Bei der Ausschreibung der Enthäutung von toten Tierkörpern im Verarbeitungsbetrieb Tierischer Nebenprodukte (VTN) Walsdorf liegt ein Ausnahmefall nach Art. 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. § 39 Abs. 6 VgV vor. Aufgrund der begrenzten Anzahl der Marktteilnehmer wird auf eine Veröffentlichung des Gesamtwertes des Angebots verzichtet, da diese Veröffentlichung den berechtigten Interessen des Unternehmens schaden könnte. Sowohl unter Abschnitt II.1.7) als auch unter Abschnitt V.2.4) wurde daher ein Betrag von "0.01" EUR eingetragen.