Bedingungen für die Vertragserfüllung
Der Bieter hat im Formblatt „Bietererklärung“ namentlich eine Ansprechperson nebst Vertretung zu benennen.
Ferner muss er in dem Vordruck Angaben zum Unternehmen und zum Umsatz machen. Gemäß § 45 II VgV muss der Mindestumsatz das Zweifache des geschätzten Nettoauftragswertes (Energie frei Abnahmestelle incl. aller Steuern und Abgaben lediglich ohne MWSt) je Los auf das geboten wird betragen.
Ferner muss er Referenzen zu den in den letzten Jahren erbrachten Leistungen in vergleichbarer Größenordnung im Bereich der Energieversorgung in die Referenzliste eintragen. In die Referenzliste sind dazu 4 bereits abschließend durchgeführte Energielieferungen an vergleichbare Kunden in vergleichbarer Größenordnung und vergleichbaren Zeiträumen (Lieferzeitraum der abschließend durchgeführten Energielieferung jeweils mindestens 2 Jahre) aus den Jahren 2017 bis 2020 einzutragen.
Als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters behält sich der öffentliche Auftraggeber gemäß § 46 IV VgV ((Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge; Artikel 1 der Verordnung vom 12.4.2016 (BGBl. I S. 624), in Kraft getreten am 18.4.2016, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2020 (BGBl. I S. 2392) m.W.v. 19.11.2020)) vor, die Vorlage einer entsprechenden Bankerklärung zur Bonität, den Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Bonitätsauskunft einer Wirtschaftsauskunftei zu verlangen. Auf entsprechende Anforderung der ausschreibenden Stelle bin ich bereit, diese kurzfristig nachzuliefern.
Soweit zutreffend, sind Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die der Bieter an Unterauftragnehmer übertragen will.
Soweit zutreffend, sind Angaben zu Arbeitsgemeinschaften /Bietergemeinschaften zu machen.
Nachweis der Eignung (Zuverlässigkeit) ist die Anzeige nach § 5 EnWG bzw. eine vergleichbare nationale Erklärung oder gleichwertig aussagekräftige Nachweise (z. B. Genehmigung nach § 3 EnWG bzw. eine vergleichbare nationale Erklärung, Nachweis als sog. „Altversorger“, alternativ Einheitlichen Europäische Eigenerklärung“ etc.) beizufügen.
Zum Nachweis der Eignung (Zuverlässigkeit) ist ferner zu erklären, dass die Regulierungsbehörde dem Bieter gemäß § 5 EnWG die Ausübung der Tätigkeit weder ganz oder teilweise untersagt hat und Bedenken, dass die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist, sind seitens der Regulierungsbehörde bislang nicht angemeldet worden sind.
Ferner ist zu erklären, dass sich der Bieter an keinerlei kartellrechtswidrigen oder wettbewerbsbeschränkenden Abreden oder Handlungen beteiligt hat und dass keinerlei Änderungen an den Ausschreibungsunterlagen vorgenommen wurden.
Auf gesondertes Verlangen der ausschreibenden Stelle ist ein aktueller aussagekräftiger Geschäftsbericht in deutscher Sprache bzw. in deutscher Übersetzung nachzureichen.
Sollten einzureichende Unterlagen (Nachweise / Erklärungen u. ä.) bei Angebotsabgabe fehlen, oder zusätzlich zur Beurteilung der Eignung notwendig werden, behält sich die Vergabestelle vor, diese kurzfristig am Tage der Angebotsabgabe nachzufordern. Soweit eine Nachforderung erforderlich sein sollte, müssen die fehlenden Unterlagen / Erklärungen innerhalb von 12 Stunden nach Anforderung per E-Mail oder Fax nachgereicht werden.