Beschreibung der Beschaffung
Gruppen-Strahlenunfallversicherung
Versichert sind
a) Beschäftigte mit unbefristetem bzw. befristetem Arbeitsverhältnis,
b) Auszubildende,
c) Dual Studierende,
d) Studentische und Wissenschaftliche Hilfskräfte,
e) MPG-Stipendiaten,
f) vertraglich geförderte Nachwuchswissenschaftler aus Drittmitteln,
g) soloselbstständige Wissenschaftler mit Werkvertrag- oder Dienstvertrag,
h) Praktikanten,
i) Wissenschaftler (z. B. (promovierte) Wissenschaftler, Doktoranden anderer Einrichtungen, Stipendiaten anderer Einrichtungen, Studierende, wissenschaftliche Berater), die in den wissenschaftlichen Betrieb des Instituts partiell eingebunden sind und denen durch einen Gast- und Gestattungsvertrag gestattet worden ist, die wissenschaftlichen Einrichtungen des Instituts zu benutzen,
j) Emeritierte Wissenschaftler mit Emeritusarbeitsplatz bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres,
Die beruflich mit strahlenerzeugenden Stoffen oder Geräten in Berührung kommen, falls sie (Fälle a-j) ihren Wohnsitz in der Europäischen Union (EU) haben.
Ebenfalls als „versicherte Personen“ gelten sog. „Besucher“ die beruflich mit strahlenerzeugenden Stoffen oder Geräten in Berührung kommen, wobei unter „Besucher“ alle diejenigen Personen fallen, die für einen befristeten Zeitraum in den Betrieb eines Instituts der MPG integriert sind, jedoch keinen Arbeitsvertrag mit der MPG und ihren Wohnsitz nicht in der EU haben.
Der Versicherungsschutz gilt für Personen, die
— im Kontrollbereich,
— im Überwachungsbereich,
— weder im Kontroll- noch im Überwachungsbereich im Sinne der Strahlenverordnung tätig sind.
Versicherte Personen können an allen nicht rechtsfähigen Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. (dies beinhaltet im Inland auch das Institut für Plasmaphysik (IPP; anders finanziert) sowie folgende Einrichtungen der MPG im Ausland: Bibliotheca Hertziana – Max-Planck-Institut für Kunstgeschichte, Rom; Kunsthistorisches Institut in Florenz – Max-Planck-Institut, Florenz; Max-Planck-Institut für Psycholinguistik, Nijmegen), den rechtlich selbständigen Instituten Max-Planck-Institut für Eisenforschung GmbH (EIFO), Max-Planck-Institut für Kohlenforschung (KOFO) sowie der Gesellschaft für wissenschaftliche Datenverarbeitung mbH Göttingen (GWDG) tätig sein.
Es handelt sich um eine automatische Gruppenversicherung eines wechselnden Personenkreises, d. h. auch neu hinzukommende der Gruppe zugehörige Personen sind versichert.
Zudem sind in den Versicherungsschutz eingeschlossen alle versicherten Personen an in der Laufzeit des Vertrages neu hinzukommenden Instituten sowie sonstigen nicht rechtsfähigen Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.
Versichertes Risiko und Versicherungsleistungen
Der Versicherungsschutz umfasst Strahlenunfälle.
Der Versicherungsschutz umfasst alle Unfälle in der ganzen Welt für versicherte Personen, die ihren Wohnsitz in der europäischen Union (EU) haben.
Es darf für den versicherten Personenkreis keine Einschränkung hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts im Ausland (z. B. Versicherung nur bei Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr) erfolgen.
Für versicherte Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der europäischen Union haben, besteht Versicherungsschutz als Besucher während eines vorübergehenden Aufenthalts an einem MPI in der europäischen Union (EU).
a) Ein Strahlenunfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch Strahleneinwirkung von außen auf ihren Körper oder durch Inkorporation strahlender Stoffe (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
b) Mitversichert sind insbesondere Strahlenunfälle durch Laserstrahlen und Maserstrahlen.
c) Die Inkorporation strahlender Stoffe muss durch einen bestimmten unvorhergesehenen Vorgang, den die versicherte Person nachweisen muss, erfolgt sein.
Die ersten Anzeichen dieser Gesundheitsschädigung müssen innerhalb eines Jahres nach dem Unfalltag durch das Attest eines Arztes festgestellt worden sein, der von der zuständigen Landesbehörde zu dessen Abgabe ermächtigt ist.
Als Unfalltag gilt der Zeitpunkt des Ereignisses, das die Strahleneinwirkung oder die Inkorporation verursacht hat; erstreckt sich dieses Ereignis über mehrere Tage, so gilt der letzte Tag.
Führt der Strahlenunfall nach Ablauf von 3 Jahren vom Unfalltag an gerechnet zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe.
5.3 Öffnungsklausel:
Folgende rechtlich selbständige Forschungseinrichtungen sind berechtigt, die Konditionen des abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrags zu nutzen:
— Max-Planck-Innovation GmbH („MI“), München,
— Minerva Stiftung, Gesellschaft für die Forschung mbH, München,
— Max-Planck-Stiftung für Internationalen Frieden und Rechtsstaatlichkeit gemeinnützige GmbH, Heidelberg,
— MPDL Services GmbH, München,
— Deutsches Klimarechenzentrum GmbH („DKRZ“), Hamburg,
— Large Binocular Telescope („LBT Beteiligungsgesellschaft“), Heidelberg,
— Center of Advanced European Studies and Research (caesar) gemeinnützige Stiftung privaten Rechts, Bonn,
— Ernst Strüngmann Institut gGmbH (ESI), Frankfurt am Main,
— folgendes Institut soll berechtigt sein:
Max Planck Institute Luxembourg for International, European and Regulatory Procedural Law, Luxembourg.
Die genannten rechtlich selbständigen Forschungseinrichtungen haben für den Fall, dass sie ebenfalls die Konditionen und Modalitäten dieses. Gruppenversicherungsvertrags nutzen wollen, einen eigenen Gruppenversicherungsvertrag als Vertragspartner mit dem bezuschlagten Bieter zu den Modalitäten des Abschlusses mit der MPG abzuschließen. Der Bieter ist verpflichtet, mit diesen genannten Einrichtungen auf dieser Basis zu kontrahieren.
Die MPG wird aus den Vereinbarungen dieser rechtlich selbständigen Forschungseinrichtungen weder berechtigt oder verpflichtet, noch besteht eine Haftung der MPG.