Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Die unter III.1.1)-III.1.3) verlangten Erklärungen und Nachweise sind ausschließlich
unter Verwendung der der Aufforderung zur Angebotsabgabe als Anlagen beigefügten
Formblätter zu erbringen. Die Nachweise und Erklärungen sind bei
Bietergemeinschaften von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu erbringen.
Der/die Bieter/Bietergemeinschaft (BG) kann sich der Fähigkeiten anderer
Unternehmen bzw. Nachunternehmen bedienen. Dabei sind zwei Konstellationen zu
unterscheiden:
1. andere Unternehmen (aU), die für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Zif.
III.1.2) und III.1.3) der Bekanntmachung zur Eignungsleihe herangezogen werden und
2. Nachunternehmen (NU), die Leistungen ausführen, ohne dass sich der Bieter zum
Nachweis seiner Eignung auf den oder die Nachunternehmer beruft.
In beiden Konstellationen, müssen die Bieter/BG bereits im Angebot die Art und den
Umfang der von den NU übernommenen Teilleistungen zweifelsfrei angeben
(Erklärung zum Nachunternehmereinsatz). Die Bieter/BGen müssen außerdem diese
aU/NU mit Name und Anschrift benennen und nachweisen, dass sie auf die Mittel
des/der aU(s)/NU(s) tatsächlich zugreifen können. Dieser Nachweis erfolgt durch die
Vorlage einer Eigenerklärung (Verpflichtungserklärung) des/der aU(s)/NU(s), in
welcher dieser sich für den Fall der Erteilung des Zuschlags an den/die betreffende(n)
Bieter/BG(en) gegenüber diesem/n unwiderruflich verpflichtet, seine Mittel während
der Auftragsabwicklung zur Verfügung zu stellen.
In der ersten Konstellation müssen die Bieter/Bietergemeinschaften diese anderen
Unternehmen/ Nachunternehmer bereits im Angebot mit Name und Anschrift
benennen und auf den jeweiligen Formblättern für die Eignungsnachweise im
Einzelnen deutlich machen, welche Angaben von diesem/diesen anderen
Unternehmen stammen. Die Verpflichtungserklärung ist im Fall der Eignungsleihe
bereits mit dem Angebot vorzulegen.
In der zweiten Konstellation müssen die Bieter/Bietergemeinschaften in ihrem
Angebot die Art und den Umfang der von dem/den Nachunternehmer(n)
übernommenen Teilleistungen zweifelsfrei angeben. Die Verpflichtungserklärung ist
in diesem Fall (im Gegensatz zum Fall der Eignungsleihe) erst auf Verlangen des
Auftraggebers vorzulegen.
Der Auftraggeber wird von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter vor
Zuschlagserteilung unter Fristsetzung von sämtlichen NU darüber hinaus die
Erklärungen nach Ziff. III.1.1.) 1.) bis 2.) (siehe nachfolgend) sowie einen
Versicherungsnachweis nach III.1.2.)2.) anfordern. Werden diese Unterlagen nicht
vorgelegt, wird das Angebot ausgeschlossen.
Folgende Erklärungen und Nachweise sind von den Bietern/BGen einzureichen:
1) Kopie der Anmeldungs- bzw. Eintragungsbescheinigungen zum Nachweis der
ordnungsgemäßen Gewerbeanmeldung/-ummeldung bzw. Eintragung ins Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Herkunftslandes;
andernfalls vergleichbarer Nachweis für die Existenz und den Gegenstand des
Unternehmens des Bieters/jedes Mitglieds der BG. Der Auszug aus dem
Handelsregister/vergleichbare Nachweis darf zum Zeitpunkt des Schlusstermins für
den Eingang der Angebote nichtälter als 6 Monate sein;
2) Erklärungen des Einzelbieters/der BG, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123,
124 GWB vorliegen;
3) ggf. Bietergemeinschaftserklärung;
4) ggf. Nachunternehmererklärung;
5) ggf. Nachunternehmerverpflichtungserklärung.
Der Auftraggeber wird von dem für den Zuschlagvorgesehenen Bieter vor
Zuschlagserteilung einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach §150a GewO
iVm. § 19 MiLoG beim Bundesamt für Justiz anfordern.