Bedingungen für die Vertragserfüllung
Einzureichende Unterlagen:
- Als Amts- u. Umgangssprache wird Deutsch festgelegt, so sind z.B. alle Bedienhandbücher in deutsch vorzulegen (mit dem Teilnahmeantrag mittels Eigenerklärung vorzulegen)
- Auftragsdatenverarbeitung (mit dem Teilnahmeantrag mittels Eigenerklärung vorzulegen): Erklärung zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit bei der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.
- Erklärung, dass die Auftrags- und Lieferbedingungen des Auftraggebers anerkannt werden und die AGB des Auftragnehmers keine Anerkennung finden (mit dem Teilnahmeantrag mittels Eigenerklärung vorzulegen)
- Erklärung, dass die Ausschreibungsbedingungen anerkannt werden (mit dem Teilnahmeantrag mittels Eigenerklärung vorzulegen)
Zulassung und Normung von Fahrzeugen des Rettungsdienstes sowie deren Farbgebung Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 9. Januar 2018
Nach § 3 Absatz 1 des Rettungsgesetzes NRW (RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 geändert worden ist (GV. NRW. S. 886), sind Krankenkraftwagen Fahrzeuge, die für die Notfallrettung oder den Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Notarztwagen, Rettungswagen, Krankentransportwagen). Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind nach § 3 Absatz 2 RettG NRW Personenkraftwagen zur Beförderung der Notärztinnen und Notärzte. Sie dienen der Notfallrettung.
Die obengenannten Rettungsdienstfahrzeuge müssen nach § 3 Absatz 4 RettG NRW in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln von Medizin, Technik und Hygiene entsprechen. Dies gilt sowohl für Fahrzeuge des öffentlichen Rettungsdienstes gemäß dem 2. Abschnitt des RettG NRW als auch für solche von Unternehmen nach dem 3. Abschnitt des RettG NRW, die für die Durchführung der Notfallrettung oder des Krankentransports eine Genehmigung besitzen.
Gemäß § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 RettG NRW wird, im Hinblick auf die Nummern 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Folgendes bestimmt:
1 Fahrzeugtypen und Ausstattung Krankentransport
Für den Krankentransport gemäß § 2 Absatz 3 RettG NRW sind Krankenkraftwagen nach Typ A 2 (Krankentransportwagen) der DIN EN 1789 mit mindestens folgender zusätzlicher Ausstattung einzusetzen (Tabelle und laufende Nummer bezogen auf Anhänge der DIN EN 1789):
(a) Vakuum-Matratze (Tabelle 9, Nummer 3, nach Norm),
(b) Schaufeltrage (Tabelle 9, Nummer 2, nach Norm),
(c) Manuelles Blutdruckmessgerät (Tabelle 12, Nummer 1),
(d) Stethoskop (Tabelle 12, Nummer 4),
(e) Pulsoximeter (Tabelle 12, Nummer 3, nach Norm),
(f) Automatisierter externer Defibrillator (AED) (Tabelle 15, Nummer 1, nach Norm) und
(g)Schutzausrüstung gegen Infektionen ("Infektionsschutzsets"), vergleiche Tabelle 17, Nummer 6).
Die aufgeführte Ausrüstung ist mindestens mitzuführen. Eine Erweiterung der Ausstattung ist nicht ausgeschlossen.