Der Landkreis Birkenfeld beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) zur Durchführung von Personenbeförderungsleistungen im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖSPV) für die Dauer von zehn Jahren ab Betriebsaufnahme am 01.08.2022 zu vergeben. Der ÖDA umfasst das Linienbündel "Stadtverkehr Idar-Oberstein" mit den Linien 801, 802, 803, 804, 805, 806, 812 und 813. Das vorgenannte Linienbündel hat einen Umfang von ca. 1,05 Million Nutzwagenkilometer. Der ÖDA ist als sog. Bruttoauftrag konzipiert, d. h. der Auftragnehmer (Betreiber) erhält von dem Auftraggeber einen jährlichen Zuschuss, mit dem sämtliche vom Betreiber zu erbringenden Leistungen abgegolten werden. Die Fahrgeldeinnahmen, die gesetzlichen Ausgleichsleistungen und eventuelle Leistungen Dritter werden von dem Betreiber vereinnahmt und von dem Zuschuss des Auftraggebers abgezogen. Während der Laufzeit des ÖDA können sich Änderungen des Inhalts, des Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen Bedienstandards ergeben, z. B. infolge einer veränderten Verkehrsnachfrage, veränderter finanzieller Rahmenbedingungen oder infolge der Fortschreibung des Nahverkehrsplans. In derartigen Fällen kann der Auftraggeber eine entsprechende Anpassung des ÖDA (Mehr- und Minderleistung, Leistungsänderung) verlangen. Die Modalitäten der Anpassung regelt der ÖDA.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2021-10-11.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2021-07-30.
Auftragsbekanntmachung (2021-07-30) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Öffentlicher Verkehr (Straße)
Referenznummer: 2021-02
Kurze Beschreibung:
Der Landkreis Birkenfeld beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) zur Durchführung von Personenbeförderungsleistungen im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖSPV) für die Dauer von zehn Jahren ab Betriebsaufnahme am 01.08.2022 zu vergeben. Der ÖDA umfasst das Linienbündel "Stadtverkehr Idar-Oberstein" mit den Linien 801, 802, 803, 804, 805, 806, 812 und 813. Das vorgenannte Linienbündel hat einen Umfang von ca. 1,05 Million Nutzwagenkilometer.
Der ÖDA ist als sog. Bruttoauftrag konzipiert, d. h. der Auftragnehmer (Betreiber) erhält von dem Auftraggeber einen jährlichen Zuschuss, mit dem sämtliche vom Betreiber zu erbringenden Leistungen abgegolten werden. Die Fahrgeldeinnahmen, die gesetzlichen Ausgleichsleistungen und eventuelle Leistungen Dritter werden von dem Betreiber vereinnahmt und von dem Zuschuss des Auftraggebers abgezogen.
Während der Laufzeit des ÖDA können sich Änderungen des Inhalts, des Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen Bedienstandards ergeben, z. B. infolge einer veränderten Verkehrsnachfrage, veränderter finanzieller Rahmenbedingungen oder infolge der Fortschreibung des Nahverkehrsplans. In derartigen Fällen kann der Auftraggeber eine entsprechende Anpassung des ÖDA (Mehr- und Minderleistung, Leistungsänderung) verlangen. Die Modalitäten der Anpassung regelt der ÖDA.
Der Landkreis Birkenfeld beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) zur Durchführung von Personenbeförderungsleistungen im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖSPV) für die Dauer von zehn Jahren ab Betriebsaufnahme am 01.08.2022 zu vergeben. Der ÖDA umfasst das Linienbündel "Stadtverkehr Idar-Oberstein" mit den Linien 801, 802, 803, 804, 805, 806, 812 und 813. Das vorgenannte Linienbündel hat einen Umfang von ca. 1,05 Million Nutzwagenkilometer.
Der ÖDA ist als sog. Bruttoauftrag konzipiert, d. h. der Auftragnehmer (Betreiber) erhält von dem Auftraggeber einen jährlichen Zuschuss, mit dem sämtliche vom Betreiber zu erbringenden Leistungen abgegolten werden. Die Fahrgeldeinnahmen, die gesetzlichen Ausgleichsleistungen und eventuelle Leistungen Dritter werden von dem Betreiber vereinnahmt und von dem Zuschuss des Auftraggebers abgezogen.
Während der Laufzeit des ÖDA können sich Änderungen des Inhalts, des Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen Bedienstandards ergeben, z. B. infolge einer veränderten Verkehrsnachfrage, veränderter finanzieller Rahmenbedingungen oder infolge der Fortschreibung des Nahverkehrsplans. In derartigen Fällen kann der Auftraggeber eine entsprechende Anpassung des ÖDA (Mehr- und Minderleistung, Leistungsänderung) verlangen. Die Modalitäten der Anpassung regelt der ÖDA.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Öffentlicher Verkehr (Straße)📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Birkenfeld
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Referenz Daten
Absendedatum: 2021-07-30 📅
Einreichungsfrist: 2021-10-11 📅
Veröffentlichungsdatum: 2021-08-04 📅
Datum des Beginns: 2022-08-01 📅
Datum des Endes: 2032-07-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2021/S 149-397355
Verweist auf Bekanntmachung: 2020/S 144-355845
ABl. S-Ausgabe: 149
Zusätzliche Informationen
1) Der Betreiber ist im Falle einer Unterauftragsvergabe verpflichtet, einen Anteil von mindestens 30 % der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst zu erbringen.
2) Der Betreiber hat bei der Durchführung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sowie des Landestariftreuegesetzes Rheinland-Pfalz (LTTG) in ihren jeweils aktuellen Fassungen zu beachten und seine Nachunternehmer zur Beachtung dieser Anforderungen anzuhalten.
Nach § 4 Abs. 3 des Landestariftreuegesetzes vom 01.12.2010 (LTTG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2019 (GVBI. S. 333), dürfen öffentliche Aufträge über Dienstleistungen im öffentlichen Personenverkehr und im freigestellten Schülerverkehr nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Rheinland-Pfalz für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachzuvollziehen. Diese Verpflichtung gilt gemäß § 5 LTTG auch für den Fall des Einsatzes von Nachunternehmern. Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz hat durch Verwaltungsvorschrift eine Liste repräsentativer Tarifverträge des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene bekannt gegeben (MinBl. 2011, S. 58, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27.08.2020 (MinBl. 2020, S. 152).
3) Sofern der Auftrag nicht an den bestehenden Betreiber der auftragsgegenständlichen Linien erteilt wird, hat der erfolgreiche Bieter nach Zuschlagserteilung dem Fahrpersonal des bisherigen Betreibers, das zur Erbringung der Verkehrsleistungen auf den Linien eingestellt war, ein Angebot zur Übernahme zu den bisherigen Arbeitsbedingungen mit Wirkung zur Betriebsaufnahme zu unterbreiten (§ 1 Abs. 4 LTTG).
4) Die Stadt Idar-Oberstein stellt dem Auftragnehmer ein geeignetes Grundstück für den Omnibusbetriebshof zur Verfügung, welches von dem Auftragnehmer anzumieten ist. Die Mietvertragskonditionen werden in den Vergabeunterlagen transparent erläutert.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YBXRM8C
1) Der Betreiber ist im Falle einer Unterauftragsvergabe verpflichtet, einen Anteil von mindestens 30 % der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst zu erbringen.
2) Der Betreiber hat bei der Durchführung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sowie des Landestariftreuegesetzes Rheinland-Pfalz (LTTG) in ihren jeweils aktuellen Fassungen zu beachten und seine Nachunternehmer zur Beachtung dieser Anforderungen anzuhalten.
Nach § 4 Abs. 3 des Landestariftreuegesetzes vom 01.12.2010 (LTTG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2019 (GVBI. S. 333), dürfen öffentliche Aufträge über Dienstleistungen im öffentlichen Personenverkehr und im freigestellten Schülerverkehr nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Rheinland-Pfalz für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachzuvollziehen. Diese Verpflichtung gilt gemäß § 5 LTTG auch für den Fall des Einsatzes von Nachunternehmern. Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz hat durch Verwaltungsvorschrift eine Liste repräsentativer Tarifverträge des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene bekannt gegeben (MinBl. 2011, S. 58, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27.08.2020 (MinBl. 2020, S. 152).
3) Sofern der Auftrag nicht an den bestehenden Betreiber der auftragsgegenständlichen Linien erteilt wird, hat der erfolgreiche Bieter nach Zuschlagserteilung dem Fahrpersonal des bisherigen Betreibers, das zur Erbringung der Verkehrsleistungen auf den Linien eingestellt war, ein Angebot zur Übernahme zu den bisherigen Arbeitsbedingungen mit Wirkung zur Betriebsaufnahme zu unterbreiten (§ 1 Abs. 4 LTTG).
4) Die Stadt Idar-Oberstein stellt dem Auftragnehmer ein geeignetes Grundstück für den Omnibusbetriebshof zur Verfügung, welches von dem Auftragnehmer anzumieten ist. Die Mietvertragskonditionen werden in den Vergabeunterlagen transparent erläutert.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YBXRM8C
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Der Landkreis Birkenfeld beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) zur Durchführung von Personenbeförderungsleistungen im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖSPV) für die Dauer von zehn Jahren ab Betriebsaufnahme am 01.08.2022 zu vergeben. Der ÖDA umfasst das Linienbündel "Stadtverkehr Idar-Oberstein" mit den Linien 801, 802, 803, 804, 805, 806, 812 und 813. Das vorgenannte Linienbündel hat einen Umfang von ca. 1,05 Million Nutzwagenkilometer.
Der Landkreis Birkenfeld beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) zur Durchführung von Personenbeförderungsleistungen im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖSPV) für die Dauer von zehn Jahren ab Betriebsaufnahme am 01.08.2022 zu vergeben. Der ÖDA umfasst das Linienbündel "Stadtverkehr Idar-Oberstein" mit den Linien 801, 802, 803, 804, 805, 806, 812 und 813. Das vorgenannte Linienbündel hat einen Umfang von ca. 1,05 Million Nutzwagenkilometer.
Der ÖDA ist als sog. Bruttoauftrag konzipiert, d. h. der Auftragnehmer (Betreiber) erhält von dem Auftraggeber einen jährlichen Zuschuss, mit dem sämtliche vom Betreiber zu erbringenden Leistungen abgegolten werden. Die Fahrgeldeinnahmen, die gesetzlichen Ausgleichsleistungen und eventuelle Leistungen Dritter werden von dem Betreiber vereinnahmt und von dem Zuschuss des Auftraggebers abgezogen.
Der ÖDA ist als sog. Bruttoauftrag konzipiert, d. h. der Auftragnehmer (Betreiber) erhält von dem Auftraggeber einen jährlichen Zuschuss, mit dem sämtliche vom Betreiber zu erbringenden Leistungen abgegolten werden. Die Fahrgeldeinnahmen, die gesetzlichen Ausgleichsleistungen und eventuelle Leistungen Dritter werden von dem Betreiber vereinnahmt und von dem Zuschuss des Auftraggebers abgezogen.
Während der Laufzeit des ÖDA können sich Änderungen des Inhalts, des Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen Bedienstandards ergeben, z. B. infolge einer veränderten Verkehrsnachfrage, veränderter finanzieller Rahmenbedingungen oder infolge der Fortschreibung des Nahverkehrsplans. In derartigen Fällen kann der Auftraggeber eine entsprechende Anpassung des ÖDA (Mehr- und Minderleistung, Leistungsänderung) verlangen. Die Modalitäten der Anpassung regelt der ÖDA.
Während der Laufzeit des ÖDA können sich Änderungen des Inhalts, des Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen Bedienstandards ergeben, z. B. infolge einer veränderten Verkehrsnachfrage, veränderter finanzieller Rahmenbedingungen oder infolge der Fortschreibung des Nahverkehrsplans. In derartigen Fällen kann der Auftraggeber eine entsprechende Anpassung des ÖDA (Mehr- und Minderleistung, Leistungsänderung) verlangen. Die Modalitäten der Anpassung regelt der ÖDA.
Erbringung von fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen des ÖSPV auf den Linien des Linienbündels "Stadtverkehr Idar-Oberstein", siehe oben unter II.1.4).
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Stadt Idar-Oberstein, Landkreis Birkenfeld
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1) Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Bieter ansässig ist. Sofern der Bieter nicht in das Berufs- oder Handelsregister eingetragen ist: Nachweis einer Gewerbeanmeldung.
1) Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Bieter ansässig ist. Sofern der Bieter nicht in das Berufs- oder Handelsregister eingetragen ist: Nachweis einer Gewerbeanmeldung.
2) Nachweis, dass keine Ausschlussgründe gegen das Unternehmen gemäß § 123 und § 124 GWB und § 19 Abs. 1 i. V. m.§ 21 MiLoG vorliegen.
Die vorstehenden Nachweise können durch Vorlage des ausgefüllten Vordrucks "Eigenerklärung zur Eignung" erbracht werden. Der Auftraggeber behält sich vor, von den Bietern ergänzende Nachweise und Bescheinigungen der zuständigen Stellen vor Zuschlagserteilung anzufordern.
Die vorstehenden Nachweise können durch Vorlage des ausgefüllten Vordrucks "Eigenerklärung zur Eignung" erbracht werden. Der Auftraggeber behält sich vor, von den Bietern ergänzende Nachweise und Bescheinigungen der zuständigen Stellen vor Zuschlagserteilung anzufordern.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
1) Angaben zum Gesamtumsatz des Unternehmens und zum Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (gerechnet vom Zeitpunkt der Auftragsbekanntmachung an) oder - sofern das Unternehmen noch keine drei Jahre besteht - seit Gründung des Unternehmens.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
1) Angaben zum Gesamtumsatz des Unternehmens und zum Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (gerechnet vom Zeitpunkt der Auftragsbekanntmachung an) oder - sofern das Unternehmen noch keine drei Jahre besteht - seit Gründung des Unternehmens.
2) Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme für Personenschäden, Sach- und Vermögensschäden i. H. v. 5 Mio. EUR.
Die vorstehenden Nachweise können erbracht werden:
- durch Abgabe des ausgefüllten Vordrucks "Eigenerklärung zur Eignung" oder
- durch Abgabe einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE).
Der Auftraggeber behält sich vor, von den Bietern zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit ergänzende Nachweise und Bescheinigungen (insb. Bankerklärung, Betriebshaftpflichtversicherung, Jahresabschlüsse, Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZuGV)
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Auftraggeber behält sich vor, von den Bietern zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit ergänzende Nachweise und Bescheinigungen (insb. Bankerklärung, Betriebshaftpflichtversicherung, Jahresabschlüsse, Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZuGV)
vor Zuschlagserteilung anzufordern.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
1) Referenzen über die in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren (gerechnet vom Zeitpunkt der Auftragsbekanntmachung an) oder - sofern das Unternehmen noch keine drei Jahre besteht - seit Gründung des Unternehmens erbrachten Busverkehrsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gem. § 42 PBefG mit Angabe der Leistungszeit, des Auftragsvolumens und des öffentlichen Auftraggebers,
1) Referenzen über die in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren (gerechnet vom Zeitpunkt der Auftragsbekanntmachung an) oder - sofern das Unternehmen noch keine drei Jahre besteht - seit Gründung des Unternehmens erbrachten Busverkehrsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gem. § 42 PBefG mit Angabe der Leistungszeit, des Auftragsvolumens und des öffentlichen Auftraggebers,
2) Angaben über die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte,
3) Angaben zur technischen Ausstattung des Unternehmens,
4) Angaben zu den Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
5) Angabe, welche Teile des Auftrags der Unternehmer ggf. als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.
Die vorstehenden Nachweise können erbracht werden:
- durch Abgabe des ausgefüllten Vordrucks "Eigenerklärung zur Eignung" oder
- durch Abgabe einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE), ggf. ergänzt durch zusätzliche auftragsspezifische Nachweise.
Der Auftraggeber behält sich vor, von den Bietern zusätzliche Erläuterungen und Erklärungen zum Nachweis ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vor Zuschlagserteilung anzufordern.
Mindeststandards:
Das Unternehmen muss mindestens eine Referenz im angegebenen Referenzzeitraum über Verkehrsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gem. § 42 PBefG nachweisen, die mit dem zu vergebenden Auftrag hinsichtlich Umfang und Komplexität vergleichbar ist.
Das Unternehmen muss mindestens eine Referenz im angegebenen Referenzzeitraum über Verkehrsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gem. § 42 PBefG nachweisen, die mit dem zu vergebenden Auftrag hinsichtlich Umfang und Komplexität vergleichbar ist.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 23:59
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2021-12-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2021-10-12 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 09:00
1) Der Betreiber ist im Falle einer Unterauftragsvergabe verpflichtet, einen Anteil von mindestens 30 % der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst zu erbringen.
2) Der Betreiber hat bei der Durchführung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sowie des Landestariftreuegesetzes Rheinland-Pfalz (LTTG) in ihren jeweils aktuellen Fassungen zu beachten und seine Nachunternehmer zur Beachtung dieser Anforderungen anzuhalten.
2) Der Betreiber hat bei der Durchführung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sowie des Landestariftreuegesetzes Rheinland-Pfalz (LTTG) in ihren jeweils aktuellen Fassungen zu beachten und seine Nachunternehmer zur Beachtung dieser Anforderungen anzuhalten.
Nach § 4 Abs. 3 des Landestariftreuegesetzes vom 01.12.2010 (LTTG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2019 (GVBI. S. 333), dürfen öffentliche Aufträge über Dienstleistungen im öffentlichen Personenverkehr und im freigestellten Schülerverkehr nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Rheinland-Pfalz für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachzuvollziehen. Diese Verpflichtung gilt gemäß § 5 LTTG auch für den Fall des Einsatzes von Nachunternehmern. Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz hat durch Verwaltungsvorschrift eine Liste repräsentativer Tarifverträge des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene bekannt gegeben (MinBl. 2011, S. 58, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27.08.2020 (MinBl. 2020, S. 152).
Nach § 4 Abs. 3 des Landestariftreuegesetzes vom 01.12.2010 (LTTG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2019 (GVBI. S. 333), dürfen öffentliche Aufträge über Dienstleistungen im öffentlichen Personenverkehr und im freigestellten Schülerverkehr nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Rheinland-Pfalz für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachzuvollziehen. Diese Verpflichtung gilt gemäß § 5 LTTG auch für den Fall des Einsatzes von Nachunternehmern. Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz hat durch Verwaltungsvorschrift eine Liste repräsentativer Tarifverträge des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene bekannt gegeben (MinBl. 2011, S. 58, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27.08.2020 (MinBl. 2020, S. 152).
3) Sofern der Auftrag nicht an den bestehenden Betreiber der auftragsgegenständlichen Linien erteilt wird, hat der erfolgreiche Bieter nach Zuschlagserteilung dem Fahrpersonal des bisherigen Betreibers, das zur Erbringung der Verkehrsleistungen auf den Linien eingestellt war, ein Angebot zur Übernahme zu den bisherigen Arbeitsbedingungen mit Wirkung zur Betriebsaufnahme zu unterbreiten (§ 1 Abs. 4 LTTG).
3) Sofern der Auftrag nicht an den bestehenden Betreiber der auftragsgegenständlichen Linien erteilt wird, hat der erfolgreiche Bieter nach Zuschlagserteilung dem Fahrpersonal des bisherigen Betreibers, das zur Erbringung der Verkehrsleistungen auf den Linien eingestellt war, ein Angebot zur Übernahme zu den bisherigen Arbeitsbedingungen mit Wirkung zur Betriebsaufnahme zu unterbreiten (§ 1 Abs. 4 LTTG).
4) Die Stadt Idar-Oberstein stellt dem Auftragnehmer ein geeignetes Grundstück für den Omnibusbetriebshof zur Verfügung, welches von dem Auftragnehmer anzumieten ist. Die Mietvertragskonditionen werden in den Vergabeunterlagen transparent erläutert.
Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2021/S 149-397355 (2021-07-30)
Ergänzende Angaben (2021-10-08) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben