Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Unternehmen haben gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf
Einhaltung der bieter- undbewerberschützenden Bestimmungen über das
Vergabeverfahren. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch
die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften inseinen Rechten verletzt, ist der
Verstoß innerhalb von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zurügen(§
160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, der
Rüge nicht abhelfen zuwollen, kann von dem Unternehmen ein Antrag auf
Nachprüfung gestellt werden. Ein Antrag auf Nachprüfung ist gemäß § 160 Abs. 3
GWB unzulässig, soweit: a) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß
gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen
gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, b)
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem
Auftraggeber gerügt werden, c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in
den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist
zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden, d) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Bieter, deren
Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem
Zuschlag gemäߧ134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung dieser Information durchden Auftraggeber
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendetverkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag
nach der Absendung der Information durchden Auftraggeber; auf den Tag des
Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.