Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
— Eigenerklärung zu zwingenden Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB sowie nach Arbeitnehmerentsendegesetz und Mindestlohngesetz sowie Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
— Eigenerklärung zu fakulativen Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB,
— Eigenerklärung zu Vergabesperren gem. Runderlass über den Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen oder nach § 18 Abs. 3 HVTG,
— Eigenerklärung des Bieters, dass er die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt hat,
— Eigenerklärung, dass der Bieter in Bezug auf die Vergabe keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden abreden mit Dritten getroffen hat,
— Angaben zur Rechtsform des Bieters,
— Aktueller (nicht älter als 6 Monate) Auszug aus dem Handelsregister.
Auf Verlangen:
— Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben (nicht älter als 6 Monate; die Pflicht zur Vorlage gilt nicht, falls die für den Bieter zuständige Finanzbehörde solche Nachweise nicht erteilt, was vom Bieter zu belegen ist),
— Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenkasse, bei der die meisten Arbeitnehmer versichert sind – nicht älter als sechs Monate) – aktueller, d. h. bei Vorlage noch gültiger Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft Allgemein gilt für die Vorlage von der unter III.1.1), III.1.2) und III.1.3) geforderten Unterlagen:
— Für die Nachforderung von Unterlagen gilt § 56 VgV. Da die Nachforderung im Ermessen der Vergabestelleliegt und nicht uneingeschränkt für alle Unterlagen zulässig ist, liegt es im Eigeninteresse des Bieters, von vornherein vollständige Unterlagen einzureichen,
— Unterbeauftragungen sind nach Maßgabe der Vertragsbedingungen zulässig, soweit sie wettbewerbsrechtlich zulässig sind. Lieferanten gelten nicht als Unterauftragnehmer.
Der Bieter hat im Angebot anzugeben, ob und gegebenenfalls für welche Leistungsbereiche er beabsichtigt, Unterauftragnehmer einzusetzen.
Betreiber der Übergabestellen für PPK werden als Unterauftragnehmer in diesem Sinne angesehen, nicht aber Betreiber von Entsorgungsanlagen (insoweit sind nur die im Formblatt C-E geforderten Angaben zur Anlage erforderlich).
Der Auftraggeber behält sich vor, von den Bietern, die in die engere Wahl kommen, die Benennung der Unterauftragnehmer, die unter III.1.1) genannten Nachweise über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen auch der Unterauftragnehmer sowie eine verbindliche, schriftliche Erklärung des Unterauftragnehmers, dass dieser für den Fall des Zuschlags die vorgesehenen Leistungen erbringen wird, zu fordern, ferner für Unterauftragnehmer für wesentliche Leistungen zusätzlich die gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den Bieter (außer der geforderten Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder gleichwertig, soweit der Bieter selbst entsprechend zertifiziert ist).
Für die im Hessischen Präqualifikationsregister (HPQR) und/oder im bundesweiten amtlichen Verzeichnis der
Industrie und Handelskammern (IHK) (AVPQ) enthaltenen und geprüften Nachweise wird nach Angabe der Zertifikatsnummer/des Unternehmenscodes auch die Eintragung des Bieters in diese Register akzeptiert. Für Referenzen gelten jedoch die unter III.1.3) genannten Mindeststandards.
— Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten der EU müssen jeweils vergleichbare Nachweise und Erklärungen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, vorlegen und eine amtlich anerkannte Übersetzung beifügen,
— Bei Bietergemeinschaften sind der aktuelle Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 6 Monate) sowie die Unterlagen zu zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen nach § 123 GWB, AEntG, MiLoG, SchwarzArbG und § 124 GWB (hier unter III.1.1)) für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen; im Übrigen müssen in Summe alle geforderten Nachweise vorliegen.