Beschreibung der Beschaffung
Verlangt wird eine Stromlieferung inklusive Abwicklung der Netznutzung, Ablesung, Abrechnung (Vollversorgungsvertrag / "all inklusive Vertrag") für alle aktuellen und im Laufe des Bezugsjahres dazukommenden Abnahmestellen der Wohnbau GmbH.
Abgeleitet aus den Verhältnissen in 2020 liegt das Volumen bei 0,7 GWh/a, verteilt auf 81 Abnahmestellen (siehe Anlage 1 und 2).
Davon entfallen auf • 79 SLP-Abnahmestellen ca.0,5 GWh pro Lieferjahr. Der durchschnittliche Verbrauch der SLP-Stellen liegt demnach bei ca.
5.800 kWh/Stelle/Jahr.
• Zusätzlich verbrauchen 2 RLM-Stellen ca. 0,1 GWh/Jahr/Stelle bzw. 0,2 GWh/a in Summe.
Alle Abnahmestellen liegen am Standort Mainz / im Netzgebiet der Stadtwerke Mainz. Es handelt sich um Gemeinstrom der Liegenschaften (Außenbeleuchtung, Treppenbeleuchtung, Aufzüge, Pumpen für Warmwasser…).
Möglich sind Zu- und Abgänge von wenigen Prozenten pro Lieferjahr. Die Zugänge werden überwiegen.
Die bestehenden Verträge sind auf den 31.12.2021 befristet. Kündigungen müssen nicht veranlasst werden.
Lieferzeitraum: 1.1.2022 bis 31.12.2022.
Der Vertrag endet mit Ablauf des Lieferzeitraumes. Eine Kündigung hierfür ist nicht notwendig.
Der Wohnbau Mainz GmbH wird eine Verlängerungsoption für 2023 und 2024 eingeräumt.
Ob die Wohnbau Mainz GmbH diese Option nutzen möchte, teilt sie dem Lieferanten bis zum 01.11. des Vorjahres mit.
Ökostrom darf angeboten werden, erhält aber keinen Preisbonus. Nur im Falle der Preisgleichheit wird Ökostrom bevorzugt.
A) Ausschlaggebend ist der Preis für das Jahr 2022, kalkuliert auf der Basis der ausgeschriebenen Mengen und Stellen, die sich am Verbrauch des Jahres 2020 orientieren und in den Ausschreibungsunterlagen (Anlagen 1 und 2) detailliert beschrieben werden.
B) Die RLM- und SLP Stellen werden dabei vom Auftraggeber in Summe betrachtet und nicht einzeln vergeben.
Akzeptiert wird nur ein Fixpreis.
1) Der Fixpreis für die gelieferte Energie muss bei allen Preiskomponenten pro Jahr für 12 Monate stabil sein.
2) Der abgegebene Energiepreis muss sämtliche Preisbestandteile des Lieferanten enthalten. Es kann beispielsweise nur ein Arbeitspreis (Ct/kWh) oder ein Arbeitspreis und zusätzlich ein Grundpreis (€/Jahr/Abnahmestelle), bei Abnahmestellen mit Leistungsmessung auch ein Leistungspreis oder … angeboten werden.
3) Für alle SLP-Stellen muss ein einheitlicher Preis angegeben werden.
4) Der Preis für die RLM Stellen kann spezifisch sein, d.h. pro Abnahmestelle variieren.
5) Eine Differenzierung nach HT- und NT-Zeiten ist nicht zulässig.
6) Zusätzlich zu den Fixpreisen können die genehmigten und veröffentlichten Netznutzungsentgelte, die Kosten für Blindarbeit nach Vorgaben des Netzbetreibers, die Entgelte für den Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, die an Netzbetreiber und Messstellenbetreiber zu leisten sind, in jeweils gültiger Höhe sowie Umlagen, Abgaben und Steuern in jeweils gültiger Höhe ohne Aufschläge durchgereicht werden.
7) Der Lieferpreis wird auf Grundlage einer Preisindizierung ermittelt und über folgende Formel berechnet:
PL = PA + (BPLZ – RP) Die Preisindizierung dient der Bestimmung des Lieferpreises unter Berücksichtigung der Marktänderung zwischen Angebotsabgabe bzw. Angebotskalkulation und dem Zeitpunkt der Vergabe bzw. der Energiebeschaffung für das Jahr 2022 bzw. im Falle der Verlängerung für die Beschaffung für das Jahr 2023 und 2024 (für Erläuterungen siehe Anlage 0).