Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
Zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB u.a. gibt der Bewerber entsprechende Eigenerklärungen mit dem Teilnahmeantrag ab. Diese Erklärungen sind in den Teilnahmeantrag integriert.
Im Falle einer Bewerbergemeinschaft oder einer Eignungsleihe muss der Vordruck Ausschlussgründe Dritte für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft und für jedes Unternehmen, das zur Eignungsleihe in Anspruch genommen wird, wahrheitsgemäß ausgefüllt, unter-schrieben und mit dem Teilnahmeantrag eingereicht werden.
Soweit Ausschlussgründe in der Person des Bewerbers vorliegen sollten, sind diese dem Auftraggeber in einem gesonderten, vom Bewerber selbst zu erstellenden Dokument mit dem Teilnahmeantrag mitzuteilen. Eventuell ergriffene Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB sind dem Auftraggeber durch Vorlage geeigneter vom Bewerber selbst zu erstellender Unterlagen mit der Abgabe des Teilnahmeantrags nachzuweisen.
Ein Bewerber kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er mit seinem Teilnahmeantrag nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise mit seinem Teilnahmeantrag eine entsprechende vorbehaltlose und unterschriebene Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Dazu kann er den Vordruck Verpflichtungserklärung Eignungsleihe verwenden.
Macht der Bieter Gebrauch von der Eignungsleihe, hat er mit dem Teilnahmeantrag außerdem den ausgefüllten Vordruck Eignungsleihe einzureichen.
Der zur Eignungsleihe in Anspruch genommene Subunternehmer hat seine Eignung im Umfang der Eignungsleihe auf die gleiche Weise nachzuweisen wie der Bewerber. Der zur Eignungsleihe in Anspruch genommene Subunternehmer hat dazu ebenfalls den Vordruck Eignungsanforderungen im Umfang der Eignungsleihe ausgefüllt einzureichen. Auch die Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist für jedes Unternehmen, dessen Kapazitäten zur Erfüllung der Eignungsanforderungen in Anspruch genommen werden sollen, mit dem Teilnahmeantrag gesondert einzureichen. Hierzu ist der Vordruck Ausschlussgründe Dritte zu verwenden.
Nimmt der Bewerber eine Eignungsleihe im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle und Leistungsfähigkeit in Anspruch, hat der Eignungsverleiher durch Abgabe des ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks Haftung Eignungsleihe zu erklären, dass er entsprechend dem Umfang der entliehenen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber mit dem Bewerber als Gesamtschuldner (§ 421 BGB, § 47 Abs. 3 SektVO) haftet. Diese Erklärung ist mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
Die Abgabe von Teilnahmeanträgen und Angeboten durch Bewerber- und Bietergemeinschaften ist zulässig. Eine Bewerbergemeinschaft hat – sofern sie später im Rahmen der Angebotsphase als Bietergemeinschaft aufzutreten beabsichtigt – bereits mit ihrem Teilnahmeantrag das von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterschriebene Formblatt „Bewerbergemeinschaftserklärung“ über die Bewerbergemeinschaft abzugeben, in der alle Mitglieder aufgeführt sind sowie der für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, der die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt. Alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaft sind mit vollständigen Adressangaben zu nennen. Ferner haben sie auf diesem Formblatt verbindlich zu erklären, dass alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaft (und später der Bietergemeinschaft sowie Arbeitsgemeinschaft) als Gesamtschuldner haften (sog. Gesamtschuldnererklärung).
Die Bildung von Bewerbergemeinschaften muss vor Einreichung des Teilnahmeantrags erfolgen. Eine nachträgliche Bildung einer Bewerber- oder Bietergemeinschaft, insb. nach Ablauf der Frist zur Einreichung des Teilnahmeantrags, ist nicht zulässig.
Eine Bewerbergemeinschaft hat mit dem Teilnahmeantrag ihre Eignung in gleichem Umfang wie ein Einzelbewerber nachzuweisen. Bei einer Bewerbergemeinschaft kommt es auf die Eignung der Bewerbergemeinschaft insgesamt an – z.B. wird die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines Mitglieds der Bewerbergemeinschaft den übrigen Mitgliedern zugerechnet. Gleichwohl sind im Falle einer Bewerbergemeinschaft die relevanten Nachweise, Unterlagen und Eigenerklärungen zum Beleg der Eignung der Bewerbergemeinschaft von jedem einzelnen Mitglied der Bewerbergemeinschaft mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.