Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Der Bieter muss nachweisen, dass er über die für die Aufgabenerfüllung notwendige finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt. Der Bieter gilt als finanziell leistungsfähig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG i. V. m. Art. 7 und Art. 20 VO (EU) 1071/2009 sowie § 2 PBZugV, wenn er über die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebs erforderlichen finanziellen Mittel jederzeit verfügt.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachzuweisen:
— Der Bieter hat in einer rechtsverbindlich unterzeichneten Eigenerklärung zu versichern, dass ausreichend verfügbare Finanzmittel vorhanden sind, um den laufenden Betrieb aufrecht zu erhalten (Formblatt Anlage 2 zum Angebotsschreiben),
— weiter sind beizufügen die Unbedenklichkeitsbescheinigungen,
—— des Finanzamtes, dass keine erheblichen Steuerrückstände bestehen,
—— der Gemeinde, dass keine erheblichen Rückstände der Gewerbesteuer bestehen,
—— der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung und
—— der Berufsgenossenschaft, dass keine Beiträge geschuldet werden,
Wobei die Ausstellung dieser Bescheinigungen nicht länger als 3 Monate zurückliegen darf.
— Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV (Muster gemäß Anlage 1 der PBZugV), Bewertungsstichtag nicht länger als 12 Monate zurückliegend,
— Der Bieter erklärt in seinem Angebot, ob Zuwendungen der öffentlichen Hand, die dem Bieter oder einem mit ihm im Konzern verbundenen Unternehmen im Sinne des § 36 Abs. 2 GWB in der Vergangenheit zugeflossen sind, zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe Gegenstand einer Subventionsbeschwerde oder eines beihilferechtlichen Prüfverfahrens durch die Europäische Kommission bzw. einer Konkurrentenklage vor den nationalen Gerichten eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind oder waren (Formblatt Anlage C5 Erklärung über Zuwendungen der öffentlichen Hand).
Die geforderten Nachweise sind nur für den Bieter selbst vorzulegen. Die Vorlage der Nachweise für die unmittelbaren Gesellschafter ist nur dann notwendig, wenn die bietende Gesellschaft für den ausgeschriebenen Verkehr neu gegründet wird. Bei einer Neugründung der bietenden Gesellschaft werden ebenfalls die zu den o. g. Aspekten genannten Angaben der Gesellschafter als ausreichend anerkannt, wenn der Bieter plausibel darlegt, dass die neue Gesellschaft mit der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit ausgestattet wird.
Weitere Informationen können den Auftragsunterlagen entnommen werden.