Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
A)
Der Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters
sowie über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124
GWB erfolgt durch eine Erklärung des Bieters, dass zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe:
1) keine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens
verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen einer
Straftat nach den in § 123 Abs. 1 GWB genannten strafrechtlichen Vorschriften
oder vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten in den letzten 5 Jahren vor
Angebotsabgabe rechtskräftig verurteilt worden ist und dass gegen ihn in diesem
Zeitraum auch keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
wegen einer derartigen Straftat festgesetzt worden ist,
2) der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen
zur Sozialversicherung stets ordnungsgemäß nachgekommen ist und Gegenteiliges
in den letzten 5 Jahren vor Angebotsabgabe weder durch eine rechtskräftige
Gerichts- noch durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt
wurde,
3) der Bieter bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-,
sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen beachtet und in den letzten 3
Jahren vor Angebotsabgabe keinerlei diesbezüglichen Verstöße begangen hat,
4) der Bieter nicht zahlungsunfähig ist und über das Vermögen des Bieters weder
ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt
oder eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse
abgelehnt worden ist sowie dass derartige Umstände auch in den letzten 3 Jahren
vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben,
5) der Bieter sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit
eingestellt hat sowie dass derartige Umstände auch in den letzten 3 Jahren vor
Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben,
6) weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des
Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist,
im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe
eine schwere und die Integrität des Bieters infrage stellende Verfehlung begangen
hat,
7) der Bieter in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe keine Vereinbarung mit
anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder
Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
8) dass nach Kenntnis des Bieters kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für
den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,
9) dass der Bieter in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe bei der Ausführung
eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags keine wesentlichen
Anforderungen erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und/oder dass
dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadenersatz oder zu einer
vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
10) der Bieter nicht wegen eines Verstoßes gegen § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG)
oder § 23 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) mit einer Geldbuße von
mindestens 2 500 EUR belegt worden ist,
11) weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des
Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB oder als nach
Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter zuzurechnen ist, in den letzten 5
Jahren vor Angebotsabgabe nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch
mit einer Geldbuße von wenigsten 2 500 EUR belegt oder nach den §§ 10, 10a
oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als 3 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen
rechtskräftig verurteilt worden ist,
12) der Bieter keinen der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße
begangen hat,
13) der Bieter über wirtschaftliche Mittel in einem solchen Umfang verfügt, dass
diese zur Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss
derjenigen aus dem hiesigen ausgeschriebenen Auftrag ausreichen werden und
dass der Bieter dies im Falle einer eventuell in der Phase der Prüfung und Wertung
der Angebote erfolgenden entsprechenden Anforderung des Auftraggebers durch
Einreichung entsprechender Unterlagen im Sinne der Absätze 4 und 5 des § 45
VgV unverzüglich nachweisen kann.
B)
Bieter können sich nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 VgV zum Nachweis ihrer
wirtschaftlichen und finanziellen sowie ihrer technischen und beruflichen
Leistungsführigkeit auf die Kapazitäten Dritter berufen. Hierzu haben sie
nachzuweisen, dass die entsprechenden Kapazitäten dem Bieter während der
gesamten Vertragslaufzeit tatsächlich und unwiderruflich zur Verfügung stehen.
Soweit sich Bieter im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit
oder die einschlägige berufliche Erfahrung auf Kapazitäten Dritter berufen, ist das
Personal des Dritten, das über die mit den vorzulegenden Referenzen erlangte
Erfahrung verfügt, bei der ausgeschriebenen Leistung einzusetzen.
Hat der Bieter sich zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder seiner
technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten berufen,
überprüft der Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen,
deren Kapazitäten der Bieter in Anspruch nehmen will, die entsprechenden
Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe für diese Unternehmen
vorliegen. Die entsprechenden Nachweise und Erklärungen nach den Ziffern III.1.1),
III.1.2) und III.1.3) sind dem Angebot in diesem Fall auch für den jeweiligen Dritten
beizufügen.
Erfüllt ein Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium nicht, oder liegen
zwingende fakultative Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 GWB für
dieses Unternehmen vor, hat der Bieter dieses Unternehmen innerhalb einer ihm
hierfür vom Auftraggeber zu setzenden Frist zu ersetzen.
Bei Angeboten von Bietergemeinschaften müssen die für die Prüfung der Eignung
und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen erforderlichen Unterlagen sowie
der geforderte Auszug aus dem Handelsregister nach den Ziffern III.1.1) und
III.1.2) für jedes sowie die entsprechenden Unterlagen nach Ziffer III.1.3)
(Referenzen) für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden.
Soweit nicht für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft die nachzuweisenden
Referenzen vorgelegt werden, hat die Bietergemeinschaft bei der ausgeschriebenen
Leistung das Personal der die Referenzen vorlegenden Mitglieder der
Bietergemeinschaft einzusetzen, das über die mit den vorgelegten Referenzen
erlangte Erfahrung verfügt. Näheres regeln die Vergabeunterlagen.
Der Bieter hat bei der Angebotsabgabe eine Erklärung zum bei Angebotsabgabe
vorgesehenen Einsatz von Nachunternehmern für Fahrbetriebsleistungen
abzugeben. Beabsichtigt der Bieter bereits bei Angebotsabgabe die Übertragung
von Fahrbetriebsleistungen auf konkret benannte Nachunternehmer, sind die
Nachweise und Erklärungen nach den Ziffern III.1.1), III 1.2) und III.1.3) auch für
die bei Angebotsabgabe vorgesehen Nachunternehmer zu erbringen.
Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
akzeptiert der Auftraggeber die Vorlage eine Einheitlichen Europäischen
Eigenerklärung nach § 50 VgV; Näheres regeln die Vergabeunterlagen.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet
anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass
der Bieter seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen
aus dem hiesigen ausgeschriebenen Auftrag erfüllen wird.