Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Der Auftraggeber wird 4 Bewerber zur Angebotsabgabe auffordern. Sollten nach der Eignungsprüfung weniger als 4 Bewerber vorhanden sein, so kann der Auftraggeber auch weniger als 4 Bewerber zur Angebotsabgabe auffordern. Sollten mehr als 4 Bewerber geeignet sein, wird der Auftraggeber, die am besten geeigneten Bewerber zur Angebotsabgabe auffordern. Am besten geeignet sind diejenigen Bewerber, die bei Anwendung der bekanntgemachten Eignungskriterien die meisten Bewertungspunkte unter den Bewerbern erhalten.
Liegen mehr als 4 Bewerber auf den Rängen 1 bis 4, gelten innerhalb der Bewerber mit gleicher Bewertungspunktzahl diejenigen Bewerber als besser geeignet, die über alle eingereichten und wertbaren Referenzen hinweg die meisten Bewertungspunkte für das Eignungskriterium "Technologie für die Client-Anwendungen an den Arbeitsplätzen" erreicht haben. Kann danach eine Differenzierung immer noch nicht vorgenommen werden, kommt es darauf an, welcher Bewerber für das Eignungskriterium "Zentraler Vermittlungskern" die meisten Bewertungspunkte erreicht hat. Reicht dies zur Differenzierung ebenfalls nicht aus, entscheidet das Los.
Eignungskriterien zur Ermittlung der am besten geeigneten Bewerber:
Der Bewerber / Die Bewerbergemeinschaft hat mit mindestens einer, maximal 3 Referenzen seine / ihre technische und berufliche Leistungsfähigkeit im Bereich Lieferung, Installation und Inbetriebnahme von Funk- / Notruf-Abfragesystemen anhand vergleichbarer Referenz(en) über von ihm / ihr erbrachte Projekte nachzuweisen.
1. Für jede Referenz muss gelten:
— Der Bewerber / Die Bewerbergemeinschaft ist Hersteller des im Referenzprojekt verwendeten Funk-/Notruf-Abfragesystems,
— Die Inbetriebnahme des in der Referenz genannten Systems liegt nicht vor dem Jahr 2014 und das System ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Vergabeverfahrens in Betrieb,
— Das in der Referenz genannte System arbeitet mit mind. 7 Hauptarbeitsplätzen in der Leitstelle (d.h. ohne Ausnahmearbeitsplätze, Administrationsplätze etc.).
2. Für mindestens eine Referenz muss gelten:
— Das in der Referenz genannte System erfüllt bei der Notrufverbindung und der Notrufbearbeitung folgende gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien:
—— § 108 Notruf – Telekommunikationsgesetz (TKG),
—— Technische Richtlinie Notrufverbindungen Ausgabe 2.0 (TR Notruf 2.0),
—— Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV).
Von der Erfüllung der genannten Anforderung wird ausgegangen, wenn das Referenzprojekt in Deutschland durchgeführt wurde. Ein Einzelnachweis der Erfüllung der genannten gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien ist dann nicht erforderlich. Beruft sich ein Bieter mit einer im Ausland durchgeführten Referenz auf die Erfüllung der genannten gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien, so hat er die Erfüllung im Einzelnen nachzuweisen.
3) Zur Auswahl, der am besten geeigneten Bewerber werden für die Referenzen nach folgender Maßgabe Bewertungspunkte vergeben:
3 Punkte pro Referenz, bei der die Notrufverbindung und Notrufbearbeitung folgende gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien erfüllen:
— § 108 Notruf – Telekommunikationsgesetz (TKG)
— Technische Richtlinie Notrufverbindungen Ausgabe 2.0 (TR Notruf 2.0)
— Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV)
Von der Erfüllung der genannten Anforderung wird ausgegangen, wenn das Referenzprojekt in Deutschland durchgeführt wurde. Ein Einzelnachweis der Erfüllung der genannten gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien ist dann nicht erforderlich. Beruft sich ein Bieter mit einer im Ausland durchgeführten Referenz auf die Erfüllung der genannten gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien, so hat er die Erfüllung im Einzelnen nachzuweisen.
2 Punkte pro Referenz, bei der die Anbindung an den BOS-Digitalfunk für Sprach- und Datendienste über eine Schnittstelle gemäß der Schnittstellendefinition "Digitalfunkstecker" (DF-Stecker oder DFS) des PMeV erfolgt.
3 Punkte pro Referenz, bei der das System mehr als 25 Hauptarbeitsplätze in der Leitstelle bedient (d.h. ohne Ausnahmearbeitsplätze, Administrationsplätze etc.).
3 Punkte pro Referenz, wenn als Technologie für die Client-Anwendungen an den Arbeitsplätzen Browser- oder Software-Thin-Client-Anwendungen zum Einsatz kommen.
(Diese Position ist nach Maßgabe der obigen Festlegungen entscheidendes Eignungskriterium bei gleicher Anzahl von Bewertungspunkten.)
3 Punkte pro Referenz, wenn der zentrale Vermittlungskern ausschließlich als virtualisiertes System arbeitet.
(Diese Position ist nach Maßgabe der obigen Festlegungen entscheidendes Eignungskriterium bei gleicher Anzahl von Bewertungspunkten.)
2 Punkte pro Referenz mit standortredundant installierter zentraler Systemtechnik (Entfernung der Standorte zueinander mindestens 500 m Luftlinie)
1 Punkt pro Referenz bei Beteiligung der Betriebsorganisation des Auftraggebers am Betrieb des Systems (mind. Service-Level 2).
Es werden nur Bewertungspunkte für Referenzen vergeben, die sämtliche in Ziffer III.1.3) lit. c. 1) genannten Anforderungen erfüllen. Bei maximal 3 anzugebenden Referenzen kann ein Bewerber maximal 51 Bewertungspunkte erreichen.