Text
„Eignungskriterien gemäß Formblatt ‚Eigenerklärung zur Eignung‘
1. Erklärung, dass in den letzten fünf Kalenderjahren Leistungen erbracht wurden, die mit derzu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Dies ist durch mindestens drei
Referenzen nachzuweisen.
Auf Verlangen sind die Referenzen mit mindestens folgenden Angaben
vorzulegen:
Auftraggeber; Art der ausgeführten Leistung; Auftragssumme;
Ausführungszeitraum; stichwortartige Benennung des mit eigenem Personal
ausgeführten maßgeblichen Leistungsumfanges einschl. Angabe der
ausgeführten Mengen; Zahl der hierfür durchschnittlich eingesetzten
Arbeitnehmer; stichwortartige Beschreibung der besonderen technischen und
gerätespezifischen Anforderungen bzw. (bei Komplettleistung) Kurzbeschreibung
der Baumaßnahme einschließlich eventueller Besonderheiten der Ausführung;
Angabe zur Art der Baumaßnahme (Neubau, Umbau, Denkmal); Angabe zur
vertraglichen Bindung (Hauptauftragunternehmen, ARGE-Partner,
Unterauftragunternehmen);ggf. Angabe der Gewerke, die mit eigenem
Leitungspersonal koordiniert wurden; Bestätigung des Auftraggebers über die
vertragsgemäße Ausführung der Leistung.
2. Erklärung über die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren
jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen
mit gesondert ausgewiesenem technischen Leitungspersonal.
3. Erklärung entsprechend § 123 GWB i.V.m. § 6e EU VOB/A bezogen auf die
letzten zwei Jahre: Angabe, dass kein zwingender Ausschlussgrund vorliegt.
Diese Angaben beziehen sich nur auf Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr
als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet
wurden, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Straftaten eingetragen sind
(§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG).
Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen
zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens
Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der
Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in
leitender Stellung.
Die Vorlage von Auszügen aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Absatz 5
BZRG kann auf Verlangen gefordert werden.
4. Erklärung entsprechend § 124 Abs. 1 Nrn. 1, 3 bis 9 und Abs. 2 GWB i.V.m. § 6e
EU VOB/A bezogen auf die letzten zwei Jahre: Angabe, dass kein fakultativer
Ausschlussgrund vorliegt.
Erklärung, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen
ist, rechtskräftig wegen einer der unten genannten Straftaten oder nach
vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten verurteilt worden ist und gegen das
Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten rechtkräftig festgesetzt worden ist:
Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Erpressung (§ 253 StGB),
Kreditbetrug (§ 265b StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267
StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Delikte im
Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB),
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB),
Brandstiftung (§ 306 StGB), Baugefährdung (§ 319 StGB), Gewässer- und
Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB), unerlaubter Umgang mit Abfällen (§
326 StGB).
Siehe auch Ziff. 6.
5. Erklärung entsprechend § 124 Abs. 1 Nrn. 1, 3 bis 9 und Abs. 2 GWB i.V.m. § 6e
EU VOB/A bezogen auf die letzten zwei Jahre: Angabe, dass kein fakultativer
Ausschlussgrund vorliegt.
Erklärung, dass keine Eintragungen im Gewerbezentralregister nach § 150a
Gewerbeordnung vorliegen, die einen Ausschluss z. B. nach § 21
Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz, § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz, § 98 c
Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz rechtfertigen.
Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen eine Verurteilung
oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften
anderer Staaten gleich.
Erklärung, bezogen auf die letzten zwei Jahre, dass außerdem kein wirksames
Berufsverbot (§ 70 StGB), kein wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a
StPO), keine wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO), kein Verstoß gegen
§ 81 Absatz 1 Nummer 1 GWB vorliegt.
Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro wird der Auftraggeber für den Bieter,
auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem
Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt der Justiz
anfordern.
Formblatt ‚Eigenerklärung zur Eignung‘ s. Ziff. III.1.1."