Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Eigenerklärung des Bieters, dass:
— keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen Bildung/Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche; unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betrug, Subventionsbetrug, Bestechlichkeit und Bestechung, Menschenhandel, Förderung des Menschenhandels oder anderer Strafnormen i. S. v. § 123 Abs.1 GWB rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen,
— keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist (einer Verurteilung nach den vorgenannten Vorschriften steht eine Verurteilung nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich),
— die Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurden,
— keine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Belegung mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR wegen illegaler Beschäftigung (§ 404 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1,1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung) erfolgt ist.
Darüber hinaus erklärt der Bieter, dass das Unternehmen:
— bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich nicht gegen geltende umwelt-, sozial-oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
— nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
— keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
— nicht bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war und daraus eine Wettbewerbsverzerrung resultiert,
— nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
— nicht in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln,
— nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte,
— fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öAG erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Der Bieter erklärt, dass:
— er im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
— ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den ö AG tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte. Für Bieter die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, beziehen sich deren Erklärungen auf die Rechtsvorschriften des Landes in dem sie niedergelassen sind. Sollte ein Bieter nicht in der Lage sein, die vorgenannte Eigenerklärung abzugeben, hat er die Gründe hierfür schriftlich darzulegen und seinem Angebot beizufügen.
Der Bieter hat mit Abgabe des Angebots durch Kennzeichnung auf dem Angebotsformular (Anlage 1) zu erklären, dass die vorgenannte Eigenerklärung abgegeben wird.