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BundesInnungskrankenkasse Gesundheit, kurz BIG direkt gesund

Gegenstand des vorliegenden Vertrages sind Dienstleistungen zur Arzneimittelberatung für chronisch erkrankte Kunden. Der Leistungsumfang beinhaltet ein Medikationsmanagement/Arzneimittelberatung sowie eine Datenanalytik zur Selektion von Teilnehmern und Evaluation der Arzneimittelberatung.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2021-07-12. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2021-06-11.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2021-06-11 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2021-06-11)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen im pharmazeutischen Bereich
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des vorliegenden Vertrages sind Dienstleistungen zur Arzneimittelberatung für chronisch erkrankte Kunden. Der Leistungsumfang beinhaltet ein Medikationsmanagement/Arzneimittelberatung sowie eine Datenanalytik zur Selektion von Teilnehmern und Evaluation der Arzneimittelberatung.
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Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen im pharmazeutischen Bereich 📦
Zusätzlicher CPV-Code: Diverse Dienstleistungen im Gesundheitswesen 📦
Ort der Leistung
NUTS-Region: Deutschland 🏙️

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Entfällt

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Sonstiges
Name des öffentlichen Auftraggebers: BundesInnungskrankenkasse Gesundheit, kurz BIG direkt gesund
Postanschrift: Charlotten-Carree Markgrafenstr. 62 (Rechtssitz)
Postleitzahl: 10969
Postort: Berlin
Kontakt
Internetadresse: https://www.big-direkt.de/ 🌏
E-Mail: ausschreibungen@big-direkt.de 📧
URL der Dokumente: https://www.subreport.de/E15755918 🌏
URL der Teilnahme: https://www.subreport.de/E15755918 🌏

Referenz
Daten
Absendedatum: 2021-06-11 📅
Einreichungsfrist: 2021-07-12 📅
Veröffentlichungsdatum: 2021-06-16 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2021/S 115-303206
ABl. S-Ausgabe: 115

Objekt
Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert: 1 EUR 💰
Kurze Beschreibung:
In der Bundesrepublik Deutschland sind die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zunehmend von chronischen Erkrankungen betroffen. Die Leistungsausgaben für diesen Personenkreis im Bereich der Arzneimittelversorgung steigen stetig an. Dabei weist die Versorgung häufig erhebliche Defizite auf, die zumindest teilweise auf fehlende Beratung durch die Leistungserbringer und auf die fehlende Adhärenz der Versicherten zurückzuführen sind. Eine unzureichende oder fehlende Adhärenz ist bei chronischen Erkrankungen zudem oft der Grund für Folgeerkrankungen und Folgekosten. In den entwickelten Ländern verhalten sich durchschnittlich nur 50 % der Patienten mit chronischen Erkrankungen adhärent.
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Die BIG will daher mit diesem Vertrag ihren chronisch kranken Versicherten ein besonderes Versorgungsangebot in Form einer Patientenschulung zur Verfügung stellen. Ziel des Versorgungsangebots ist es, die Versicherten in der Eigenverantwortlichkeit im Umgang mit der Arzneimitteltherapie und ihrer Erkrankung durch Aufklärung und Beratung zu stärken und ihnen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und zur Erhöhung ihrer Lebensqualität entsprechende Handlungskompetenzen im Sinne der Hilfe zur individuellen Selbsthilfe zu vermitteln. Die Adhärenz in der Arzneimitteltherapie wird dadurch gesteigert bzw. gesichert.
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Dauer: 60 Monate

Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Begründung für die Rahmenvereinbarung: Die Laufzeit beträgt gemäß § 65 Abs. 2 VgV fünf Jahre.
Begründung für eine Laufzeit der Rahmenvereinbarung von mehr als vier Jahren: Die Laufzeit beträgt gemäß § 65 Abs. 2 VgV fünf Jahre.
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 10:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Andere Art des öffentlichen Auftraggebers: Gesetzliche Krankenkasse in Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts
Kontakt
Kontaktperson: Vergabestelle der BIG direkt gesund, Rheinische Straße 1, 44137 Dortmund (Verwaltungssitz)

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 22894990 📞
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de 📧
Fax: +49 2289499163 📠
Internetadresse: http://www.bundeskartellamt.de 🌏
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die nachfolgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 134 Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. […]
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(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (…)
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§ 135 Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
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(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. (…)
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (…)
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
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2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Siehe Ziff. VI.4.1).
Quelle: OJS 2021/S 115-303206 (2021-06-11)