Die Bieter werden zu Beginn der Angebotsphase aufgefordert, ein verbindliches Erstangebot gemäß § 15 Abs. 4 SektVO einzureichen. Der Auftraggeber behält sich vor, auf das Erstangebot den Zuschlag zu erteilen. Deshalb muss das Erstangebot verbindlich sein und darf die Vergabeunterlagen nicht abändern.