Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Nach §135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines
Vertrages mit einem Nachprüfungs-Verfahren geltend gemacht werden
kann, 30 Kalendertage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung
derAuftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach §160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines
Nachprüfungsverfahrens unzulässig,soweit:
- der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt undgegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestensbis Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunteriagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in
der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.