Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Die die ausgeschriebenen Sammelleistungen erbringenden Unternehmen müssen über Erfahrungen bei der behältergestützten Einsammlung von Abfällen im Holsystem für kommunale Auftraggeber verfügen. Soweit der Bieter dies nicht belegen kann, muss er sich auf die Erfahrung Dritter gem. § 37 VgV berufen können.
Zum Nachweis verlangt die Vergabestelle eine Erklärung des die Sammelleistungen erbringenden Unternehmens grds. mit Angaben zu in den letzten 3 Jahren (grds. 2018, 2019 und 2020) erbrachten, entsprechenden Leistungen unter Angaben zum Leistungszeitraum sowie zum Empfänger der Leistungen und dem dortigen Ansprechpartner nach Formular 8 des Angebotsvordrucks. Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, wird die Vergabestelle auch einschlägige Referenzen berücksichtigen, die in das Jahr 2017 hineinreichen. Insgesamt können also Referenzen über Leistungen aus den Jahren 2017 bis einschließlich 2020 benannt werden.
Das Unternehmen erklärt sich mit Vorlage der Erklärung damit einverstanden, dass sich die Vergabestelle bei den dort angegebenen Auftraggebern bzw. Leistungsempfängern nach deren Zufriedenheit mit der Leistungserbringung durch den Bieter erkundigt.
Dahingehende Erklärungen des Bieters oder von Mitgliedern der Bietergemeinschaft, die Sammelleistungen erbringen, sind mit dem Angebot vorzulegen/hochzuladen. Soweit die Sammelleistungen von Dritten (Unterauftragnehmer, Eignungsverleiher) erbracht werden sollen, sind vom Bieter auf Aufforderung der Vergabestelle entsprechende Erklärungen derselben einzureichen/hochzuladen.
Im Übrigen werden als Ausführungsbedingungen die folgenden verlangt:
a) Als Mindestanforderung an die Leistungen der Einsammlung und Beförderung von Altpapier und den Behälterdienst ist sicherzustellen, dass sämtliche dafür eingesetzten Fahrzeuge, über die gesamte Leistungszeit die Anforderungen der Euro-Norm 5 oder besser einhalten.
b) Als Mindestanforderung an die Leistungserbringung der Sammelleistungen muss das diese Leistungen ausführende Unternehmen
— für den Betriebsstandort, von dem aus die Leistungen erbracht werden und
—— bezogen auf die Leistungen der Einsammlung von Altpapier.
Spätestens zum Leistungsbeginn über eine Zertifizierung nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) verfügen und über die gesamte Vertragsdauer einholen bzw. aufrecht erhalten. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unaufgefordert das diesbezügliche EfbV-Zertifikat nach Maßgabe der Besonderen Vertragsbedingungen zu übermitteln (vgl. Formular 9, Angebotsvordruck).
c)Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die direkt zur Ausführung der operativen Leistungen (Einsammlung und Beförderung, Behälterdienst) eingesetzt werden, dürfen im Auftragsfalle nicht unter den Mindestregelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) bzw. des Mindestlohngesetzes (MiLoG) entlohnt werden.
Es sind mindestens die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu gewähren, insbesondere die Mindestlöhne zu zahlen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder durch für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge im Sinne des Arbeitnehmerentsendegesetzes festgelegt sind.
Auf Aufforderung des Auftraggebers sind von den für die Leistungserbringung vorgesehenen Unternehmen vom Bieter entsprechende Erklärungen zu übermitteln, für die Formular 3 verwendet werden kann, dem sich der erforderliche Erklärungsinhalt entnehmen lässt.
d) Als Mindestanforderung an die Leistungserbringung muss der Auftragnehmer schließlich eine Betriebsfläche für die Übernahme und den Standort des Behälterlagers im Rahmen des Behälterdienstes vorsehen, dessen Standort so zu wählen ist, dass sämtliche Gemeinden im Entsorgungsgebiet innerhalb von maximal 90 Minuten (1,5 Stunden) erreicht werden können.
Entsprechende Angaben hat der Bieter/haben die Mitglieder einer Bietergemeinschaft im hierfür vorbereiteten Formular 9 (vgl. Angebotsvordruck) zu machen und mit dem Angebot einzureichen.