Beschreibung der Beschaffung
Im Rahmen des Neubaus einer Fischaufstiegsanlage am Wehr bei der alten Papiermühle Steffin/Wallensteingraben musste Boden ausgekoffert werden. Das Aushubmaterial stammt teilweise aus einer Altablagerung. Das zu entsorgende Aushubmaterial wurde auf 4 Haufwerken (HW1, HW 2, HW 4 und HW 5) abgelagert.
Bei der Probenahme am 29.7.2020 wurde organoleptisch festgestellt, dass sich in den 4 Haufwerken Gefahrstoffe befinden. Dabei handelt es sich um Asbestzementbruchstücke in den HW 2 und HW 5 und Reste alter Mineralwolle = KMF (HW 1,2,4,5). Die Reste sind so in den Haufwerken verteilt, dass Heraussammeln und Separieren nur schwer möglich sind.
Da das Aushubmaterial aus einer einzigen Fläche (Betriebsdeponie) stammt, kann zu Grunde gelegt werden, dass die nachgewiesenen Gefahrstoffe Mineralwolle und Asbestzement inhomogen aber trotzdem insgesamt überall in den 4 Haufwerken anzutreffen sind, auch wenn sie im Rahmen der Probenahme im Einzelnen (wie bei HW 1 und HW 4) nicht nachgewiesen wurden. Da die Kontamination mit Asbestzement der bestimmende Abfallinhaltsstoff mit der höchsten Gefährlichkeit ist, wurde das gesamte Aushubmaterial der HW 1, 2, 4 und HW 5 als gefährlicher Abfall (Asbestzement) eingestuft.
Aus den o.g Gründen ist das gesamte angefallene Aushubmaterial der HW 1, HW 2, HW 4 und HW 5 als gefährlicher Abfall zu entsorgen.
Als Abfallschlüsselnummer nach AVV kommt die ASN 170605 * (Asbesthaltige Baustoffe) zur Anwendung. Beim Umgang mit den Haufwerken sind die Bestimmungen der TRGS 519 und 521 zwingend zu beachten. (TRGS 519: Technische Regeln für Gefahrstoffe – Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten); (TRGS 521: Technische Regeln für Gefahrstoffe – Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle).
Das bedeutet u. a., dass der Aushub deponiert werden muss, der Aushub vor Abtransport in Big Bags staubdicht zu verpacken ist und dass die Tätigkeiten wie das Verladen und der Transport nur durch geeignete Fachunternehmen durchgeführt werden dürfen.
Die Arbeiten sind durch einen internen Sachkundigen nach TRGS 519 und 521 zu begleiten und spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten beim zuständigen Landesamt für Arbeitsschutz anzuzeigen.
Da die Einstufung in die Deponieklasse 3 noch nicht endgültig festgelegt wurde, soll auch ein Alternativangebot für die Entsorgung des Materials bei Einstufung in die DK 1 abgegeben werden.