Antrag (aufNachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertragsnach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Die Vergabestelle weistinsbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die Vergabestelle wird gemäß §134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nachMaßgabe des § 134 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, beiInformation auf elektronischem Weg oder per Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Informationgeschlossen werden (§ 134 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch denAuftraggeber, § 134 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertragsnach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Die Vergabestelle weistinsbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die Vergabestelle wird gemäß §134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nachMaßgabe des § 134 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, beiInformation auf elektronischem Weg oder per Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Informationgeschlossen werden (§ 134 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch denAuftraggeber, § 134 GWB.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2021/S 222-585745 (2021-11-11)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2022-06-28) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Die SWTE Netz GmbH behält sich vor, den Auftrag auf der Grundlage der indikativen Angebote (Erstangebote) zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Der Auftragnehmer liefert eine funktionierende Gesamtlösung einer elektronischen Schließanlage (ca. 8.000 Schließungen). Die Lieferleistungen umfassen u.a. eine Softwareapplikationen „Schließanlagenverwaltung“, deren mögliche Schnittstellenanbindungen an Bestandssysteme, die Schließplanerstellung, die Lieferung und Montage der schließbaren elektronische Schließzylinder, den Umbau einzelner Schlösser, die Bereitstellung und Erstprogrammierung der Schließmedien sowie die Erbringung notwendiger Service-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten am Standort des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer liefert eine funktionierende Gesamtlösung einer elektronischen Schließanlage (ca. 8.000 Schließungen). Die Lieferleistungen umfassen u.a. eine Softwareapplikationen „Schließanlagenverwaltung“, deren mögliche Schnittstellenanbindungen an Bestandssysteme, die Schließplanerstellung, die Lieferung und Montage der schließbaren elektronische Schließzylinder, den Umbau einzelner Schlösser, die Bereitstellung und Erstprogrammierung der Schließmedien sowie die Erbringung notwendiger Service-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten am Standort des Auftraggebers.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2022-05-30 📅
Name: Weckbacher Sicherheitssysteme GmbH
Postanschrift: Gadderbaumer Straße 9
Postort: Bielefeld
Postleitzahl: 33602
Land: Deutschland 🇩🇪 Bielefeld, Kreisfreie Stadt
🏙️ Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB lautet: Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB lautet: Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertragsnach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die Vergabestelle wird gemäß §134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 134 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertragsnach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die Vergabestelle wird gemäß §134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 134 GWB.