Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
§ 46 (3) Nr. 1 VgV: Ausführung von Leistungen in den letzten fünf Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Der Bewerber muss mindestens folgende Leistungen erbracht haben:
— je 2 Referenzen für die Erstellung einer UVS oder eines UVP-Berichts,
— je 2 Referenzen für die Erstellung eines LBP,
— jeweils eine Referenz für die Durchführung und Auswertung faunistischer Kartierungen für folgende Artengruppen: Fledermäuse, Brutvögel, Amphibien, xylobionte Käfer.
Die Referenz für die Fledermauskartierung muss ein Straßenbauvorhaben mindestens vergleichbarer Größenordnung abbilden.
Alle Referenzen, mit Ausnahme der faunistischen Erfassungen, müssen ein UVP-pflichtiges Neu- oder Umbauvorhaben an einer Autobahn-, Bundes- oder Landesstraße abbilden, das der Größenordnung der zu vergebenden Leistung mindestens entspricht. Referenzen sind nur gültig, wenn jeweils ein Entwurfsstadium vorliegt und bereits durch den Vorhabenträger geprüft wurde.
§ 46 (3) Nr. 2 VgV: Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.
Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
Abgeschlossenes Studium der Fachrichtungen Landespflege, Landschaftsplanung, Biologie oder vergleichbar und mindestens 3 Jahre Berufserfahrung.
§ 46 (3) Nr. 3 VgV: Maßnahmen des Bewerbers, zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungsmöglichkeiten.
Der Bewerber muss mindestens über ein eigenes Qualitätsmanagementsystem verfügen.
§ 46 (3) Nr. 6 VgV: Leistungsfähigkeit der Führungskräfte des Unternehmens, die die technische Leitung innehaben inkl. berufliche Befähigung.
Die Führungskräfte müssen mindestens folgende Befähigung aufweisen:
Abgeschlossenes Studium der Fachrichtungen Landespflege, Landschaftsplanung, Biologie oder vergleichbar und mindestens 5 Jahre Berufserfahrung.
§ 46 (3) Nr. 8 VgV: Durchschnittliche jährliche Beschäftigungszahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten 3 Jahren.
Der Bewerber muss mindestens durchschnittlich 5 Mitarbeiter und eine Führungskraft beschäftigen.
§ 46 (3) Nr. 9 VgV: Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt.
Über folgende Ausstattung muss der Bewerber verfügen:
Office-Software (MS Office ab Version 2003 oder eine hiermit kompatible Software), sowie CADund/ oder GIS-Software (z. B. Arc View).
Für die Fledermauserfassung: Vollspektrum-Ultraschalldetektoren mit automatischer Echtzeit-Rufaufzeichnung, welche den Anforderungen der Arbeitshilfe „Fledermäuse und Straßenbau“, Stand August 2020, genügen. Der Bewerber hat die ihm für die Fledermauserfassungen im Gelände zur Verfügung stehenden technischen Geräte zu benennen.
§ 46 (3) Nr. 10 VgV: Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bewerber vergeben werden sollen.
Der Bewerber ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Unterauftragnehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen.