Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Bewerber / Bieter, deren Bewerbungen /
Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
werden nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens
oder vor Zuschlagserteilung
gemäß § 134 GWB informiert.
Ein Bewerber / Bieter kann seine Nichtberücksichtigung
im Nachprüfungsverfahren
bei der Vergabekammer überprüfen lassen.
Voraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren
ist, dass der Verstoß gegenüber
der Vergabestelle gerügt wird.
Der Antrag ist unzulässig, soweit der
Antragsteller den gerügten Verstoß gegen
Vergabevorschriften im Vergabeverfahren
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber
nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr.
1 GWB),
[...],
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der
Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind
(§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Nach Ablauf dieser Frist ist gegen diese
Entscheidung kein Rechtsmittel mehr
möglich.
Der Antrag auf Nachprüfung ist an die
Vergabekammer des Bundes beim
Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76,
53123 Bonn, zu richten