Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Eigenerklärung zu den Eignungsanforderungen nach §§ 122 ff GWB, die nach Formblatt 124 erbracht werden kann;
Link zum Formblatt 124:
https://www.staatsanzeiger-eservices.de/aJs/EuBekEigenUrl?z_param=214495
Zusätzliche Nachweise bzw. Erklärungen zu den Eignungsanforderungen nach §122 GWB, durch Formblatt Anlage 2 zur Angebotsaufforderung zu:
— Angabe über den voraussichtlichen Standort der zum Einsatz vorgesehenen Kraftomnibusse (dieser muss so gewählt sein, dass die Kraftomnibusse gemäß den Anforderungen der Leistungsbeschreibung in höchstens 30 Minuten am Einsatzort sein können),
— Nachweis über einen Betriebsleiter nach BOKraft oder vergleichbar,
— Name und Qualifikation der Vertreter juristischen Personen,
— Ausgeführte vergleichbare Betriebsleistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Betriebsjahren (Beschreibung, Benennung von Ansprechpartnern der beauftragenden Stellen, Rechnungswert),
— Ausländische Unternehmen haben die gleichwertigen Nachweise zu erbringen und die Gleichwertigkeit zu belegen.
Der Bieter gilt als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG (Personenbeförderungsgesetz) i. V. m. § 1 Abs. 1 PBZugV (Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr), wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Betriebes die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet wurden. Deshalb erklärt der Bieter mit der Angebotsabgabe,
— dass gegen ihn keine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften vorliegt,
— dass keine schweren Verstöße gegen Vorschriften des PBefG bzw. der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen vorliegen,
— dass keine schweren Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals, vorliegen,
— dass keine schweren Verstöße gegen Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden (insbesondere die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), vorliegen,
— dass keine schweren Verstöße gegen umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, vorliegen,
— dass keine schweren Verstöße gegen die abgaberechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, vorliegen und dass der Bieter der Zahlung von Steuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedstaates des Auftraggebers nachgekommen ist,
— dass keine schweren Verstöße gegen § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBI I, S. 213) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge nach den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaates, in dem er ansässig ist, oder nach den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaates des Auftraggebers erfüllt hat,
— dass keine schweren Verstöße gegen Bestimmungen zu Arbeitsschutz- und Arbeitsrecht vorliegen,
— dass die Verpflichtung zur Zahlung von Mindestlohn (§ 19 MiloG) erfüllt wird.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist zu verneinen, wenn die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
Der Bieter erklärt mit seiner Angebotsabgabe, dass
— ausreichend verfügbare Finanzmittel vorhanden sind, um die gegebenenfalls mit diesem Auftrag vereinbarten Anschaffungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen fristgerecht zu tätigen sowie den laufenden Betrieb aufrecht zu erhalten,
— die Finanzmittel auftragsbezogen zur Verfügung stehen und nicht vorrangig durch andere Rechte belastet sind,
— der Bieter sich nicht im Konkursverfahren bzw. sich nicht im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder in Liquidation befindet.