Beschreibung der Beschaffung
Die Dienstleistungen sind für folgende Briefformate zu erbringen:
(L = Länge; B = Breite, H = Höhe)
(1) Format A: L: 140-235 mm, B: 90-125 mm, H: bis 5 mm bis 20 g
Hierzu zählen auch Postkarten mit einer Länge von 140 bis 235 mm und einer Breite von 90 bis 125 mm.
(2) Format B: L: 100-235 mm, B: 70-125 mm, H: bis 10 mm, bis 50 g
(3) Format C: L: 100-353 mm, B: 70-250 mm, H: bis 20 mm bis 500 g
(4) Format D: L: 100-353 mm, B: 70-250 mm, H: bis 50 mm bis 1000 g
(5) Einschreiben: Einschreiben sind nachweispflichtige Sendungen, die in den Formaten (1) bis (4) übergeben werden. Es erfolgt in dem vorgenannten Formatrahmen keine preisliche Unterscheidung. Die Einschreiben sind gegen Verlust oder Beschädigung in Höhe von 25 € versichert.
Einschreiben werden vom Auftraggeber als solche gekennzeichnet und tragen ein Label. Die notwendigen Einlieferungsbelege / Rückscheine werden vom Auftraggeber ausgefüllt. Der Auftraggeber erhält vom Auftragnehmer einen Einlieferungsnachweis (Quittung) für die Briefsendung.
(a) Einschreiben Einwurf: Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber nach, dass die Briefsendung in den Briefkasten oder das Postfach der Empfängerin oder des Empfängers eingeworfen wurde.
(b) Einschreiben Übergabe: Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber nach, dass die Briefsendung der Empfängerin/Empfangsberechtigten oder dem Empfänger/Empfangsberechtigten persönlich gegen Unterschrift übergeben wurde.
(c) Einschreiben Rückschein: Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber nach, dass die Briefsendung der Empfängerin/Empfangsberechtigten oder dem Empfänger/Empfangsberechtigten persönlich gegen Unterschrift übergeben wurde. Der Auftraggeber erhält zusätzlich zum Einlieferungsnachweis eine Empfangsbestätigung mit der Originalunterschrift der Empfängerin/Empfangsberechtigten oder des Empfängers/Empfangsberechtigten, die den Erhalt der Sendung gemäß § 175 Zivilprozessordnung (ZPO) dokumentiert.
(6) Auflieferung von Postzustellungsaufträgen (PZA) bei der DPAG
Für die förmliche Zustellung von Schriftstücken (unabhängig von Größe und Gewicht) gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordung, §§ 166 bis 182 ZPO und des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes jeweils in der aktuellen Fassung besteht ein gesonderter Rahmenvertrag mit der Deutschen Post AG (DPAG).
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist daher nicht die förmliche Zustellung selbst, sondern lediglich die Auflieferung von PZA bei der DPAG.