Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Zugelassen ist, wer nach den Architektengesetzen oder Ingenieurgesetzen der Länder berechtigt ist die Berufsbezeichnung Architekt oder beratender Ingenieur / Ingenieur zu tragen oder nach den EG-Richtlinien, insbesondere Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, berechtigt ist, in der Bundesrepublik Deutschland als Architekt oder als beratender Ingenieur/Ingenieur tätig zu werden.
Die verantwortlichen Planer müssen über eine angemessene Berufspraxis – in der Regel 5 Jahre – verfügen. Juristische Personen sind als Auftragnehmer zugelassen, wenn sie für die Durchführung der Aufgabe einen entsprechenden Architekten oder beratenden Ingenieur / Ingenieur benennen.
Die Arbeiten sind in der JVA Kleve unter den Bedingungen des laufenden Justizvollzugs zu erbringen. Demnach sind nachfolgend aufgeführte Regeln zu beachten:
Der Zugang zu der Liegenschaft wird überwacht. Es gelten die Regeln für Arbeiten in Justizvollzugsanstalten.
Für die Planung und spätere Ausführung ist zu beachten, dass sämtliche Einrichtungsgegenstände der Liegenschaft in den Installationsbereichen verbleiben, somit keine freigeräumten Arbeitsbereiche zur Verfügung gestellt werden können.
Aufgrund des laufenden Betriebes der JVA ist auf erhöhten Immissionsschutz Wert zu legen, das heißt, dass die dafür geltenden Gesetze, Richtlinien und Erlasse, insbesondere des Amtes für Arbeitsschutz, zu beachten, einzuhalten und durch geeignete Maßnahmen, sicherzustellen sind. Hierzu gehören insbesondere vermeidbare Staubentwicklungen sowie vermeidbare Erschütterungen und Lärmbelästigungen. Bei unvermeidbaren Belästigungen dieser Art ist rechtzeitig in Abstimmung mit der Bauleitung und dem Ansprechpartner der JVA Rücksprache zu nehmen, um die geeigneten Maßnahmen gemeinsam festzulegen oder zu Terminen durchführen zu lassen, die von allen Beteiligten getragen werden können.
Bei den Arbeiten anfallende Abfälle, Verpackungsmaterial, etc. werden Eigentum des AN und sind täglich zu beseitigen. Im Falle einer aufgetretenen Verschmutzung der Arbeitsbereiche, der Einrichtungsgegenstände oder Transportwege durch Mitarbeiter des Unternehmers oder seiner Nachunternehmer/Lieferanten hat er diese unverzüglich rückstandslos auf seine Kosten beseitigen zu lassen.
Während der gesamten Maßnahme ist der Unternehmer verpflichtet, die von ihm in Anspruch genommene Fläche, Bauteile und Bauwerke nach den Unfallverhütungsvorschriften zu sichern.
Die JVA kann keine abschließbaren Räume für die Lagerung von Material und Arbeitsgerät zur Verfügung stellen. Für die Bereitstellung von entsprechenden Flächen ist der AN eigenverantwortlich.
Die Arbeiten erfolgen während des laufenden Dienstbetriebes des JVA. Hiermit verbunden sind Einschränkungen hinsichtlich der Zugänglichkeit von Arbeitsbereichen und der Bewegungsfreiheit in der Liegenschaft. Die Arbeitsbereiche sind durch Dauerverschluss nicht frei zugänglich, so dass mit zeitlichen Vorlauf zu der Ausführung von Arbeiten eine Absprache mit der JVA hinsichtlich der Beistellung eines JVA-Bediensteten (Schlüsselträgers) zu erfolgen hat, der den Mitarbeitern des AN den Zugang und das Verlassen der verschlossenen Arbeitsbereiche ermöglicht. Die Durchführung der Terminabsprachen ist Sache des AN.
Der Betriebsablauf der JVA darf in den umliegenden Bereichen durch die Arbeiten des AN nicht eingeschränkt werden. Arbeiten des ANs, die in den umliegenden Bereichen zu Beeinträchtigungen des Betriebsablaufes der JVA führen können, dürfen nur nach vorheriger Terminabstimmung mit der JVA durchgeführt werden. Das Einholen der hierfür erforderlichen Genehmigungen ist Sache des ANs.
Die für den AN zuständigen Ansprechpartner der JVA aus den
Abteilungen Sicherheit und Ordnung sowie der Werkdienstleitung werden nach Auftragsvergabe mitgeteilt.
Die Arbeitszeiten in der JVA sind wie folgt festgelegt:
— Montag bis Donnerstag: 7.00 bis 15.30 Uhr,
— Freitag 7.00 bis 12.15 Uhr.
Außerhalb dieser Arbeitszeiten können aus vollzugstechnischen Gründen nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Abstimmung mit der JVA Arbeiten durchgeführt werden.
Vom AN gelieferte Materialien und verwendete Werkzeuge dürfen nicht unbeaufsichtigt bleiben. Sie sind täglich zum Arbeitsende von der Baustelle zu entfernen.
Werkzeug, das den Inhaftierten zur Vorbereitung von Ausbruchshandlungen dienen kann, ist zu erfassen, der JVA zu benennen und von den Mitarbeitern des Auftragnehmers täglich nach Arbeitsende auf Vollständigkeit zu prüfen. Das Werkzeug ist, sofern es nicht gebraucht wird, vom AN unter Verschluss zu halten.
Vom AN eingesetzte Gerüste und Arbeitsbühnen sind täglich zum Arbeitsende aus den Einsatzbereichen zu entfernen und in der von der JVA genehmigten Parkposition innerhalb der JVA abzustellen.
Das tägliche Vertragen von Werkzeug und Material sowie Verfahren von Gerüsten und Arbeitsbühnen zu Arbeitsbeginn und -ende wird nicht gesondert vergütet und ist in die anzubietenden Einheitspreise anteilig einzurechnen.
Nach Auftragserteilung ist eine Liste der Mitarbeiter, die die Arbeiten in der JVA durchführen, mit folgenden Unterlagen einzureichen:
— Name,
— Vorname,
— Staatsangehörigkeit,
— Geburtsdatum,
— Geburtsort,
— PLZ und Wohnort,
— Straße und Hausnummer,
— Ausweis-Nummer,
— Ausstelldatum,
— Ausstellort,
— Gültigkeit bis.
Ein entsprechender Vordruck ist dem Leistungsverzeichnis als Anlage beigefügt (der Vordruck wird auf Anfrage auch von der JVA Geldern zur Verfügung gestellt).
Ggf. sind weitere Daten auf Verlangen gegenüber der JVA anzugeben.
Die Daten werden der JVA Geldern zur Durchführung einer Sicherheitsüber-prüfung (SÜ) überlassen. Die Zustimmung der JVA zur Zulassung der Mitarbeiter erfolgt nur, wenn die SÜ (Auskunft aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister beim Bundesamt der Justiz in Bonn) keine negativen Ergebnisse bringt.
Die im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung für den AN bzw. seine Mitarbeiter anfallenden Aufwendungen werden durch den AG nicht gesondert vergütet. Alle zugelassenen Mitarbeiter haben vor dem ersten Betreten der
Haftanstalt den an der Außenpforte bereitliegenden Merkzettel vollinhaltlich zur Kenntnis zu nehmen und die Kenntnisnahme durch Unterschrift zu bestätigen.
Den Zutritt zur JVA erhalten ausschließlich Personen mit gültigem Personalausweis oder Reisepass, auch wenn die Personen bekannt sind.
Telefonate von der JVA aus können vom AN über die Telefonanlage der Anstalt geführt werden, sind jedoch kostenpflichtig und mit dem benannten Ansprechpartner der JVA abzustimmen und abzurechnen. Geräte mit Mobilfunkfunktion dürfen nicht mit in die JVA genommen werden. Der Einsatz von
Funkgeräten ist im Bedarfsfall mit der JVA abzustimmen.
In der gesamten JVA herrscht absolutes Alkoholverbot und innerhalb der Gebäude der JVA ein absolutes Rauchverbot.
Jegliche Kontaktaufnahme zu den Gefangenen ist untersagt.
Die Nutzung eines Fotoapparats zur Fotodokumentation ist mit der JVA abzustimmen. Es ist strengstens untersagt, Aufnahmen von Insassen oder Bediensteten zu machen.