Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
Meisterprüfung (im Bestattungswesen, Garten- und Landschaftsbau oder gleichwertige Qualifikation), Der eingesetzte Baggerfahrer muss min. 18 Jahre alt sein und über ausreichende Deutschkenntnisse min. Stufen B1/B2 verfügen.
Ausstattung (Fahrzeuge und Maschinen):
— 2 Elektrische Abbruchhämmer mit Meißel,
— 3 Stromgeneratoren,
— 2 Schmutzwassersaugpumpen,
— 1 Dumper (= Vorderkipper oder Motorjapaner),
— 1 Friedhofsbagger mit Straßenzulassung,
Oder
— 1 Schmutzwasserpumpe,
— 1 Stromgenerator,
— 1 Kompressor inkl. Presslufthammer mit Meißel,
— 1 Dumper (= Vorderkipper oder Motojapaner),
— 2 kleinere Friedhofsbagger zum Transport auf Anhänger oder Fahrzeug (sofern sie die Bodenklasse 4 und 5 bewältigen können),
— 2 Lkw mit mind. 1 to. und Anhänger oder ersatzweise 2 Lkw 3,5 to.
Zusätzlich
— 1 Motorsäge mit einer Schnittlänge von mind. 40 cm,
— 2 Motorblasgeräte,
— 1 Freischneider,
— 1 Handgeführter Mäher mit einer mind. Schnittbreite von 50 cm,
— sonstige Kleingeräte (z. B.: Trennschleifer etc.)
Grabbagger (Friedhofsbagger) nicht zu überschreitende Leistungsmerkmale:
— 6 Tonnen Gesamtgewicht,
— Niederdruckreifen bei Radfahrwerk,
— Je nach Örtlichkeit ist ein Bagger mit Raupenfahrwerk zulässig, wobei geeignete,
Maßnahmen zu treffen sind, dass das Umfeld nicht beschädigt wird (z .B .: Grünstreifen, Plattenwege etc .) z .B .: Raupenfahrwerk mit Gummiketten (= Geräusch- und vibrationsarme AVT – Ketten oder gleichwertige Ketten),
— maximale Spurbreite 1,30 m bei Radfahrwerk,
— maximale Spurbreite 2,20 m bei Raupenfahrwerk,
— Auch andere eingesetzte Fahrzeuge z. B.: Dumper, dürfen ein Raupenfahrwerk,
Aufweisen, wenn diese mit Gummiketten (= Geräusch- und vibrationsarme AVT – Ketten oder gleichwertige Ketten) ausgestattet sind.
Personelle Ausstattung
Die Anzahl der Arbeitskräfte ist so zu bemessen:
— Dass die Kolonne (n) aus mindestens 2 Personen besteht bzw. bestehen,
— Dass die Abwicklung der Arbeiten zeitnah erfolgen können, da teilweise mehrere
Beerdigungen (z.B.: auf verschiedenen Friedhöfen) parallel abgewickelt werden müssen.
— Dass jeweils genügend Arbeitskräfte der auszuübenden Tätigkeiten bedarfsgerecht und zeitnah auf dem entsprechenden Friedhof bzw. den Friedhöfen anwesend sind, so dass die anfallenden Arbeiten ohne Einschränkungen oder Verzögerungen abgewickelt werden können.